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Bußgelder im Naturschutzgebiet?

Mal eine Frage an die Erfahrenen und vielleicht sogar "Betroffenen":

Wie sehr wird das Verlassen der Wege in Naturschutzgebieten tatsächlich geahndet?

Um ehrlich zu sein: bisher hatte ich mir darüber nicht so große Gedanken gemacht. Zum einen, weil ich bisher als "Täter" nicht in Frage kam und wenn, dann immer im Hinterkopf hatte "die Fahradfahrer und all die Motorisierten sind die Bösen".

Zur Situation: ich war heute mit den Kiddies auf dem Weg, einen Multi zu heben. Die Ecke war mir relativ gut bekannt, und so beschloss ich mittendrin, abseits des Weges Picknick zu machen. Und dachte mir: wenn ich schon mal etwas abseits des Weges bin, dann kann ich ja auch von hier aus querfeldein den nächsten Punkt ansteuern. Es endete in einer Sackgasse, bzw. das Geheule der Kinder war einfach zu groß. Brombeeren und Brennesseln standen nun mal recht hoch, so dass auch ich mir was Langärmliges anziehen musste - was aber bei 1,20m großen Helden nicht unbedingt reichte. Also: Rückmarsch auf dem gleichen Trampelpfad (der war also schon vorher da!), wie wir ihn genommen hatten.
Da wartete dann schon ein verantwortungsbewusster Bürger und begrüßte mich mit der Frage, ob ich denn zuviel Geld über hätte. Auf mein erstauntes "wieso das?" meinte er nur, ich hätte Glück, dass ich nicht von den Offiziellen erwischt worden sei, weil das wäre sehr teuer geworden. Offen gab ich zu, davon bisher nichts gewusst zu haben und versprach auch, dies nicht zu wiederholen. Gesenkten Hauptes verließ ich das Areal und machte mich (auch wegen der von Brennesseln und Dornen malträtierten und gar nicht mehr an Schätzen interessierten Kids) wieder auf den Rückweg.

Wieder zuhause, googelte ich erst einmal nach Bußgeldern für das Gebiet - mit wenig Erfolg. Die ersten Treffer bezogen sich auf "Müll abladen, Gebäude errichten und Fahrzeuge" - also alles Sachen, die mich nicht betrafen.
Auch hier im Forum scheint das Thema zwar schon mal generell behandelt worden zu sein, und mittlerweile habe ich auch die passende Vorschrift für diesen "Grünstreifen" gefunden, wo es u. a. heißt:
Ordnungswidrig handelt [...], wer [...] das Gebiet außerhalb der Wege betritt[...]

Um es vorweg zu sagen: ich habe nicht vor, künftig/ weiterhin Naturschutzgebiete abseits der Wege zu betreten und womöglich Flora und Fauna zu stören. Auch habe ich grundsätzlich kein Problem damit, ein paar Hundert Meter mehr auf dafür ausgewiesenen Wegen zurück zu legen, als stumpf nach GPS/ Kompasszahl quer Feld ein zu laufen.
Dennoch - so lese ich es aus manchen Beschreibungen heraus - erfordert so mancher Cache dann doch mal, ein paar Meter fernab des Weges zu suchen.

Und hier kommt dann meine Frage ins Spiel: kann ich es für mich und die Natur verantworten, einen Cache auch 5 Meter neben dem Weg zu suchen und bin ich bereit, die Konsequenzen (in Form von Bußgeld) zu tragen ODER ist die mögliche Sanktion dermaßen drastisch, dass man besser auf diesen Cache verzichtet?

GC sollte ja eigentlich ein schönes Hobby in der Natur sein; um die Natur besser kennen zu lernen, aber auf keinen Fall, um sie zu gefährden oder zu zerstören.


Darum meine Fragen:
1. womit muss man schlimmsten Falls rechnen? 5 EUR? 500 EUR? oder gar 500.000 EUR?!
2. hatte schon mal jemand das Problem, dass tatsächlich eine OWi verhängt wurde? und wenn ja, wie hoch war die/ was musste er zahlen?

DANKE!
 

Fedora

Geowizard
Marschkompasszahl schrieb:
Darum meine Fragen:
1. womit muss man schlimmsten Falls rechnen? 5 EUR? 500 EUR? oder gar 500.000 EUR?!
Ich hoffe es ist RICHTIG viel... denn nichts anderes scheint ausreichend abschreckend zu sein. Zum Rest nur: 1+ für die Vorbildfunktion... ansonsten: ohne Worte.
 

lordmacabre

Geomaster
Das Verlassen der "Wege" im NSG ist im Bereich von 2 - 3 Metern erlaubt. Weil halt sehr oft Weg in einem Wald ein dehnbarer Begriff ist.

