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Hausfriedensbruch: ja oder nein ???

KunstDieb

Geocacher
Da es im Rahmen unseres gemeinsamen Hobbys immer wieder zu der Frage kommt, liegt ein Hausfriedensbruch vor oder nicht, habe ich mir mal die Mühe gemacht und versucht es klar auszudrücken.
Ich weiße aber darauf hin, dass dies nur eine pauschale Betrachtung ist und jeder Fall einzeln zu bewerten ist.
Darüber hinaus stellt diese Ausarbeitung lediglich meine Meinung dar und ist nicht als verbindliche Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu verstehen!!!

Dieses Thema steht nicht in Verbindung mit irgendeinen Cache und dient nur der Information.

§ 123 StGB „Hausfriedensbruch“
1.) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2.) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Folgende Tatbestandsmerkmale führen zum Erfüllen des Tatbestandes:

- befriedetes Besitztum
- eines anderen
- widerrechtlich eindringt


oder

- befriedetes Besitztum
- eines anderen
- ohne Befugnis darin verweilt
- auf Aufforderung sich nicht entfernt




Wohnung:
Eine Wohnung ist eine Räumlichkeit deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Die Möglichkeit dort zu nächtigen ist nicht erforderlich.
Leer stehende Wohnungen, Rohbauten oder Abbruchhäuser sind keine Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes, sondern befriedetes Besitztum!

Befriedetes Besitztum:
Befriedet ist gleichbedeutend mit „eingehegt“ (also Gelände/Örtlichkeit mit Zaun drum).
Aber! Es ist nicht erforderlich, dass eine vollständige Abschließung oder wesentliche Erschwerung des Zugangs vorliegt. Eine Befriedung im Sinne des Gesetzes setzt jedoch eine äußerlich erkennbare, nicht allein symbolische Eingrenzung (z.B. eine Bodenrinne) des räumlichen Bereichs voraus, die den Zugang Unberechtigter von der, wenngleich unter Umständen einfachen, Überwindung eines physischen Hindernisses abhängig macht.
(das heißt: ist zu erkennen, dass das Gelände umzäunt (wenn auch löchrig, mit offenen Zugängen) ist, dann ist das Tatbestandsmerkmal erfüllt.)

Eindringen:
Ist das Betreten der geschützten Örtlichkeit gegen den Willen des Berechtigten. Durch eine körperliche Überschreiten der gegenständlichen Grenze des geschützten Objektes.
Dazu ist erforderlich, dass erkennbar ist das Objekt nicht betreten zu dürfen. z.B. durch Zaun, Schilder, Türen, Schlösser.

Sich trotz Aufforderung nicht entfernen:
Wer sich, möglicher Weise auch unwissend, unbefugt auf/ in einem geschütztem Objekt aufhält und vom Berechtigten zum Verlassen aufgefordert wird und sich nicht entfernt erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal.
Das Hausrecht muss nicht von dem tatsächlichem Eigentümer des Geländes/ Objekt ausgeübt werden, sondern ist auch von Mieter, Pächter oder Verwalter möglich.
Das heißt, Eigentümer, Mieter, Pächter, Verwalter u.ä. können verlangen das Gelände unverzüglich zu verlassen.

Strafantrag:
Die Tat wird nur verfolgt, wenn der Inhaber des Hausrechts binnen drei Monaten nach bekannt werden von Tat und Täter Antrag auf Strafverfolgung stellt.
(d.h. kommt es zur Anzeige bei der Polizei kümmert diese sich in der Regel um die Einholung eines Strafantrages)

Zusammenfassung für Geocacher

1. Möglichkeit
Wer in ein Objekt/ Gelände geht, welches erkennbar umzäunt oder sonst allgemein verständlich ist, dass das Objekt/ Gelände nicht betreten werden soll (Löcher im Zaun oder ein offener Zugang reichen nicht), dringt unbefugt in befriedetes Besitztum ein und erfüllt damit den Tatbestand des Hausfriedensbruch!

2. Möglichkeit
Wer sich auf/ in einem Objekt/ Gelände aufhält wo er der Annahme ist, es sei erlaubt also nicht gegen den Willen des „Eigentümers“ und wird auf dem Gelände angetroffen und vom Berechtigten aufgefordert dieses zu verlassen und tut dies nicht erfüllt ebenfalls den Tatbestand des Hausfriedensbruch!

