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Neues Naturschutzgesetz

mmh.

Wäre interessant, ob Inhalte davon uns betreffen. Vor Monaten hatte ja die Jägerlobby in der CDU diesen irrsinnigen Gedanken, es den Menschen zu verbieten, im Wald die Wege zu verlassen.

Wenn so ein massiver Eingriff in die Freiheit der Bürger im Gesetz wäre, wäre es für mich doch überraschend, dass das so schnell und geräuschlos beschlossen wird.

Ich denke und hoffe, dass in der Neufassung nichts Neues für uns steht.
 
Vielleicht hat ja einer huete abend Zeit und Muße :)


http://www.google.de/search?hl=de&client=firefox-a&hs=IL5&rls=org.mozilla%3Ade%3Aofficial&q=novelle+landesnaturschutzgesetz%2C+schleswig+holstein&btnG=Suche&meta=&aq=f&oq=

http://schleswig-holstein.nabu.de/themen/landesnaturschutzgesetz/landesnaturschutzgesetz/11886.html

http://schleswig-holstein.nabu.de/imperia/md/content/schleswigholstein/gutachtenstellungnahmen/100115-lnatschg.pdf
 

Sejerlänner

Geowizard
Die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes waren / sind hier auch Thema ;)
http://cacheacademy.blogspot.com/2010/02/der-betroffene-hat-sich-einer.html
 

adorfer

Geoguru
Das Verstecken von Dosen im Wald ist in Bayern schon lange illegal, SH zieht da nur nach.
Problem ist das nur für Leute, die dieses Hobby unbedingt in alle Öffentlichkeit ausüben wollen und dann ein Problem damit haben, wenn "Interessenvertreter" die Rechtslage bemerken und dann auch systematisch dagegen vorgehen (siehe Aachen).
 

eigengott

Geowizard
Aus dem neuen Gesetz: "§30 (1) In der freien Landschaft darf jeder neben den für die Öffentlichkeit gewidmeten Straßen, Wegen und sonstigen Flächen nur Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten. § 32 bleibt unberührt."

Das sieht mir nach einem allgemeinen Wegegebot aus, oder?
 

KBreker

Geomaster
eigengott schrieb:
Das sieht mir nach einem allgemeinen Wegegebot aus, oder?

Ja, lese ich auch so. Aber was ist "freie Landschaft" - mir fehlt da eine Begriffsbestimmung. Und weiter heißt es:

(3) Gemeinden und Kreise sollen geeignete und zusammenhängende Wander- und Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, die betreten werden dürfen oder auf denen das Reiten zulässig ist, einrichten oder auf ihre Einrichtung hinwirken, soweit ein Bedarf besteht und Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen. § 18 Abs. 3 und 4 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend; die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Kreise ist hierbei zu berücksichtigen.
 

eigengott

Geowizard
KBreker schrieb:
was ist "freie Landschaft"

Grob gesagt wohl alles wo kein Zaun 'drum ist (oder sonstwie als abgetrenntes Grundstück erkennbar), also im wesentlichen Wald, Wiese, Heide, Strand.

Zu Absatz (3): Der geneigte Geocache-Besitzer in SH kann ja unter Hinweis darauf mal bei der Gemeinde fragen, ob sie ihm einen offiziellen Weg zum Cache bauen. :D ;)
 

KBreker

Geomaster
eigengott schrieb:
Grob gesagt wohl alles wo kein Zaun 'drum ist (oder sonstwie als abgetrenntes Grundstück erkennbar), also im wesentlichen Wald, Wiese, Heide, Strand.

Ich neige aber gerne dazu, unbestimmte Rechtsbegriffe so auszulegen, wie ich es brauche. :D

eigengott schrieb:
Zu Absatz (3): Der geneigte Geocache-Besitzer in SH kann ja unter Hinweis darauf mal bei der Gemeinde fragen, ob sie ihm einen offiziellen Weg zum Cache bauen. :D ;)

Naja, glaubst Du wirklich, dass nun alle Wälder in Naturschutzgebiete umgewandelt werden? Insofern wird sich doch für uns noch ein Plätzchen finden, oder?

In meinen Augen wird sich in der Praxis nicht viel ändern.
 

eigengott

Geowizard
KBreker schrieb:
Naja, glaubst Du wirklich, dass nun alle Wälder in Naturschutzgebiete umgewandelt werden?

Das ist gar nicht nötig. Nun gilt zwar auch in SHs Naturschutzgebieten allgemeines Wegegebot (§13 Landesnaturschutzgesetz), aber eben auch in den sonstigen Wäldern und freien Flächen (siehe den oben zitierten §30 Landesnaturschutzgesetz).
 

Sejerlänner

Geowizard
Das Wald- und Landschaftsgesetz sieht es dagegen anders :D
(1) Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.

Nicht zur freien Landschaft gehören
1. Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind,
2. Gebäude, Hofflächen und Gärten,
3. Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie
4. Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
 

Marmotte

Geocacher
Dieter Wiegandt schrieb:
Vielleicht hat ja einer huete abend Zeit und Muße :)
http://www.google.de/search?hl=de&client=firefox-a&hs=IL5&rls=org.mozilla%3Ade%3Aofficial&q=novelle+landesnaturschutzgesetz%2C+schleswig+holstein&btnG=Suche&meta=&aq=f&oq=

http://schleswig-holstein.nabu.de/themen/landesnaturschutzgesetz/landesnaturschutzgesetz/11886.html

http://schleswig-holstein.nabu.de/imperia/md/content/schleswigholstein/gutachtenstellungnahmen/100115-lnatschg.pdf

Hier nochmal ein Direktlink auf das Gesetz:
http://www.gesetze-rechtsprechung.s...H2010rahmen&doc.part=R&toc.poskey=#focuspoint
 
A

Anonymous

Guest
@eigengott
Wie mache ich das denn dann an dem von dir genannten Strand?
Wegplatten bis zum Handtuch legen? :???: :D
 

eigengott

Geowizard
Team Bashira schrieb:
@eigengott
Wie mache ich das denn dann an dem von dir genannten Strand?
Wegplatten bis zum Handtuch legen? :???: :D

Nicht vergessen vorher die Kurtaxe zu zahlen! :D

Strand ist tatsächlich ausgenommen, siehe § 32 Abs. 1 LNatSchG: "Jeder darf den Meeresstrand auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten."
 
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