Lemim schrieb:Nachdem ich mal auf einem Feld von einem Schäferhund angegriffen worden bin, habe ich das Zeug dabei. Ob es wirklich hilft ist die andere Frage, aber es gibt Situationen, in denen es zumindest nicht mehr schade kann...
(Naja, und wenn Muggels gar nicht verschwinden wollen...)
Ups, deine Einstellung erschreckt mich schwer !
Laut Strafgesetz läuft das dann vor dem Kadi unter dem Begriff: Verstoss gegen das Waffenrecht.
Der Staatsanwalt wird es unter --> "Unbrechtigtes fühern einer Waffe." zur Anklage bringen und das mag er garnicht.
Wird Dir bei der Urteilsfindung als strafverschärfend angerechnet.
--> Der Richter wird es Dir dann nochmal erklären.
Das Waffenrecht in Deutschland ist eines der schärfsten in Europa.
Hä? öh? mhm?Feuerpatsche? Das klingt aber sehr gewalttätig!
Moorii, wenn ich mich nicht täusche, war hier die Rede von Pfefferspray, richtig?Moorii schrieb:Laut Strafgesetz läuft das dann vor dem Kadi unter dem Begriff: Verstoss gegen das Waffenrecht.
Der Staatsanwalt wird es unter --> "Unbrechtigtes fühern einer Waffe." zur Anklage bringen und das mag er garnicht.
Wird Dir bei der Urteilsfindung als strafverschärfend angerechnet.
--> Der Richter wird es Dir dann nochmal erklären.
Das Waffenrecht in Deutschland ist eines der schärfsten in Europa.
Beides korrket:Feuerpatsche schrieb:Pfefferspray ist wohl bei den meisten Hundebesitzern in der Tasche. Und zur Anwendung am "Tier" wohl auch in der §RD gestattet. Für (NRW): Einen sogn. "Kleinen Waffenschein" kann man bei seiner Polizeibehörde releativ einfach beantragen. Damit darf man das Teil auch ohne bzw. offen führen.
Kostet ein paar Teuronen, aber man hat hinterher ein Papier in der Tasche, dass man seine "Silvesterflak" auch man so in der Tasche haben darf.
Nur was hat das eine mit dem anderen zu tun?
Fragt sich
Tantchen
Moorii schrieb:Laut Strafgesetz läuft das dann vor dem Kadi unter dem Begriff: Verstoss gegen das Waffenrecht.
Der Staatsanwalt wird es unter --> "Unbrechtigtes fühern einer Waffe." zur Anklage bringen und das mag er garnicht.
ist doch Quatsch. Da war ja auch ein Zwinkersmiley dabei. Kein normaler Mensch besprüht andere Menschen nur mal so aus Spaß oder damit die die Gegend schneller verlassen.wenn Muggels gar nicht verschwinden wollen
-tiger- schrieb:Wie soll ein Verstoß gegen das Waffenrecht mit Pfefferspray funktionieren? Pfefferspray ist laut WaffG keine Waffe, da es zur Tierabwehr dient, auf dem Spray muß nur explizit "Tierabwehrspray" stehen. Damit kann auch kein Verstoß gegen selbiges Gesetz vorliegen. Aus diesem Grund haben Pfeffersprays auch keine Kennzeichnung als "freie Waffe" vom BKA bzw. heute PTB.
Wenn ein Angriff auf eine Person mit Pfefferspray stattfindet, wird das u.u. als schwere Körperverletzung geahndet, genauso wie wenn man mit einem stück Heizungsrohr angegriffen hätte. Es gelten ggf. die üblichen Regelungen für Notwehr/Nothilfe, falls man in einer Gefahrensituation das Spray dann doch mal gegen Menschen einsetzt. Der Einsatz gegen nicht angreifende Tiere läuft übrigens unter der Rubrik Sachbeschädigung und ggf. Tierquälerei.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Pfefferspray#Deutschland)Rechtliche Situation Deutschland
Pfefferspray wird in Deutschland für den zivilen Handel als Tierabwehrspray gekennzeichnet. Solche Sprays sind in Deutschland nicht dem Waffengesetz (WaffG) unterworfen, da sie nicht dem Waffenbegriff des §1WaffG entsprechen. Tierabwehrsprays dürfen von Jedermann erworben, besessen und geführt werden. Ungeachtet dessen kann das Führen von Tierabwehrsprays bei Versammlungen, die unter das Versammlungsgesetz fallen sowie auf dem Weg dorthin oder zurück, von der Polizei als Verstoß gegen § 2 Abs. 3 VersammlG (Waffenverbot) als Vergehen geahndet werden.
Als Tierabwehrspray gekennzeichnete Produkte sind dem Willen des Herstellers (wie er in der Bauart des Gerätes zum Ausdruck kommt) zufolge nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Die Einstufung als Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG entfällt daher wegen der fehlenden Zweckbestimmung. Die Eignung des Tierabwehrsprays, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, ist unbedeutend, da Reizstoffe zum Zwecke der Tierabwehr nicht, wie in § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG gefordert, im Waffengesetz genannt sind. (Nicht erfasst in Anlage 1, Abschnitt 1, UA 2, Ziff. 2)
Der Einsatz von Tierabwehrspray gegen Menschen kann bestraft werden (Gefährliche Körperverletzung), soweit kein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe vorliegt.
Pfeffersprays, die weder als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind, noch ein amtliches Prüfzeichen des Bundeskriminalamtes (zuständig nach altem WaffG) oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (zuständig nach neuem WaffG) tragen, sind verbotene Waffen. Der Umgang ist gemäß § 52 WaffG verboten.
Vollzugsbeamte bei Behörden, die nicht dem Waffengesetz unterworfen sind, wie z.B. Polizeivollzugsbeamte, dürfen Pfefferspray auch zu dem Zweck führen, es gegen Menschen einzusetzen.
Moorii schrieb:Laut Strafgesetz läuft das dann vor dem Kadi unter dem Begriff: Verstoss gegen das Waffenrecht.
Der Staatsanwalt wird es unter --> "Unbrechtigtes fühern einer Waffe." zur Anklage bringen und das mag er garnicht.
Wird Dir bei der Urteilsfindung als strafverschärfend angerechnet.
--> Der Richter wird es Dir dann nochmal erklären.
Das stimmt, allergings hat GB ein noch schärferes WaffG, deshalb gibt es dort auch keine Gewalt mehr. Denn selbstverständlich haben alle, die illegale Waffen für kriminelle Zwecke besassen, diese auch mit abgegeben.Moorii schrieb:Das Waffenrecht in Deutschland ist eines der schärfsten in Europa.
GermanSailor schrieb:Das was man in D legal kaufen kann, unterliegt nicht dem WaffG.
Giselher schrieb:Nicht ganz richtig - selbst der Erwerb, die Herstellung, Einfuhr, Besitz und blubb und bla unterliegen dem WaffG. Unterliegen heißt nur, dass es geregelt
Giselher schrieb:P.S. Bitte keine Logik im WaffG suchen...