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Novellierung Jagdgesetz - Auswirkung auf NCs

pheck

Geocacher
Hallo zusammen,

in Google+/Facebook bin ich auf einen Artikel aus der Frankfurter Neuen Presse gestossen:
http://www.fnp.de/fnp/region/lokale...tz-der-wald-die-suche_rmn01.c.9049660.de.html

Hier wird von der Novellierung des Hessischen Jagdgesetzes gesprochen. Am 9. Juni hat der hessische Landtag ein Änderungsgesetz zum hessischen Jagdgesetz beschlossen, das am 23. Juni in Kraft getreten ist. Nach kurzer Recherche bin ich auf den Text gestossen:
http://jvdiana.de/fileadmin/user_upload/Anlage_1__AEnderungsgesetz_HJagdG_GVBL_I._S._293-301.pdf

Unter §23 (3. Seite des PDF) kann man da folgendes lesen:
(11) Das Stören des Wildes durch unberechtigtes Verlassen befestigter Wege im Wald zur Nachtzeit ist verboten; § 19a des Bundesjagdgesetzes bleibt hiervon unberührt.“

Meine Interpretation ist die, dass das Verlassen der Wege in der Nacht untersagt ist, es sei denn ich kann sicherstellen, dass kein Wild gestört wird (was ich bei Nachtcaches in Waldgebieten wohl eher nicht kann).

Heisst in Konsequenz, dass diejenigen Nachtcacher, welche nachts im Wald abseits von Wegen gehen gegen geltendes Recht verstossen. Ich bin kein Jurist, mich würde aber dann auch mal interessieren, inwieweit dann der Owner rein rechtlich auch belangt werden kann (Anstiftung zu einer Ordnungswidrigkeit)?

Wie ist eure Meinung dazu (ich glaube, das könnte ein langer Thread werden :D )

Ciao
Peter
 

adorfer

Geoguru
pheck schrieb:
Unter §23 (3. Seite des PDF) kann man da folgendes lesen:
(11) Das Stören des Wildes durch unberechtigtes Verlassen befestigter Wege im Wald zur Nachtzeit ist verboten; § 19a des Bundesjagdgesetzes bleibt hiervon unberührt.“
Es geht um "unberechtigtes Verlassen der Wege", z.B. mit dem Fahrrad, Pferd!

Und wenn Du bei einem solchen "unberechtigten Offroad-Aufenthalt" das Wild störst, dann ist das (zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit wg. Wegebenutzungspflicht nach Waldgesetz) noch vom Jagdgesetz ververboten, wenn Du dabei Wild aufschreckst.

Heisst für mich im Umkehrschluss: Wildstörung ist zulässig, wenn es im Rahmen des (ganztätigen) Waldbetretungsrechts stattfindet.

(Jedoch: Wildstörung ist ungleich "vorsätzliche Wildstörung" oder "vorsätzliche Jagdstörung")

Im Grunde also ein überflüssiger Paragraph, der nochmal das Mountainbiker-Problem beackern soll, damit dort auch eine jagdliche (und nicht nur umweltrechtliche) Handhabe besteht.
 

stefan_da

Geocacher
Hallo zusammen

In dem vom Peter zitierten Paragraphen sehe ich keinerlei Hinweis darauf, ob es sich nun um das Verlassen zu Fuss oder mittels Fahrzeug handelt. Somit muss man davon ausgehen das es alle Fortbewegungsarten regelt.

Das allgemeine Waldbetretungsrecht ist im Hessichen Forstgesetz geregelt.

§24 (1):Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr; besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet.

Den Paragraphen lese ich wie folgt. Sofern nichts anderes geregelt, darf der Wald betreten werden.

Leider gibt es mit dem Hessischen Jagdgesetz eine andere Regelung.

So meine Interpretation der neuen Gesetzeslage.

