• Willkommen im Geoclub - dem größten deutschsprachigen Geocaching-Forum. Registriere dich kostenlos, um alle Inhalte zu sehen und neue Beiträge zu erstellen.

Hessen: Neues Jagdgesetz, Einschränkungen für NCs

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

quercus

Geowizard
Hallo

habe am Wochenende gelesen, dass das neue Jagdgesetz in Hessen nun verabschiedet wurde. Die Meldung ist wohl schon älter, hatte hier aber noch nichts diesbezügliches gelesen.

Es wurde einiges geändert, was allerdings nur Jäger wirklich interessieren dürfte.

Aber einen Punkt habe ich gefunden, der das Geocaching direkt betrifft und meiner Meinung nach auch durch dieses initiiert wurde:

Dort heißt es sinngemäß in einem Paragraphen:
Die befestigten Waldwege dürfen nachts von den Waldbesuchern nicht verlassen werden.

Konkret ging es um das Verbot Wild in der Nacht abseits der befestigten Wege zu stören.

Damit dürften alle Nachtcaches in Hessischen Wäldern, bei denen man den Weg verlassen muss mit einem NA bedacht werden.

Da die erste mir bekannte Reaktion aus der Jägerschaft sofort das Wort Geocacher in den Mund genommen hat, halte ich diese Einschränkung des allgemeinen Betretungsrechts ( diese Regelung gibt es in SH schon eine ganze Weile und die steht sogar im Waldgesetz, wenn ich mich nicht irre) für eine direkte Reaktion auf das Geocaching. Aber es hätte in meinen Augen schlimmer kommen können.

Also liebe Hessische Cacher, dann überprüft mal kritisch Eure NCs :)

http://www.jagderleben.de/hessen-neues-jagdgesetz-beschlossen
 

Geosammler

Geomaster
Die Frage ist ja, ab wann ist man abseits des Wegs? Wenn die Station ca. 1 1/2m vom Weg entfernt ist, ist das dann auch schon "illegal"? Oder wie?
 
A

Anonymous

Guest
Geosammler schrieb:
Die Frage ist ja, ab wann ist man abseits des Wegs? Wenn die Station ca. 1 1/2m vom Weg entfernt ist, ist das dann auch schon "illegal"? Oder wie?
"Auf dem weg" ist eben "auf dem weg". Nicht 2 Meter daneben, nicht 1 Meter daneben, nicht 2 Zentimeter daneben. Da gibt es eigentlich nicht viel Interpretationsspielraum. Beide Füße haben auf dem Weg zu bleiben. So ist das bspw. in NSG schon immer und in Hessen jetzt auch nachts im Wald.
 

Nachtfalke

Geowizard
Der genaue Wortlaut des neuhinzugekommenen Absatzes des §23 ist: Das Stören des Wildes durch unberechtigtes Verlassen befestigter Wege im Wald zur Nachtzeit ist verboten.

Das könnte man so interpretieren, daß nicht das Verlassen des Weges selbst strafbar ist, sondern das Stören des Wildes. Wenn nun kein Wild gestört würde, läge somit auch keine strafbare Handlung vor und es dürfte schwierig sein, nachzuweisen, daß das Wild durch genau dieses Verlassen des Weges gestört wurde. Ich bin allerdings juristischer Laie und maße mit nicht an, zu beurteilen wie die Interpretation durch einen Richter hier ausfallen würde. Das werden wohl erst entsprechende Urteile zeigen.
 
