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Naturschutz und das archivieren

orkanica

Geocacher
Da es mich gejuckt hat, das wieder einmal ein cache in Franken geschlossen wurde, möchte ich hier mal darstellen, was ich zu der Rechtslage gefunden habe:
http://www.parlamentsspiegel.de/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?gl=DL&gbl=GVB&gjahr=06&gnr=&seiteNr=2&quelle=gbl

Da steht z.B. in Artikel 22: Alle teile der Natur ... können von jedermann unentgeltlich betreten werden.
In Artikel 26 sind dann die Beschränkungen geregelt.
Wenn man weiter oben liest, kommt auch noch die Definition von den Bezeichnungen Landschaftsschutzgebiet, Biotop und NAturschutzgebiet.
Soweit ich das gelesen habe, besteht kein Verbot, die Wege zu verlassen, es sei denn, es ist ausdrücklich angeschrieben !!!

Wer kann das mal querlesen und bestätigen oder wiederlegen ?
Gruss
orkanica
P.S. Das waldgesetz hab ich auch gefunden:
http://www.servicestelle.bayern.de/bayern_recht/recht_db.html?http://by.juris.de/by/gesamt/WaldG_BY_2005.htm#WaldG_BY_2005_Art9
 

moenk

Administrator
Teammitglied
Für andere Länder:
http://www.naturschutzrecht.net/Gesetze/naturschutzrecht.htm
 
A

Anonymous

Guest
Bitte nicht schlagen.....ich hätte da eine trollige Bemerkung....ich tus dann auch nie wieder :oops: .....
Vielleicht gibt es ja für Franken ein eigenes Gesetz.....
Bin weg....

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5509

Geocacher
Der Gemeingebrauch (so nennt man das) gilt sowohl für die Natur, den Wald und Gewässer (steht nur jeweils im Fachgesetz).

Betretungsverbote müssen nicht extra angeschrieben werden (sind es aber in der Regel). Es würde schon ausreichen, wenn die Naturschutzbehörde hierzu eine Verordnung erlassen hat. Diese Verordnung gilt aber nur für das entsprechende Naturschutzgebiet, Naturdenkmal, geschützten Landschaftsbestandteil, Naturpark, für die sie erlassen wurde. Das heißt: Sollte ein Gebiet gekennzeichnet sein (Dreieck mit grünem Rand und Bezeichnung), dann würde ich bei Verlassen der Wege entsprechende Vorsicht walten lassen.

Je "höherwertiger" die Schutzzone, desto strenger dürften die Verordnungen hinsichtlich des Betretens sein.

Nationalpark/Naturschutzgebiet, Naturdenkmäler, Landschaftsschutzgebiete, geschütze Landschaftsbestandteile, Naturpark, gesetzlich geschützte Biotope (sog. 13d-Flächen).

Bis auf die 13d-Flächen sind die anderen Flächen alle gewidmet, d. h. es gibt eine Verordnung. Eine 13d-Fläche ist auf Grund des Naturschutzgesetztes besonders geschützt. Hier sind i. d. R. nur Maßnahmen verboten, die zu einer nachhaltigen Veränderung/Zerstörung der Flächen führen können.

Wichtig für Cacher: Sollte es sich um ein gewidmetes Naturdenkmal handeln (z. B. alter Baum), so darf dieses nicht verändert werden (Koordinaten an dieses Naturdenkmal nageln o. ä.) -> vor ein paar Jahren haben mal die Grünen (!) hier an vier naturdenkmalgeschützte Bäume Wahlplakate getackert. Gab ganz schön "Zunder" *grins*

Ich denke mal, die Intuition für Deine Frage sind die SBA-Logs von manchen "Ökoterroristen". Natürlich hat aber die "normale Rechtslage" wenig mit SBA-Caches zu tun, da es ja für's Geocaching spezielle interne Regeln gibt. Ich denke aber, dass eine Klärung mit dem Owner mehr bringt, als ein SBA-Log. Ein einfacher Klick auf SBA ist einfach nur feige. Und es wird selten so eine Eilbedürftigkeit bestehen, dass der Cache sofort archiviert werden muss.
 
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