Viele Grüße

Stefan
 

Schandmaul

Geocacher
Am Waldbetretungsrecht hat sich auch nichts geändert. Es gibt lediglich im Jagdgesetz die Regleung, dass man mit Einbruch der Dunkelheit und vor dem Sonnenaufgang die Wege nicht mehr verlassen darf. Nicht mehr und nicht weniger. - Im übrigen ist es wegen einer Eingabe bzgl. Nachtcaches geändert worden so hat mir das mein Lieblingsjäger zumindest erzählt. - Wenn man sich ein wenig mit Jagd und Hege auseinandersetzt versteht man auch das mache Geocache Verstecke in Dickungen z.B. ein absolutes No Go sind, da dies die Rückzugszonen des Wildes sind. Wenn dann ein NC auch noch durch Dickungen geht wirds halt blöd fürs Wild. - Nach meinen Erfahrungen ist es auch immer gut mit dem jeweiligen Jagdpächter zu reden bevor man einen Cache aus legt. - Auch das habe ich gerade wieder für einen entstehenden Cache gemacht. - Und siehe da, wenn man miteinander schwätzt klappts auch mit dem Jäger :)

Happy Hunting !
 
A

Anonymous

Guest
-jha- schrieb:
Es geht um "unberechtigtes Verlassen der Wege", z.B. mit dem Fahrrad, Pferd!
Und das steht wo?

Kurzum: Dort steht, das man nachts die Wege nur dann verlassen darf, wenn eine entsprechende Berechtigung vorliegt. Und diese ergibt sich bei einem solchen Gesetz nicht aus Betretensrechten, da sich diese zunächst auf Wege erstrecken. Gehe mal davon aus, das sich die Berechtigung aus Hegearbeiten/Jagd ergibt. Letztlich ist es genau das, was seit Jahren politisch angestrebt wird. Wenn man jedoch darauf hinweist und versucht, den Dialog aufzubauen, dann kommen immer nur spitze Hinweise, man könne ja einen Verein Gründen. Das hier ist jetzt jedenfalls das erste Ergebnis fehlender Lobbyarbeit. Und glaub mir, andere Bundesländer sind da auch gerade dran...
 

stefan_da

Geocacher
Eigentlich gibt es nur zwei akzeptable Lösungen

a) man spricht sich mit dem Jagdpächter/Förster ab, wie der Nachtcache gelegt wird. Wenn er sein o.k. gibt, würde ich sagen ist man zum Verlassen der Wege berechtigt.

b) man legt den Cache so an, dass nur befestigte Wege genutzt werden. Maximal an den Stages wird der Weg minimal verlassen. Wegen 5 m vom Weg ab, wird man nur schwer von einer Störung des Wildes reden können.

oder man ignoriert alles und macht weiter wie bisher. Nur so erweisen wir dem Geocachen einen Bärendienst.
 
a) Vergiss es im Falle eines Jagdpächters

b) Soweit möglich ...

Ansonsten tendiere ich zu C.

Ich würde auch keine Leute mitten ins Dickicht schicken aber 20 Meter vom Weg weg können nunmal auch ihren Sinn haben.
Abgesehen von der Kleinigkeit "befestigte Wege" :irre:
 

adorfer

Geoguru
Schrottie schrieb:
-jha- schrieb:
Es geht um "unberechtigtes Verlassen der Wege", z.B. mit dem Fahrrad, Pferd!
Und das steht wo?
Steht doch dort!
Das Stören des Wildes durch unberechtigtes Verlassen befestigter Wege im Wald zur Nachtzeit ist verboten;
D.h. im Umkehrschluss ist es zulässig das Wild zu stören, sofern die Wege berechtigt verlassen werden (z.B. zu Fuss und nicht per MTB.)
 

robbi_kl

Geowizard
Die neue Fassung des Hessischen Jagdgesetzes gilt nicht nur für Radfahrer und Reiter, sondern für jedermann. Aus der amtlichen Begründung:

"Diese Änderung beruht auf § 19a Bundesjagdgesetz auf und soll sicherstellen, dass sich die Wildtiere während der Nachtzeit in ihren Lebensräumen ungestört bewegen und ihrer Nahrungsaufnahme nachgehen können. Das Betretungsrecht auf befestigten Wegen bleibt davon unberührt."

Und auch die neu gefassten Bußgeldvorschriften machen klar, was beabsichtigt ist. § 42 Abs. 1 Hess JagdG n.F.:

"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ( ... )
10. h) entgegen § 23 Abs. 11 Wildtiere während der Nachtzeit durch unbefugtes Betreten des Lebensraumes abseits befestigter Wege stört.

Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden."