Landschaftsschutzgebiete fallen meines Wissens in die Rechtsprechung der Bundesländer. Begangene Ordnungswidrigkeiten [wie von dir beschrieben] innerhalb der NSGs fangen bei 20€ an und gehen dann bis 400€. Die astronomischen Summen die man manchmal ließt [50.000€] betreffen massive Eingriffe in die NSGs. Beispielsweise Müllverklappungen aller Art.

Die Infos habe ich aus dem Bussgeldkatalog Umwelt NRW. Stand 2006. Im Zuge der verstärkten Umweltbemühungen der Regierungen kann das natürlich noch nach oben verschoben worden sein.

http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/bussgeld/index.php
http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/bussgeldumwelt2006.pdf

Nachtrag: Einige Bekannte haben sich mal nachts mit dem Auto in ein NSG verirrt.1400€ Bußgeld.
 

lordmacabre

Geomaster
Nebenbei bemerkt. Das Erklettern eines Baumes der zwar harmlos aussieht, jedoch zu den streng geschützen Arten gehört [als Laie weiß man ja nie!] kann einem nette 5000€ aus der Tasche ziehen. :^^:
 

nightjar

Geowizard
Beispiel Bayern: das Naturschutzgesetz listet in Artikel 52 die Kosten für Ordnungswidrigkeiten auf. Diese können bis zu 50.000,- Euro betragen. Sie sind abgestuft nach der Schwere des Verstosses. Nachzulesen über diese Linksammlung.

In Naturschutzgebieten kann das Betretungsrecht unterschiedlich geregelt sein. Es kann zeitweise oder sogar ganzjährig eingeschränkt werden. Dies ist jedoch für jedes einzelne NSG gesondert festgelegt. Der kleinste, gemeinsame Nenner ist jedoch: auf den Wanderwegen bleiben. Am Rand der NSGs finden sich meist Wanderparkplätze mit Infotafeln. Auf diesen stehen spezielle Infos zum Gebiet und auf einer Karte sind die regulären Wege eingezeichnet.

Noch ein Wort zu Deinem Fall: Du bist durch das Brennesselfeld gegangen und hast einen Trampelpfad erzeugt. Jetzt stell Dir bitte einmal vor, dort liegt ein Cache und einige Dutzend oder sogar einige hundert Cacher folgen dieser ersten Spur. Der Lebensraum "Brennesselfeld" ist nachhaltig zerstört.
 
OP
Marschkompasszahl

Marschkompasszahl

Geowizard
Nee, nee. Der Trampelpfand war schon vorher da.
Er führte auch zu ein paar interessanten Stellen (Weihern o.ä.). nur ging er dann irgendwann nicht mehr richtig weiter. Und das war der Zeitpunkt, umzukehren.

Und der "Hauptpfad" auf der große Wiese ist eben auch kein 2,50m breiter Weg mitfestgestampftem Kies, sondern nur eine fußbreite Spur durchs Gras, die aber auch stärker "befahren" wird. Da habe ich schon öfter Hundebesitzer langziehen sehen.

Der kleine Pfad ins Dickicht war kaum schlechter. Also für Laien nicht unbedingt besser als "NoGo" auszumachen.
 

Starglider

Geoguru
Marschkompasszahl schrieb:
Da habe ich schon öfter Hundebesitzer langziehen sehen.
Das muss nun wirklich nichts bedeuten. Ich habe schon gesehen wie Mitglieder unseres Schäferhundvereins im Naturschutzgebiet mitten im Gelände ihre Hunde trainiert haben.
 

nightjar

Geowizard
Starglider schrieb:
Marschkompasszahl schrieb:
Da habe ich schon öfter Hundebesitzer langziehen sehen.
Das muss nun wirklich nichts bedeuten. Ich habe schon gesehen wie Mitglieder unseres Schäferhundvereins im Naturschutzgebiet mitten im Gelände ihre Hunde trainiert haben.
Dann sollten die Cacher ein Vorbild sein und es z.B. diesen Hundehaltern nicht nachmachen. Wenn diese von der Naturschutzwacht erwischt werden, müssen sie dafür die Konsequenz tragen. Der Cacher kann jedoch sagen, "wir sind für den Erhalt der Natur und bleiben deshalb auf den Wegen."
 

DerTonLebt

Geocacher
Marschkompasszahl schrieb:
Darum meine Fragen:

Dafür gibt es entsprechende Bußgeldverordnungen, die durch ein wenig googlen zu finden sein sollten. In der Regel sind aber Bereiche angegeben, für die das Bußgeld nach Schwere des Vergehens variiert werden kann. Als Spaziergänger, der unbedacht den Weg verlassen hat, wirst Du sicherlich nicht an der oberen Bußgeldgrenze belangt werden. Man kann wesentlich schlimmere Dinge in einem NSG anstellen (s. das Autobeispiel)

lordmacabre schrieb:
Das Verlassen der "Wege" im NSG ist im Bereich von 2 - 3 Metern erlaubt. Weil halt sehr oft Weg in einem Wald ein dehnbarer Begriff ist.
Hast Du da vielleicht eine Durchführungsanweisung als Quelle für?
Ansonsten wage ich dies doch sehr zu bezweifeln. Sofern der Weg klar erkennbar ist, ist 1 m daneben schon "abseits" des Weges.
Die Aussage ist in etwa so wie: "das Parken 2-3 Meter in das Halteverbot hinein ist erlaubt"

lordmacabre schrieb:
Das Erklettern eines Baumes der zwar harmlos aussieht, jedoch zu den streng geschützen Arten gehört [als Laie weiß man ja nie!]
Das ist zumindest in NRW eine eher hypothetische Idee.
Ich wüßte nicht, auf welche der hier aufgeführten Arten man klettern könnte.


Es ist auch zu bedenken, dass die grün-weißen NSG Schilder nicht zwangsläufig an der direkten Grenze des Gebiets stehen. Die Schilder sollen schließlich gesehen werden und stehen daher an gut einsehbaren Stellen an Wegen und Kreuzungen. Die genauen Abgrenzungen des NSG lassen sich nur aus den entsprechenden Karten entnehmen, die von den LANUVs und vom BfN im Internet bereitgestellt werden. Und wer nicht nach Kontakt mit einem guten deutschen Falschparkeranzeiger verängstigt zurückbleiben möchte, informiert sich besser vorher gut. ;)
 

fabibr

Geomaster
DerTonLebt schrieb:
Das ist zumindest in NRW eine eher hypothetische Idee.
Ich wüßte nicht, auf welche der hier aufgeführten Arten man klettern könnte.

Dies ist so nicht richtig. Der Baumschutz wird Kommunal festgelegt. Meist sind sehr alte Bäume (z.B. bei uns im Landkreis sind dies 2 sehr alte Eichen) als Naturdenkmal ausgewiesen und unterliegen somit dem Schutz. In anderen Kreisen fallen da aber auch z.B. Bäume mit einem bestimmten Durchmesser darunter (z.B. in Hannover alle Bäume mit einem Stammdurchmesser von 60cm in 100cm Höhe, ausnahme die in den Wäldern, ausser §§ 24 ff. des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gilt dort).
Man sollte sich also vorher mit den Verordnungen vor Ort bekannt machen.
 

DerTonLebt

Geocacher
Ok... das stimmt natürlich. Darauf sollte man auch nicht klettern.

Aber (streng) geschützte Arten sind es trotzdem nicht ;)
 

lordmacabre

Geomaster
DerTonLebt schrieb:
lordmacabre schrieb:
Das Verlassen der "Wege" im NSG ist im Bereich von 2 - 3 Metern erlaubt. Weil halt sehr oft Weg in einem Wald ein dehnbarer Begriff ist.
Hast Du da vielleicht eine Durchführungsanweisung als Quelle für?
Ansonsten wage ich dies doch sehr zu bezweifeln. Sofern der Weg klar erkennbar ist, ist 1 m daneben schon "abseits" des Weges.
Die Aussage ist in etwa so wie: "das Parken 2-3 Meter in das Halteverbot hinein ist erlaubt"

Das mit den 2-3 Metern stammt hier aus dem grünen Forum. :^^: Den Thread kann ich dir leider nicht mehr verraten. Auf jeden Fall gab es ein Zitat eines Fachkundigen aus einer Email - also das Zitat würde hier gepostet.
 

fabibr

Geomaster
DerTonLebt schrieb:
Ok... das stimmt natürlich. Darauf sollte man auch nicht klettern.

Aber (streng) geschützte Arten sind es trotzdem nicht ;)

Aber die Bäume sind nach Baumschutzverordnung geschützt und dürfen somit nicht beklettert werden und wer sich erwischen lässt muss halt mit einem Bußgeld rechnen.
 
Soweit ich weiß, regelt die Baumschutzverordnung nur, wann und unter welchen Vorraussetzungen die in der Liste aufgeführten Bäume gefällt werden dürfen und wo man die Fällung beantragen kann.

Und daß in einem handelsüblichen Naturschutzgebiet ernsthaft Bußgelder verhängt werden, habe ich auch noch nie gehört. Welche Kommune sollte auch das Personal bezahlen können, um auf Spaziergänger aufzupassen oder wenigstens regelmäßige Kontrollen durchzuführen. Man darf schon froh sein, wenn gelegentlich der gröbste Müll entfernt und auf die Deponie gebracht wird.....

