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Vorsicht in Erndtebrück!!

PereUbu

Geonewbie
Das war ja was bei Kugelrund!
Diese kleine Runde nach langer Zeit noch mal mit kompletter Family angegangen und bis zur Station 4 lief auch alles wie am Schnürchen.
Doch dann, als wir dort gerade den Petling eingesammelt hatten, hielt ein Defender direkt am Wegesrand an und ein wutschnaubender Jäger sprang auf uns zu. Er begann dann ungelogen 10 Minuten lang brüllend Hasstriaden auf uns abzufeuern, angefangen mit Belehrungen, persönlichen Beleidigungen bis hin zur Androhung von Gewalt, wobei ich ihm dann nur freundlich meine rechte Wange zur freien Verfügung entgegen hielt und ihn damit in seinem Vorhaben stoppte.
Da wir dann gar keine Reaktion mehr auf sein Gebrüll zeigten und ihn nur ganz ungläubig aber ruhig anschauten, zog er schließlich von dannen.
Dies war natürlich alles gegen Geocaching gerichtet und ich war sein willkommenes Opfer.
Also Vorsicht in dieser Gegend, der Mann ist wirklich gefährlich.

Hier sein KFZ-Kennzeichen: SI-FS-171 und sein Fahrzeug

Gruß an alle,
PereUbu
 

Team Riker

Geocacher
Scheint so als ob die Jäger hier alle durchdrehen, bei der Grube Marie in Wilnsdorf hatten wir neulich das gleiche Problem, nur das es da nur Ablesestationen gibt, da macht die Gemeinde extra Werbung und der Jäger will keine Leute im Wald...

Gruß Riker
 

Team Aikidoka

Geocacher
Hallo Christoph,
Ja, wenn der Euch bedroht hat, dann mal über eine Anzeige nachdenken. Dann ist der Vogel ganz schnell seine Lizenz los.

Gruß
Thomas
 

Sonnenwinkler

Geocacher
Hat der Audax jetzt ein weisses Dach? :roll:

Aber mit der Karre tagsüber durch den Wald eiern... jeder Gecke ist anders...

Nee, mal im Ernst: Wenn er euch bedroht sollte man wirklich darüber nachdenken, den mal anzuschwärzen...
 

WittiJack

Geocacher
Hier noch ein kompletter Auszug zum Thema Betretungsrecht / Betretungsverbot aus dem Landesforstgesetz NRW. Dies gilt AUCH in Erndtebrück!

Bei Bedarf ausdrucken und dem netten Herrn unter die Nase halten:

Zweiter Abschnitt
Betreten des Waldes

§ 2 (Fn 42) Betreten des Waldes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)§ 2 (Fn 42)
Betreten des Waldes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.

(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.

§ 3 (Fn 33) Betretungsverbote
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)§ 3 (Fn 33)
Betretungsverbote
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Verboten ist das

a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,

b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen,

c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,

d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Walde und

e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald,

soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Zum Schutz von Forstkulturen, Saatkämpen und Pflanzgärten sind Eingatterungen zulässig; bei Flächen von mehr als 10 ha Größe bedarf es der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde. Für die Genehmigung, die Kennzeichnung der eingegatterten Flächen und die Beseitigung ungenehmigter Eingatterungen gelten die Vorschriften über das Sperren von Waldflächen (§ 4 Abs. 2 bis 5).

(3) Eingatterungen aus waldfremden Materialien sind mit dem Wegfall des Schutzzweckes von dem Waldbesitzer unverzüglich zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.

§ 4 (Fn 4) Sperren von Waldflächen
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)§ 4 (Fn 4)
Sperren von Waldflächen
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind.

(3) Ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, kann die Genehmigung widerruflich erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und das Sperren unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar ist.

(4) Gesperrte Waldflächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben wird.

(5) Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen.

§ 5 Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)§ 5
Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für bestimmte Waldgebiete zeitweilig

a) das Betreten, das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ausschließen oder

b) das Betreten auf die Wege beschränken und

c) die besonderen Befugnisse der Waldbesitzer nach § 3 in dem notwendigen Umfang einschränken.

(2) Zum Schutz der wildlebenden Tiere und aus Gründen der Jagdausübung kann das Betreten zeitweilig für die Zeit zwischen 17 und 8 Uhr auf die Wege beschränkt werden, wenn das Waldgebiet

1. durch den Erholungsverkehr stark in Anspruch genommen wird und

2. durch Wege und andere Einrichtungen für den Erholungsverkehr hinreichend aufgeschlossen ist.

Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

_________

Unabhängig davon, werde ich den guten Mann ausfindig machen und mich mit Ihm unterhalten.

Gruß
WittiJack
 

Sonnenwinkler

Geocacher
Ruhig bleiben... hier kann jeder schreiben, was er will, auch wenn das schon mal irgendwo anders steht – es steht ja immerhin im Bezug zum Thema und ein Verweis auf "schau mal hier, da wurde das schon in Thread XY besprochen" kommt auch nicht gut...

BTW: WittiJack ist der Owner der betreffenden Caches und er regt sich zurecht auf. Ich kenne den Cache, da ist kein Naturschutzgebiet und auch sonst nichts wildes, den Cache selbst haben im ersten Jahr 37 Leute besucht (d.h. noch nicht mal ein Team pro Woche), da laufen also mehr Spaziergänger herum als Cacher...

Viele Grüße
Thorsten
 

Kampfpanda

Geocacher
das ist ja echt übel. Ich bin ja heilfroh das bei unserem Nachtcache anscheinend ein etwas toleranterer Jagdpächter vor Ort zu sein scheint http://www.geocaching.com/seek/log.aspx?LUID=a0990cd3-375f-4dbe-a941-698a707b1ab0
 

WittiJack

Geocacher
Den Namen des angesprochenen älteren Herrn in Grün konnte ich ausfindig machen.
Es handelt sich um den Besitzer des gesamten Waldes westlich vom Radom bis runter nach Oberndorf und rund um Amtshausen.
Der persönliche und gut gemeinte Tipp eines bekannten Jägers: In Ruhe lassen! Er wäre aber normalerweise nicht so aufbrausend wie beschrieben. Vielleicht hatte er nur einen schlechten Tag.

Unabhängig von dem was auf dem Papier steht, ist es vielleicht wirklich besser die Füße still zu halten, bevor wir noch einige mehr auf die Spur setzten.

Bei Antreffen also Ruhe bewahren! Wir sind auf der sicheren Seite, auch wenn es sich um Privatbesitz handelt.

Der betroffene und einzige Cache liegt zu etwa 50% in seinem Gebiet. Es ist ein Multi, bei dem sich alle Stationen direkt rechts und links des Weges befinden. Von daher ist ein auffälliges Verhalten gar nicht notwendig.

Ursprünglich hatten PereUbu und ich geplant, den Herrn aufzusuchen und entsprechend aufzuklären. Wie aber sollen wir einem etwa 70jährigem Herrn erklären was wir im Wald machen, wenn dessen Interessen völlig anders gelagert sind? Da nutzten auch keine Paragraphen, um dies verständlich anzubringen! Wahrscheinlich würde dies eher ins Gegenteil umschlagen und mehr Schaden anrichteten, als Verständnis für unser Hobby.


In dem Sinne weiterhin Happy Caching
WittiJack
 
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