OP
quercus

quercus

Geowizard
@Nachtfalke: da hast du natürlich recht und genau das habe ich beim ersten lesen auch gedacht. aber die idee hinter dem paragraphen ist klar und ich denke, wenn dann wird es auch so umgesetzt: kein verlassen der wege in der nacht.

entscheidend ist doch, dass es nicht mehr quer durch die botanik gehen darf, was ich eh immer schon abgelehnt habe.

das jagdrecht ist ein recht "schwaches" recht. wir sollten es als handlungshinweis verstehen und uns im sinne des gesetzgebers verhalten. der hintergrund ist ja für jeden mit gesundem menschenverstand nachvollziehbar und umsetzbar. jetzt sofort mit der erbsenzählerrei zu beginnen wäre engstirnig und kontraproduktiv.

seht es positiv, man kann es nämlich auch als offizielle erlaubnis interpretieren:

Solange ihr auf den befestigten Wegen bleibt und euch ruhig verhaltet haben wir nichts gegen nächtliche Besucher.


das ist doch super.
 

Nachtfalke

Geowizard
Ja, das sehe ich ähnlich. Nur muß man die Frage, ab welcher Entfernung vom Weg ein Verlassen vorliegt, durchaus stellen, denn einen Nachtcache im Wald, bei dem man die befestigten Wege buchstäblich nicht verlassen darf, halte ich für utopisch. Schließlich kann man Hinweise - oder zumindest den Final - nicht auf einem Weg verstecken.
 

SandTor

Geocacher
Werde mich dann mal auf die Lauer legen, kenne hier nämlich keinen Jägerstand, der an einem befestigten Weg liegt. Bei allen muss man ein kleines Stück über ne Wiese oder durch den Wald.

Eine Ausnahme habe ich nämlich nicht gefunden
 

qraxler

Geocacher
Schrottie schrieb:
[
"Auf dem weg" ist eben "auf dem weg". Nicht 2 Meter daneben, nicht 1 Meter daneben, nicht 2 Zentimeter daneben. Da gibt es eigentlich nicht viel Interpretationsspielraum. Beide Füße haben auf dem Weg zu bleiben. So ist das bspw. in NSG schon immer und in Hessen jetzt auch nachts im Wald.
Dann zeig mir mal bitte auf einem Waldweg die Grenze zwischen Weg und Wald .... Ich hab da nämlich noch nie eine Markierung gesehen, die einen "Interpretationsspielraum" ausschließt. Die nächste Frage wäre dann noch: Wann ist ein Weg im Wald eigentlich ein Waldweg? Ich kenne da so einige Wege, die sich so ergeben haben, ohne das dort speziell ein Weg angelegt wurde ....
 

Nachtfalke

Geowizard
qraxler schrieb:
Die nächste Frage wäre dann noch: Wann ist ein Weg im Wald eigentlich ein Waldweg? Ich kenne da so einige Wege, die sich so ergeben haben, ohne das dort speziell ein Weg angelegt wurde ....

Das Gesetz spricht von befestigten Wegen. Trampelpfade, die 'sich so ergeben haben', gehören mit Sicherheit nicht dazu.
 

Zappo

Geoguru
Nachtfalke schrieb:
Der genaue Wortlaut des neuhinzugekommenen Absatzes des §23 ist: Das Stören des Wildes durch unberechtigtes Verlassen befestigter Wege im Wald zur Nachtzeit ist verboten. Das könnte man so interpretieren, daß nicht das Verlassen des Weges selbst strafbar ist, sondern das Stören des Wildes. ....
Also ICH würde ja behaupten, da ist eine Definition mit eingebaut - nämlich die Gleichsetzung von Wegeverlassen mit Wildstörung - aber als Laie Gesetze zu interpretieren, kann man vergessen - da tun sich noch viel Berufenere schwer.

Trotzdem: die Frage bleibt, weswegen (außer der Sabotagegefahr) Nachtcaches eigentlich querfeldein führen müssen? In einer Reflektornavigation entlang von Wegen und dem Final im alten Steinbruch oder der Burgruine kann ich jetzt keinen größeren Lustgewinnabbruch sehen.

Gruß Zappo
 

raziel28

Geomaster
qraxler schrieb:
Wann ist ein Weg im Wald eigentlich ein Waldweg? Ich kenne da so einige Wege, die sich so ergeben haben, ohne das dort speziell ein Weg angelegt wurde ....

