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Lizenzbestimmungen von Garmin-Karten

Schnueffler

Geoguru
Klar, wird ein Laie das kaufen. Aber legal ist es nicht. Man darf die µSD und die DVD nicht trennen. So steht es in den Lizenzbestimmungen. Wer die Karte kauft, verstösst gegen diese und theoretisch kann Garmin dagegen dann vorgehen. Sowohl gegen Käufer als auch gegen den Verkäufer.

Edit by Schnueffer:
abgetrennt http://www.geoclub.de/viewtopic.php?f=7&t=36412
 
A

Anonymous

Guest
Die Endpreise liegen bei 50-80 Euro.
Das ist für eine Einzellizenz durchaus ok.
Natürlich hat man keine richtige Lizenz, denn Garmin sieht als Lizenznehmer nur den Käufer der ganzen Packung an.
Dieser kann das Produkt auch registrieren.

Nüchtern betrachtet ist das ein Lizenzverstoß der Geld spart.
Immer vorausgesetzt, es ist die Karte aus dem Bundle mit der DVD drin.

Vor allem Geocacher nutzen die Karte oft nur im Gerät.
Es wäre also auch eine gute Idee, die SD-Karte ganz regulär einzeln anzubieten.
 
A

Anonymous

Guest
Schnueffler schrieb:
Klar, wird ein Laie das kaufen. Aber legal ist es nicht. Man darf die µSD und die DVD nicht trennen. So steht es in den Lizenzbestimmungen. Wer die Karte kauft, verstösst gegen diese und theoretisch kann Garmin dagegen dann vorgehen. Sowohl gegen Käufer als auch gegen den Verkäufer.

Die Sache ist nur die, diese Lizenzbestimmungen findet man im Inneren der Verpackung ziemlich versteckt und klein gedruckt mitten in einem kleinen Heft.
Und man bekommt sie auf den Bildschirm gestellt, wenn man das Programm installiert.

Nutzt man nur die SD-Karte oder kauft Jemandem diese Speicherkarte ab, sieht man diesen Text nie.
Und rein rechtlich ist ein getrennter Verkauf durchaus in Ordnung. Beide Medien enthalten getrennt nutzbare,
vollwertige Kopien der Karte und können auch auf zwei Geräten genutzt werden.
Dem Verbraucher vorzuschreiben, das er beide Kopien nur gemeinsam verkaufen kann, ist eine erhebliche Einschränkung.

Sofern es sich um Originalmedien handelt, macht sich Niemand strafbar.
Nur Garmin kann eben den Verstoß gegen seine Lizenzbestimmungen mit Entzug von Garantieleistungen ahnden.
Also Austausch im Falle eines Defekt oder Zugang zu Aktualisierungen die eine Registrierung erfordern.

Trotzdem würden sich zwei Freunde doch auch die Kosten für die Topo Deutschland V3 teilen und unabhängig voneinander auf ihren Geräten einsetzen. Zweimal voll bezahlen für dann zusammen 2 DVDs und 2 SD-Karten wäre den Meisten sicher zu blöd.
 

Brenmann

Geocacher
cterres schrieb:
...
Sofern es sich um Originalmedien handelt, macht sich Niemand strafbar.
Nur Garmin kann eben den Verstoß gegen seine Lizenzbestimmungen mit Entzug von Garantieleistungen ahnden.
Also Austausch im Falle eines Defekt oder Zugang zu Aktualisierungen die eine Registrierung erfordern.

Trotzdem würden sich zwei Freunde doch auch die Kosten für die Topo Deutschland V3 teilen und unabhängig voneinander auf ihren Geräten einsetzen. Zweimal voll bezahlen für dann zusammen 2 DVDs und 2 SD-Karten wäre den Meisten sicher zu blöd.

Da wäre ich mir aber nicht so sicher, daß ein Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen nur die Garantie bzw. Gewähleistung betrifft. Jedenfalls würde ich das keinem Richter so erklären wollen...

