Eben im "Wild-und-Hund"-Forum gefunden: Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FW an die Staatsregierung
Ich empfehle dem geneigten Cacher und besonders Owner die Lektüre des folgenden PDF:
http://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/16_0005896.pdf
Ich empfehle dem geneigten Cacher und besonders Owner die Lektüre des folgenden PDF:
http://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/16_0005896.pdf
Nach den uns vorliegenden Erkenntnissen wird das Geocaching gewöhnlich nicht im Rahmen einer organisierten Veranstaltung im Sinne des Art. 27 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) ausgeübt.
Das Verstecken und Suchen eines Cache beruht auf einem individuellen Entschluss des einzelnen Teilnehmers und wird nicht als gemeinsames Vorhaben von mehreren Personen geplant. Es besteht daher regelmäßig kein darüber hinausgehender organisatorischer Zusammenhang zwischen den Beteiligten. Die Veröffentlichung des Cache ist damit z. B. mit der Veröffentlichung eines Wandervorschlags oderdem Hinweis auf Pilzvorkommen in Presse und Rundfunk vergleichbar.
Das Suchen des Cache fällt unter die Regelungen des allgemeinen Betretungsrechts (Art. 21 ff. BayNatSchG). Das Zurücklassen bzw. Verstecken des Cache in der freien Natur wird – soweit es sich dabei um eine bewegliche Sache handelt – dagegen grundsätzlich nicht vom Betretungsrecht umfasst (Art. 33 a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG).
Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann gegen den Verursacher (Verstecken des Cache) Anordnungen zur Sauberhaltung der Natur erlassen (Art. 33 a Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG) und Bußgelder verhängen (Art. 52 Abs. 2 Nr. 9 b BayNatSchG).
Das sind jetzt nur die wichtigsten Stellen. Das Suchen ist also vom Betretungsrecht gedeckt, das Verstecken aber nicht und ist mit Bußgeld bedroht. Soviel also zum Thema, ob Owner "Müll" im Wald zurücklassen und ob die Entfernung eines Caches Diebstahl ist. Ein Jäger oder Waldbesitzer braucht die Dose also nur zur unteren Naturschutzbehörde zu schaffen. Ob dagegen der Owner zu ermitteln ist, steht wieder auf einem anderen Blatt. Man sollte ggf. darüber nachdenken, möglichst anonym zu agieren.Als Ausfluss des Grundrechtes auf Naturgenuss in Art. 141 Abs. 3 Bayerische Verfassung ist es jedermann gestattet, sich frei in der Natur zu bewegen und diese auch zu Erholungszwecken zu nutzen. Bei der Ausübung dieses Rechts ist aber auch auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG).