Vorweg muss ich sagen, dass ich kein Jurist bin und deshalb hier auch keine verbindliche Rechtsberatung oder Empfehlung anbieten kann!
Ich habe mich jedoch durch zahlreiche Gesetzestexte gekämpft, um einer Fragestellung auf den Grund zu gehen, und das Ergebnis wollte ich hier einmal für alle festhalten.
Auslöser war vor einigen Wochen ein angeblicher Waldbesitzer, der mir das Klettern auf seinem Baum untersagen wollte, weil er befürchtete, dass ich mich dabei verletzen könnte und er dadurch zur Rechenschaft gezogen würde. Ich wusste schon damals, dass das nicht stimmt, aber ich wollte es mal genau wissen!
Deshalb habe ich folgende Fragestellung untersucht: Darf man im Wald auf Bäume klettern?
Die Antwort fällt für jedes Bundesland unterschiedlich aus. Deshalb habe ich mich auf das Bundesland beschränkt, in dem ich ausschließlich klettere: Niedersachsen!
Um die Frage zu klären, muss man mehrere Gesetze beachten. Die wichtigsten sind diese drei:
1. Das Grundgesetz (GG)
Hier wird das Recht am Eigentum definiert und dass es unter bestimmten Bedingungen zum "Wohle der Allgemeinheit" aufgeweicht werden kann (Art. 14).
2. Das Bundeswaldgesetz (BWaldG)
Hier wird das Betreten des Waldes geregelt. Dazu steht im § 14 Absatz 1:
Es muss auch beachtet werden, dass zwischen dem Betreten des Waldes und dem Betreten von Flur und Feldern unterschieden wird! Letzteres wird im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 59 geregelt.
Eine Zusammenfassung ist in der Wikipedia unter dem Stichwort Betretungsrecht zu finden!
3. Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Hier gibt es gleich mehrere Paragraphen, die für das Betreten des Waldes eine Rolle spielen.
Wichtig ist hier der Sechste Teil Betreten der freien Landschaft §§ 23-32. Die wichtigsten Passagen habe ich hier mal herausgepickt:
§ 23 Recht zum Betreten
§ 29 Rücksichtnahme
§ 30 Haftung
§ 31 Verbote und Sperren
Zusammenfassung
Es gibt keine Aussage darüber, ob das Klettern auf Bäume gestattet oder verboten ist! Meine Interpretation: Bäume sind Bestandteil des Waldes. Was für den Wald gilt, gilt auch für den Baum. Ich kann auch ganz ohne Ausrüstung auf einen Baum klettern. Das Beklettern ist also dem Betreten (zu Fuß) gleichzustellen und somit erlaubt!
Laut § 31 NWaldLG kann mir ein Waldbesitzer das Betreten verbieten, wenn er einen guten Grund dafür hat. Die möglichen Gründe sind im Absatz 1 aufgelistet, ich habe sie hier allerdings nicht wiedergegeben. Für mich relevant ist, dass er mir das Betreten nicht dauerhaft untersagen kann, ohne sich dazu eine Genehmigung von der Behörde erteilen zu lassen!!!
Ich darf dabei natürlich nichts beschädigen. Ein großer Baum kann für die Holzindustrie sehr wertvoll sein. Wenn ich ihn verletze (z.B. durch Abrieb der Rinde oder Einschlagen von Nägeln oder Schrauben) können Krankheitserreger in den Baum gelangen (z.B. Pilze) und ihn wertlos machen. Der Schaden kann tausende von Euros betragen! Denkt daran!!!
Ich habe mich jedoch durch zahlreiche Gesetzestexte gekämpft, um einer Fragestellung auf den Grund zu gehen, und das Ergebnis wollte ich hier einmal für alle festhalten.
Auslöser war vor einigen Wochen ein angeblicher Waldbesitzer, der mir das Klettern auf seinem Baum untersagen wollte, weil er befürchtete, dass ich mich dabei verletzen könnte und er dadurch zur Rechenschaft gezogen würde. Ich wusste schon damals, dass das nicht stimmt, aber ich wollte es mal genau wissen!