Cloggy72 schrieb:
Außerdem wage stark zu bezweifeln, das eine Person auf einem Fahrrad, zu Fuß mit GPS und Taschenlampe oder naggisch mit Kondom am Schniedel irgendwas mit dem Jagdgesetz zu tun hat.
Oder kurz und Knapp gesagt: Wenn ihr Jäger/Jagdberechtigte seid, dann geht euch das Jagdgesetz was an! Alle anderen Interpretationen, die hier stehen sind m.E. völliger Blödsinn.
Schon komisch, hier wird mit Halbwissen auf ein Gesetz verwiesen, das nun mit Zivilpersonen und Geocachern rein garnichts zu tun hat ...
Je schärfer der Ton, umso falscher der Inhalt, oder wie? Bezüglich "Halbwissen" und "völligem Blödsinn" kannst du dir mal an die eigene Nase fassen.

Festzuhalten bleibt, dass nicht schon das Verlassen der Wege bei Nacht ordnungswidrig ist, sondern erst das dadurch eingetretene Stören der Wildtiere, was im Einzelfall also nachgewiesen werden müsste.
 

Galuvin

Geocacher
Cachekiller666 schrieb:
Ansonsten tendiere ich zu C.

Ich würde auch keine Leute mitten ins Dickicht schicken aber 20 Meter vom Weg weg können nunmal auch ihren Sinn haben.
Abgesehen von der Kleinigkeit "befestigte Wege" :irre:
Der Nickname scheint Programm zu sein, anders kann ich mir eine solche Aussage nicht erklären.

Cachekiller666 schrieb:
a) Vergiss es im Falle eines Jagdpächters
Das es sehr wohl funktioniert kann man in vielen Beispielen hier im Forum oder in Listings nachlesen.
 

moenk

Administrator
Teammitglied
stefan_da schrieb:
Den Paragraphen lese ich wie folgt. Sofern nichts anderes geregelt, darf der Wald betreten werden.
Zum Zwecke der Erholung. Nicht um Spiele von kommerziellen Geocaching-Platformen dort durchzuführen.
 

wutzebear

Geoguru
Galuvin schrieb:
Der Nickname scheint Programm zu sein, anders kann ich mir eine solche Aussage nicht erklären.
Cachekiller666 schrieb:
a) Vergiss es im Falle eines Jagdpächters
Das es sehr wohl funktioniert kann man in vielen Beispielen hier im Forum oder in Listings nachlesen.
Hat bei Anderen schon funktioniert, aber bei ihm ging eine Anfrage mal bös in die Hose, woran er IMHO aber auch gute Mitschuld hatte. Ich will das ganze nicht nochmal lostreten, daher nur so vage (beim nächsten persönlichen Treffen gerne mehr).
 
A

Anonymous

Guest
-jha- schrieb:
D.h. im Umkehrschluss ist es zulässig das Wild zu stören, sofern die Wege berechtigt verlassen werden (z.B. zu Fuss und nicht per MTB.)
Darf ich bitte auch in Deiner Welt leben? Ja?

Cloggy72 schrieb:
Oder kurz und Knapp gesagt: Wenn ihr Jäger/Jagdberechtigte seid, dann geht euch das Jagdgesetz was an! Alle anderen Interpretationen, die hier stehen sind m.E. völliger Blödsinn.
Das ist kein Blödsinn. Nur weil Geocacher keine Jäger sind, heißt das noch lange nicht das sie nicht auch das Jagdgesetz tangiert. Im Bundeswaldgestz steht da bspw. bei §14:

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Die Wildbewirtschaftung wiederum wird im Jagdgestz geregelt und damit gelten dort festgelegte Einschränkungen des Betretensrechtes für jedermann.

Aber um aufs Thema zurück zu kommen: Ich habe schon etliche tolle Nachtcaches gesehen, die durchweg auf den Wegen stattfanden. Es ist also kein Beinbruch wenn man sich hier einfach mal an geltendes Recht hält. Das macht den NC nicht langweiliger und der allgemeine Frieden bleibt gewahrt.

-jha- schrieb:
(Und dass es eben kein Waldbefahrungsrecht ist.)
Auf Wegen ist das Befahren des Waldes, zumindest mit Fahrrad oder Krankenfahrstuhl, durchaus gestattet.
 

