doc256
Geocacher
Auch Odenwälder Jäger mögen offensichtlich nachts keine Cacher im Wald. Der verlinkte Artikel erschien am 13. April im "Odenwälder Echo".
Leider kommt man nur als Zeitungs-Abonnent komplett dran. Unser Hobby war bei einer Tagung der Hegegemeinschaft Erbach Thema, und da wurde die einschlägige Änderung des hessischen Jagdgesetzes ausdrücklich begrüßt.
Mit ausdrücklicher Genehmigung (! !) zitiere ich mal den entsprechenden Textabschnitt:
"Mit dem im vergangenen Jahr geänderten hessischen Jagdgesetz haben die Jäger nun eine Handhabe, gegen nächtliche Störungen des Wildes durch sogenannte Geocacher vorzugehen. Diese modernen Schatzsucher, die mit Hilfe von GPS-Navigation bestimmte Punkte in der Gemarkung aufsuchen, um dort hinterlegte Dinge zu finden, sind auch zur dunklen Stunde unterwegs, um ihrem Hobby einen besonderen Reiz abzugewinnen.
Und so mancher Geocacher lief nächtlich ansitzenden Jägern schon vor den Hochsitz. Jetzt verbiet der erweiterte Paragraf 23 des hessischen Jagdgesetzes in Absatz 11 aber „die Störung des Wildes durch unberechtigtes Verlassen befestigter Wege zur Nachtzeit“. Für Jagdpächter wird es damit möglich, uneinsichtige elektronische Schatzsucher juristisch zu belangen."
Leider kommt man nur als Zeitungs-Abonnent komplett dran. Unser Hobby war bei einer Tagung der Hegegemeinschaft Erbach Thema, und da wurde die einschlägige Änderung des hessischen Jagdgesetzes ausdrücklich begrüßt.
Mit ausdrücklicher Genehmigung (! !) zitiere ich mal den entsprechenden Textabschnitt:
"Mit dem im vergangenen Jahr geänderten hessischen Jagdgesetz haben die Jäger nun eine Handhabe, gegen nächtliche Störungen des Wildes durch sogenannte Geocacher vorzugehen. Diese modernen Schatzsucher, die mit Hilfe von GPS-Navigation bestimmte Punkte in der Gemarkung aufsuchen, um dort hinterlegte Dinge zu finden, sind auch zur dunklen Stunde unterwegs, um ihrem Hobby einen besonderen Reiz abzugewinnen.
Und so mancher Geocacher lief nächtlich ansitzenden Jägern schon vor den Hochsitz. Jetzt verbiet der erweiterte Paragraf 23 des hessischen Jagdgesetzes in Absatz 11 aber „die Störung des Wildes durch unberechtigtes Verlassen befestigter Wege zur Nachtzeit“. Für Jagdpächter wird es damit möglich, uneinsichtige elektronische Schatzsucher juristisch zu belangen."