In beiden Fällen ist es für eine Strafverfolgung erforderlich, dass der Hausrechtsinhaber einen Antrag auf Strafverfolgung stellt.
 

cjt

Geocacher
Dann machen wir gleich mal Löcher mit Zäunen, ähm Nägel mit Köpfen... Also sind die hier erwähnten Anzeigen in Beelitz hinfällig? Bislang ist mir zmd. noch nichts von Zäunen, Gräben oder Schlössern zu Ohren gekommen. Eine Aufforderung zum Verlassen im Internet dürfte vor Gericht keinen Bestand haben :p
http://geocaching-dessau-de.ns2-domain-hosting.de/wp/?p=1380
 
A

Anonymous

Guest
cjt2007 schrieb:
Also sind die hier erwähnten Anzeigen in Beelitz hinfällig? Bislang ist mir zmd. noch nichts von Zäunen, Gräben oder Schlössern zu Ohren gekommen.
Es gibt Zäune. Es gibt Schranken. Es gibt Hinweisschilder. Es gibt an einigen Gebäuden zugenagelte Türen und Fenster. Sicherlich nicht überall, aber es ist ganz offensichtlich das man da nicht rein darf. Beelitz ist also ganz offensichtlich befriedetes Gelände. Nur wurde bisher das Betreten geduldet.

BTW: Das gehört hier aber alles nicht ins Regionalforum Thüringen, eher in den Geotalk...
 
OP
KunstDieb

KunstDieb

Geocacher
cjt2007 schrieb:
Dann machen wir gleich mal Löcher mit Zäunen, ähm Nägel mit Köpfen... Also sind die hier erwähnten Anzeigen in Beelitz hinfällig? Bislang ist mir zmd. noch nichts von Zäunen, Gräben oder Schlössern zu Ohren gekommen. Eine Aufforderung zum Verlassen im Internet dürfte vor Gericht keinen Bestand haben :p
http://geocaching-dessau-de.ns2-domain-hosting.de/wp/?p=1380

Wie ich bereits geschrieben habe stellt diese Ausarbeitung KEINE Rechtsberatung dar. Jeder Sachverhalt bedarf einer separaten Würdigung! Es gibt keinen Aufhänger für dieses Thema, wie zum Beispiel den genannten Fall Beelitz. Ein grundsätzlicher Informationsgedanke steht hier im Vordergrund!

Da mir bei dem Begriff "Beelitz" lediglich einfällt, dass es sich dabei um DEN LostPlace handeln soll, aber ansonsten ich nichts darüber weiß oder gesehen habe, kann ich dazu nichts sagen. Dort muss man sich die Fragen Stellen, wie gelangt man in die Gebäude? Stehen Tür und Tor offen oder muss man den "versteckten" Eingang finden? Wie sind die örtlichen Gegebenheiten? (Zäune, Wege, Beschilderung) Wie verhielten sich die Personen nach einer Aufforderung das Gelände zu verlassen?

Fragen über Fragen auf die ich weder antworten noch mich auf eine Diskussion einlassen will!
Recht kann nicht gebeugt werden und wer mit der Einstellung einen findigen Ausweg aus der rechtlichen Beurteilung zu haben einen LostPlace besucht, kann sich sicher nicht von Unwissenheit frei sprechen.

Jeder muss für sich selbst entscheiden, was er macht.

best wishes
 

Guido-30

Geowizard
KunstDieb schrieb:
cjt2007 schrieb:
Dort muss man sich die Fragen Stellen, wie gelangt man in die Gebäude? Stehen Tür und Tor offen oder muss man den "versteckten" Eingang finden?
Egal ob in Beelitz oder sonstwo, selbst wenn nirgendwo Schilder und/oder Zäune stehen (und daher das betreten des Grundstückes den genannten Tatbestand noch nicht erfüllt), dürfte es rechtlich keinen großen Unterschied machen, ob da alle Türen offen stehen oder nicht. In fremden Gebäuden hat man nun mal nichts verloren.
 

Zappo

Geoguru
Ohne irgendjemanden "an den Karren" fahren zu wollen: Sind wir jetzt weiter?
Zaun, fremdes Eigentum = Zutritt verboten! das sagt nicht nur das Gesetz, sondern auch der gesunde Menschenverstand. Alles andere kann hier nicht diskutiert werden.

Zappo
 

greiol

Geoguru
mal ganz abgesehen davon, dass es die diskussion schon gab/gibt: http://www.geoclub.de/viewtopic.php?f=93&t=22731
 

kukus

Geowizard
Wer ganz dreist ist (um seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen), kann sich sicherlich (auf Kosten des Owners) mit dem Argument des "Irrtums" rausreden:
Da der Owner bei der Anmeldung versichert hat, dass alles legal ist, könntest du herleiten "Betreten (für Unbefugte) verboten" --> Ich bin aber befugt, da der Owner es mir erlaubt hat, der die Erlaubnis dafür beim Besitzer eingeholt hat.
 

greiol

Geoguru
kukus schrieb:
Wer ganz dreist ist (um seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen), kann sich sicherlich (auf Kosten des Owners) mit dem Argument des "Irrtums" rausreden:
wird vermutlich ähnlich gut funktionieren wie bei verstössen gegen die strassenverkehrsordnung: "ich bin kein geisterfahrer, mein navi hat gesagt ich soll wenden!"
 