Deshalb habe ich folgende Fragestellung untersucht: Darf man im Wald auf Bäume klettern?
Die Antwort fällt für jedes Bundesland unterschiedlich aus. Deshalb habe ich mich auf das Bundesland beschränkt, in dem ich ausschließlich klettere: Niedersachsen!
Um die Frage zu klären, muss man mehrere Gesetze beachten. Die wichtigsten sind diese drei:
1. Das Grundgesetz (GG)
Hier wird das Recht am Eigentum definiert und dass es unter bestimmten Bedingungen zum "Wohle der Allgemeinheit" aufgeweicht werden kann (Art. 14).
2. Das Bundeswaldgesetz (BWaldG)
Hier wird das Betreten des Waldes geregelt. Dazu steht im § 14 Absatz 1:
Weiter steht hier im Absatz 2:Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet.
Das BWaldG ist nur ein Rahmengesetz und gibt die grobe Richtung der Gesetzgebung der Länder vor. Auch zu beachten ist, dass nur das Betreten gestattet ist. Für das Befahren mit Fahrzeugen oder Fahrrädern gelten andere Regeln!Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund [...] einschränken [...].
Es muss auch beachtet werden, dass zwischen dem Betreten des Waldes und dem Betreten von Flur und Feldern unterschieden wird! Letzteres wird im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 59 geregelt.
Eine Zusammenfassung ist in der Wikipedia unter dem Stichwort Betretungsrecht zu finden!
3. Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Hier gibt es gleich mehrere Paragraphen, die für das Betreten des Waldes eine Rolle spielen.
Wichtig ist hier der Sechste Teil Betreten der freien Landschaft §§ 23-32. Die wichtigsten Passagen habe ich hier mal herausgepickt:
§ 23 Recht zum Betreten
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§2 Abs.1) betreten und sich dort erholen. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
(2) Nicht betreten werden dürfen
Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
Acker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des §25 Abs.1 und das Reiten.
§ 29 Rücksichtnahme
Wer Grundstücke im Rahmen der §§23 bis 28 betritt, darf die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden der betretenen und der benachbarten Grundstücke und andere Personen nicht schädigend gefährden oder belästigen. [...]
§ 30 Haftung
Wer von den Betretensrechten nach den §§23 bis 28 Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. [...]
§ 31 Verbote und Sperren
(1) Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte nach den §§23 bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist [...]
(3) Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 9 und Satz 2 gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung durch die Waldbehörde, sofern sie die Dauer von einer Woche überschreiten sollen. [...]
Zusammenfassung
Es gibt keine Aussage darüber, ob das Klettern auf Bäume gestattet oder verboten ist! Meine Interpretation: Bäume sind Bestandteil des Waldes. Was für den Wald gilt, gilt auch für den Baum. Ich kann auch ganz ohne Ausrüstung auf einen Baum klettern. Das Beklettern ist also dem Betreten (zu Fuß) gleichzustellen und somit erlaubt!
Laut § 31 NWaldLG kann mir ein Waldbesitzer das Betreten verbieten, wenn er einen guten Grund dafür hat. Die möglichen Gründe sind im Absatz 1 aufgelistet, ich habe sie hier allerdings nicht wiedergegeben. Für mich relevant ist, dass er mir das Betreten nicht dauerhaft untersagen kann, ohne sich dazu eine Genehmigung von der Behörde erteilen zu lassen!!!
Ich darf dabei natürlich nichts beschädigen. Ein großer Baum kann für die Holzindustrie sehr wertvoll sein. Wenn ich ihn verletze (z.B. durch Abrieb der Rinde oder Einschlagen von Nägeln oder Schrauben) können Krankheitserreger in den Baum gelangen (z.B. Pilze) und ihn wertlos machen. Der Schaden kann tausende von Euros betragen! Denkt daran!!!