Cloggy72

Geocacher
Schrottie schrieb:
Cloggy72 schrieb:
Oder kurz und Knapp gesagt: Wenn ihr Jäger/Jagdberechtigte seid, dann geht euch das Jagdgesetz was an! Alle anderen Interpretationen, die hier stehen sind m.E. völliger Blödsinn.
Das ist kein Blödsinn. Nur weil Geocacher keine Jäger sind, heißt das noch lange nicht das sie nicht auch das Jagdgesetz tangiert. Im Bundeswaldgestz steht da bspw. bei §14:

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Verzeihung wenn ich zu frech bin, du schreibst vom Bundeswaldgesetz, welches wäre die Landesebene dazu? Richtig, das Hessische Forstgesetz:
http://www.baumpruefung.de/Neuer_Ordner/wald_07.html
§ 25 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr; besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet.
(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
(3) Vom Betreten des Waldes ausgenommen sind

1. Verjüngungsflächen und Pflanzgärten, bestellte und noch nicht abgeerntete Ländereien,
2. Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
3. forstbetriebliche und jagdbetriebliche Einrichtungen,
4. aus sonstigen zwingenden Gründen z. B. zur Verhütung von Waldbränden vom Waldbesitzer gesperrte Waldflächen und Waldwege.

(4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. In bestimmten Gebieten kann die Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden. Insbesondere können Verleihbetriebe kennzeichnungspflichtig gemacht werden. Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister durch Rechtsverordnung.
(5) Die untere Forstbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Waldbesitzers nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren. Sie kann im Rahmen dieser Befugnis nichtöffentliche Straßen und Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Die Benutzung besonderer Reitwege, die zusätzlich zu den nichtöffentlichen Straßen und Wegen angelegt und unterhalten werden, kann davon abhängig gemacht werden, daß Vereinbarungen zwischen den Reitern oder deren Vereinigungen und dem Waldbesitzer über die für die Anlage und Pflege sowie die Beseitigung von Schäden erforderlichen Aufwendungen abgeschlossen werden.
(6) Der für Forsten zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Betreten des Waldes zu regeln. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über

1. das Verhalten im Walde,
2. die Voraussetzungen der Einschränkung nach Abs. 3, das Verfahren und die Kennzeichnung der vom Betreten des Waldes ausgenommenen Waldflächen, Waldwege und Einrichtungen
3. das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Kutschfahren und das Reiten,
4. das Verfahren bei Regelungen nach Abs. 5.

Er kann die Sperrung von Waldflächen oder Waldwegen durch den Waldbesitzer nach Abs. 3 Nr. 4 von einer Anzeige oder Genehmigung abhängig machen.

§ 25 a Verhalten im Wald

Das Verhalten im Wald wird durch Rechtsverordnung des Ministers oder der Ministerin für das Forstwesen geregelt. Es können Bestimmungen erlassen werden über

1. das Betreten, das Reiten, das Kutschfahren sowie das Fahren mit Fahrzeugen aller Art und die Entmischung der Benutzungsarten,
2. die Benutzung von Grundstücken einschließlich der Gewässer im Außenbereich zum Zwecke der Erholung, der Freizeitgestaltung oder zur Durchführung von Veranstaltungen,
3. Erholungseinrichtungen und das Zelten,
4. das Abbrennen der Vegetationsdecke,
5. den Schutz der Waldränder und Saumgebüsche,
6. die Entnahme von nicht geschützten Tieren und Pflanzen,
7. den Schutz vor Feuer.
Das andere im JAGD-Gesetz gilt nur für den JÄGER, nicht für den Geocacher, nicht für den Radler, nicht für den allgemeinen Fußgänger, nicht für das Liebespäärchen und Klein Willi mit Kondom.

Aber auf mich will ja keiner hören, lieber ewiges Cloggybashing machen in der Hölle.

MfG
 

Guerteltier

Geocacher
Cloggy72 schrieb:
Das andere im JAGD-Gesetz gilt nur für den JÄGER, nicht für den Geocacher, nicht für den Radler, nicht für den allgemeinen Fußgänger, nicht für das Liebespäärchen und Klein Willi mit Kondom.

Aber auf mich will ja keiner hören, lieber ewiges Cloggybashing machen in der Hölle.

MfG

Ich hör gern auf dich, da ich mir beim ersten Lesen ähnliches dachte. Der geänderte Paragraph im Jagdgesetz regelt das Betretungsrecht des Jägers und zwar in dem Sinne, dass auch ein Jäger nachts die Wege nicht verlassen darf um vorsätzlich Wild durch die Gegend zu scheuchen.

Das Betretungsrecht für alle anderen ist ja schon im zitierten Forstgesetz geregelt und da findet sich doch auch der geänderte Paragraph aus dem Jagdgesetz wieder, wenn auch in allgemeinerer Form.