Viel schlimmer wird die Frage sein, welcher der Wege wird als Wege zulässig sein und welcher nicht. Bin ich mit meinem GPS unterwegs, so habe ich z.B. in der Topo 2010 Wege drin, die man vor Ort noch nicht mal als Wege identifiziert hätte. Umgekehrt hatte ich gerade am Wochenende den Fall, daß ich zufällig einen Weg fand, sogar mit Wandermarkierungen an den Bäumen, der gar nicht auf meiner Karte eingezeichnet war. Wechsle ich nun auf eine andere Karte, z.B. OSM passiert mir das gleiche umgekehrt. Dazu kommen die hier schon angesprochenen Trampelpfade, meist Abkürzungen kurzer Strecke, die Wege miteinander verbindet.

Ansonsten habe ich mit der Regelung an sich keine Probleme, impliziert doch die Formulierung, daß das nächtliche Betreten des Waldes bekannt und auch legitimiert ist.

Ob dafür dann 1000 Lumen nötig ist, wird da nur eine der nächsten spannenden Fragen sein...
 

Zappo

Geoguru
Vorsorglich, bevor jetzt Haarspaltereien über frisch gepflügte, 20 Meter breite Forststraßen - aber unbefestigt- und dem kleinen Trampelpfad, aber mit Schotter befestigt, aufkommen :D

Im Zweifelsfall wird es auf Einschätzungen VOR ORT ankommen - nicht auf das Eingezeichnetsein auf OSM oder anderen Karten. Und es wird wohl u.a. bei gekennzeichneten Wanderwegen vieles -unabhängig der durchgängigen Wegbefestigung und Mindestbreite nach DIN - eher FÜR die Einordnung als Weg sprechen.


Gruß Zappo
 

adorfer

Geoguru
quercus schrieb:
Dort heißt es sinngemäß in einem Paragraphen:
Die befestigten Waldwege dürfen nachts von den Waldbesuchern nicht verlassen werden.
Ob es das wirklich sinngemäß heißt, darüber streiten sich ja die Geister.

Andere lesen das so, dass die Wildstörung nur dann untersagt ist, wenn das Verlassen der Wege ein Unerlaubtes gewesen ist (z.B. in Dickungen, Schonungen etc. und kein z.B. durch das allgemeine Waldbetretungsrecht) Erlaubtes.

Und an der Definition von "befestigter Weg" (d.h. echter Wegebau, es gibt einen echten Unterbau, nicht nur gelegentlich mal Wurzeln gesägt und mit Sand&Schotter ausgebessert) wird lustig.
Denn damit fallen viele beschilderte (Fern-)Wanderwege raus, wenn diese etappenweise über keinen Ausbau verfügen, wo z.B. der Untergrund und das Wanderergetrampel allein für ausreichend Untergrundbeschaffenheit sorgt.

Und die dürfen bei Dunkelheit nicht mehr begangen werden.
Bin dann mal gespannt, wann der erste Jäger im Winterhalbjahr Wanderer anzeigt, weil sie ihn beim Ansitz stören.
 

adorfer

Geoguru
Das klingt für mich nach "sehr mit der heißen Nadel genäht", wenn in einem Gesetz (das sich ja immerhin an Juristen richtet) schon Formulierungen enthalten sind, die sich so leicht falsch interpretieren lassen.

Und was wäre so schwer gewesen zu schreiben: (wobei da sicher auch noch Lücken sind)

"Das Betreten von Wäldern ist bei Nacht oder Dämmerung außerhalb von befestigten Wegen oder offiziell ausgeschilderten Wanderwegen generell untersagt."
oder
"Wildstörung ist untersagt. Grob wildstörend handelt, wer die Störung verursacht während er sich bei Nacht oder Dämmerung im Wald abseits von befestigten Wegen oder offiziell ausgeschilderten Wanderwegen bewegt oder aufhält."
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Oben