PaulHarris
 

fabibr

Geomaster
Das stimmt nicht ganz, Caches fallen auch darunter, hier mal der Link zur Baumschutzverordnung von Hannover http://www.steintormasch.de/download/baumschutzsatzung.pdf

Dort steht unter §3 was verboten ist, da geht es z.B. um Verankerungen und Anbringen von Gegenständen, die Bäume gefährden oder beschädigen.
Hab schon öfters PET-Linge gesehen, die mit Haken, die in den Baum gedreht worden sind, befestigt worden, wäre demnach verboten.
Selbs ein Abringen einerSteighilfe, sprich Kletterausrüstung kann einen Baum beschädigen, wenn z.B. Äste/Zweige abbrechen.
 
Ist wohl grenzwertig. Nach dem Schutzzweck der Norm sollen die Baumschutzverordnungen den Bestand bestimmter Baumarten davor schützen, nach "Lust und Laune" des Grundstückseigentümers gefällt zu werden. Die Fällung ist daher von der Kommune zu genehmigen. Damit irgendein Schlauberger den Baum zwar nicht ohne Genehmigung fällt, ihn aber so schädigt, daß er ohne Fällung "auch so" abstirbt oder so krank wird, daß er gefällt werden kann/muß, sind bestimmte Eingriffe ebenfalls verboten bzw. müssen genehmigt werden.

Meiner Ansicht nach ist das Beklettern bzw. das Anbringen irgendwelcher Gegenstände (Haken, Seile oder so) zwar vom Wortlaut erfaßt, aber nicht pauschal verboten. Ob es auch nach dem Schutzzweck der Norm verboten und bußgeldbewehrt ist, muß nach m.E. im konkreten Einzelfall beurteilt werden (droht nachhaltiger Schaden? Bei einem abgebrochenen Ästlein wohl kaum, können Leitäste abbrechen oder wird der Baum ernsthaft gefährdet, durchaus).

PaulHarris

PS: Wie sieht das Do1000?
 

adorfer

Geoguru
fabibr schrieb:
Das stimmt nicht ganz, Caches fallen auch darunter, hier mal der Link zur Baumschutzverordnung von Hannover http://www.steintormasch.de/download/baumschutzsatzung.pdf
Aber dass ein Baum kein Naturschutzgebiet ist, darüber besteht doch hoffentlich kein Zweifel, oder?
Ich sehe also wirklich keinen Zusammenhang zu diesem Thread.
Ansonsten können wir auch noch über Bußgelder wegen Parkens an den Rändern von Forst- und Wirtschaftswegen unterhalten (denn dort gilt ggf. auch "Befahren erlaubt, Parken implizit verboten")
 

DerTonLebt

Geocacher
Die Anfangsfrage war, ob für das verlassen von Wegen in NSG schon Ordnungsgelder verhängt wurden, und falls: wie hoch diese Gelder waren.

Angekommen sind wir beim Schutz einzelner Bäume, die als Naturdenkmal eingestuft wurden...

Wieviele Postings brauchen wir noch, bis der erste sagt, dass die (Baum)kletterer sich eine eigene Plattform suchen sollte, um "unser schönes Hobby nicht zu gefährden" ?

Yeah, Geoclub! :roll:
 

nightjar

Geowizard
-jha- schrieb:
...Aber dass ein Baum kein Naturschutzgebiet ist, darüber besteht doch hoffentlich kein Zweifel, oder?...
Ein einzelner Baum, oder eine Baumgruppe, können durchaus den gleichen Schutzstatus wie ein NSG erhalten. Dies nennt sich dann Naturdenkmal.
 

adorfer

Geoguru
nightjar schrieb:
-jha- schrieb:
...Aber dass ein Baum kein Naturschutzgebiet ist, darüber besteht doch hoffentlich kein Zweifel, oder?...
Ein einzelner Baum, oder eine Baumgruppe, können durchaus den gleichen Schutzstatus wie ein NSG erhalten. Dies nennt sich dann Naturdenkmal.
Ja, Naturdenkmal! Nicht "Naturschutzgebiet".
Ich sehe durchaus die Möglichkeit, sich wie der OP mit einer Schar Kinder auf einem Trampelpfad in ein NSG zu verirren.
Aber das gleiche mit einem Baum? Wie soll das gehen?
Ich kann mir nicht vorstellen, wie man sich da wie vorgeschlagen auf "Versehen" oder "da war schon ein Pfad, der auch nicht breiter oder anders ist als der Weg, den Sie jetzt als 'legal betretbar' bezeichnen."
 
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