§ 25 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr; besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet.
(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

Wie man das im Einzelfall nachweisen kann/will, ist ein anderes Thema.

Mit Sicherheit ist jeder Geocacher gefordert, sein eigenes Erholungsbedürfnis mal zu überdenken... klar, ich erhol mich weit abseits der Wege bei einem NC mit tollen Stages auch gut, aber wenn die Gegend das nicht zulässt, kann man so einen Cache eben nicht realisieren. Gibt ja schon noch Ecken, wo das geht, aber gerade rund um Frankfurt scheint es nicht mehr zu funktionieren, wenn ich mir z.B. die Logs zu den drei ??? im Schwanheimer Wald anschaue...
 
A

Anonymous

Guest
Cloggy72 schrieb:
(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
Die Bewirtschaftung des Waldes ist klar geregelt. Unter anderem im Jagdgesetz.
Cloggy72 schrieb:
Das andere im JAGD-Gesetz gilt nur für den JÄGER, ...
Gesetze gelten für alle, völlig unbenommen davon, welchen Titel das jeweilige Gesetz trägt.
Cloggy72 schrieb:
Aber auf mich will ja keiner hören, lieber ewiges Cloggybashing machen in der Hölle
Also ich kann für mich sagen, das mir "Cloggybashing" völlig fern liegt. :)

Aber wie ich schon erwähnte, es ist ja auch völlig egal, denn die hier besprochene Gesetzänderung betrifft uns nur am Rande. Die Nachtcaches müssen halt nur am Weg liegen. Das macht sie nicht schlechter, ist dann völlig legal und fördert ein funktionierendes Miteinander. Wir Geocacher sind eben nicht der Nabel der Welt, sondern lediglich eine Randgruppe ohne Lobby. Und das werden wir auch bleiben, wenn wir uns pausenlos selbst zerfleischen und Rechte für uns einfordern, die wir uns erstmal verdienen sollten.
 

-FX-

Geocacher
Nochmal zum Thema Absprache:

Kein Zweifel, dass man sich unter bestimmten Bedingungen mit vielen Personen, die was zu sagen haben oder meinen, dass sie was zu sagen haben, einig werden kann.

Abere JÄGER und NACHTcaches ? Die Positivbeispiele kann man sicher an der Hand eines Sägewerkmitarbeiters abzählen ...
 

Cloggy72

Geocacher
Schrottie schrieb:
Cloggy72 schrieb:
(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
Die Bewirtschaftung des Waldes ist klar geregelt. Unter anderem im Jagdgesetz.
Cloggy72 schrieb:
Das andere im JAGD-Gesetz gilt nur für den JÄGER, ...
Gesetze gelten für alle, völlig unbenommen davon, welchen Titel das jeweilige Gesetz trägt.
In diesem Falle hat aber der Geocacher, Radfahrer oder Spaziergänger überhaupt nichts mit Wald- und Wildbewirtschaftung oder Jagdausübung zu tun. Wir sind nur Waldnutzer, und diese werden viel eindeutiger im z.B. Hess. Forstgesetz angesprochen.

Edit: Teil 2 hat sich erledigt

Freundliche Grüße
 
OP
P

pheck

Geocacher
Das dachte ich mir fast, als ich das Thema gestartet habe: Es gibt viele Meinungen und Interpretationen, aber keine eindeutige Richtigstellung/Erläuterung eines Fachmanns (=Juristen). Die haben wohl keine Zeit zum Geocachen, da sie 16 Stunden am Tag in der Kanzlei arbeiten müssen :D

Ich selbst tendiere eher zu der von robbi_kl geäusserten Auslegung der Gesetzeslage.

Gibt es denn hier keinen Juristen, der das mal aus Fachsicht darstellen kann?
 

Cloggy72

Geocacher
http://www.ljv-hessen.de/jagdgesetz.html#%C2%A7%201%20Aufgaben%20und%20Ziele%20des%20Gesetzes
§ 1 Aufgaben und Ziele des Gesetzes

(1) Aufgabe dieses Gesetzes ist es, die Jagd als nachhaltige Nutzung der Natur und als gewachsenen Bestandteil der Landeskultur zu ordnen und zu fördern. Die jagdlichen Erfordernisse sind in Einklang zu halten mit den Belangen des allgemeinen Wohls.

Noch Fragen Kienzle?

MfG
 
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