Die Owner, deren Caches in offensichtlich "befriedetem" Eigentum Dritter liegen, riskieren auch ein Verfahren wegen öffentlicher Aufforderung zur Begehung von Straftaten (§ 111 StGB). Dabei ist bei der öffentlichen Aufforderung zur Begehung selbst eines absoluten Antragsdelikts nicht mal ein Strafantrag erforderlich!

Der Tatbestand fristet zwar ein Dasein im tiefsten Dornröschenschlaf, wird aber gelegentlich auch mal hervorgezaubert. Getroffen hat es z.B. die Leute, die zum Boykott der Volkszählung durch Abschnippeln der Kennziffern (Aufforderung zur Sachbeschädigung) und des Bosnienkriegs (Aufforderung zur Fahnenflucht) aufgerufen haben.

PaulHarris
 

sax76

Geocacher
Mal eine Frage in die Runde, kennt jemand einen Fall wo es wegen des betretens eines verlassenen Geländes (ohne Sachbeschädigung, Diebstahl oder ähnlichem) zu einer Verurteilung (per Strafbefehl oder mündlicher Verhandlung) gekommen ist? Ich würde stark davon ausgehen das solche Verfahren in aller Regel wegen mangels eines öffentlichen Intresses an der Strafverfolgung eingestellt werden.
(ich hatte vor Jahren mal eine Anzeige gegen Leute gestellt, welche die Heckscheibe meins Autos mit einem Stein zertrümmerten, ist auch wegen mangels öffentlichen interesses eingestellt wurden, obwohl die Täter bekannt und teilweise Vorbestraft waren. Das finde ich schon signifikanter als das betreten einer verlassenen Fabrik oder ähnlichem.)
 

do1000

Geowizard
Ich sehe das wie Sax76. So ein Fall ist mir auch nicht bekannt. Spannend dürfte es aber bei denen werden, die öfter mit sowas auffallen.
 

Bursche

Geowizard
Natürlich interessiert sowas bei isolierter Betrachtung kaum jemals. Allerdings wird kein Rechtsstaat dauerhaft Straftaten ignorieren, wenn diese zum Massenphänomen werden. Und es werden mit steigender Popularität immer mehr Grundstückseigentümer gegen Cacheowner und Plattformbetreiber vorgehen. Vor Gericht kann man dann ja auch schön dokumentieren, wieviele Leute in welchem Zeitraum auf Anweisung des "Cacheowners" eingebrochen sind.
 

Sturmreiter

Geocacher
mattes + paulharris schrieb:
Die Owner, deren Caches in offensichtlich "befriedetem" Eigentum Dritter liegen, riskieren auch ein Verfahren wegen öffentlicher Aufforderung zur Begehung von Straftaten (§ 111 StGB).
Ich bin gespannt, wann der erste Argumentiert er wurde vom Owner völlig gegen seinen Willen gezwungen etwas zu tun und hatte keinen Einfluß mehr auf das was er tat. Das gibt doch Stoff für viele schöne Videofilm Serien:

  • Minderjährig zum Geocachen gezwungen
  • Willenlos zum Cachen verführt
  • Gefesselt, geknebelt und zum Cachen mißbraucht (jetzt mit 10% extra Seillänge!)
  • Jung, verdorben und Geocacher

Die Aussage eines Listings ist doch nicht: "Los, geh da hin!"
Sondern: "Ich hab da was deponiert."
Ob ich dann dahin gehen möchte und das auch tatsächlich tue, ist doch ganz alleine meine Entscheidung und die Verantwortung für das was ich tue, habe ich schon immer selbst getragen. Ein satelitengestütztes Navigationsgerät ist doch nur eine Navigationshilfe zur Bestimmung des Aufenthaltsortes und kein Autopilot den man nicht abschalten kann.

Auch wenn ich bei der Dosensuche schon das eine oder andere gemacht habe, was ich unter anderen Umständen vielleicht nicht getan hätte, so lag doch die Entscheidung genau das zu tun oder eben auch nicht immer bei mir und ich habe mich jedes mal aus freien Stücken dazu entschieden es zu tun. Daraus folgt, daß ich selbstverständlich die Verantwortung für mein Handeln übernehme und die Konsequenzen daraus trage. Wer das nicht mag, soll sich doch bitte eine entsprechende Diagnose holen, obwohl ich Geocachen als Argumentation für eine Störung der Impulskontrolle nach ICD-10 eher für aussichtslos halte.
 
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