Bei meiner V2 steht übrigens eindeutig "zwei EIGENE Geräte" in den Lizenzbestimmungen. Somit verstösst auch das Teilen mit einem Freund gegen die Bestimmungen!
 

welde

Geocacher
Hmm,bei der Bescheibung steht dabei das keine Freischaltung erforderlich ist....?!!?!?!?!?!?Hä wie ich dachte die Topo kann nur für 2 Geräte freigeschaltet werden,aber jetzt kann ich einfach die SD nehen und in mein neues Oregon 300 reinstecken und dann später in mein 400T ,sowie demnächst in mein 550er!?!?!!?Sachen gibts.... :kopfwand:
 

huzzel

Geowizard
welde schrieb:
Hmm,bei der Bescheibung steht dabei das keine Freischaltung erforderlich ist....?!!?!?!?!?!?Hä wie ich dachte die Topo kann nur für 2 Geräte freigeschaltet werden,aber jetzt kann ich einfach die SD nehen und in mein neues Oregon 300 reinstecken und dann später in mein 400T ,sowie demnächst in mein 550er!?!?!!?Sachen gibts.... :kopfwand:
Du musst unterscheiden zwischen SD-Karte und DVD:
Topo D v2:
Die gabs als DVD oder als SD-Karte
Bei der DVD konntest Du 2 eigene Geräte freischalten. Installieren konntest Du die DVD auf beliebig vielen PCs
Die Sd-Karte konntest Du in beliebige Geräte stecken, hat überall funktioniert. Dafür konntest Du die Karte nicht am PC nutzen und Du konntest die Karte nicht erweitern
Topo D v3:
Die gibt es als DVD mit SD-Karte
Die DVD kannst Du wieder an beliebig vielen PC installieren, aber Du kannst nur ein Gerät freischalten. Die beiliegende SD-Karte kannst Du sofort in Dein GPS stecken und kannst loslegen, ohne freischalten. Willst Du aber die Karte erweitern/verändern, dann musst Du die Karte für Dein Gerät freischalten und Dir mit der DVD einen neuen Kartensatz erstellen.
 
A

Anonymous

Guest
Brenmann schrieb:
Da wäre ich mir aber nicht so sicher, daß ein Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen nur die Garantie bzw. Gewähleistung betrifft. Jedenfalls würde ich das keinem Richter so erklären wollen...

Bei meiner V2 steht übrigens eindeutig "zwei EIGENE Geräte" in den Lizenzbestimmungen. Somit verstösst auch das Teilen mit einem Freund gegen die Bestimmungen!

Strafrechtlich relevant ist nur, wenn man Software kauft, vervielfacht und weiter verkauft.
Ein Lizenzverstoß betrifft nur das Zivilrecht. Da kann man dann auf Unterlassung klagen oder auf Schadenersatz.
Und der Richter wird sich dann die Verpackung ansehen, zwei Einzelteile sehen und fragen, warum man die denn
nicht trennen können soll?

Angenommen es wären nicht Kopien einer Software sondern ein Set aus Salz- und Pfefferstreuer.
Den beiden Teilen läge nun ein Vertrag bei, das man Salz- und Pfefferstreuer nur als Set weitergeben darf.
Nicht einzeln verkaufen und auch nicht den Salzstreuer einem Freund schenken und den Pfefferstreuer behalten.
Wäre dieser Vertrag gültig?
Habe ich nicht durch den Kauf des Sets nicht bereits das Eigentumsrecht an beiden Streuern erworben?
Ich kann also damit machen was ich will, oder doch nicht?

Software ist als nicht direkt greifbare Sache natürlich komplizierter zu begreifen.
Aber im Falle der Garmin-Produkte handelt es sich ja um zwei getrennt voneinander nutzbare Produkte.
Zwei Datenträger die beide unabhängig genutzt werden dürfen und können.
Nur der Verkauf ist durch den Vertrag beschränkt.

Über das Verkaufsrecht bei gebrauchter Software auf Originaldatenträgern (DVD und SD-Karte)
gibt es eine schöne Abhandlung.
http://www.pc-ware.com/medialibrary/central_files/de/events/files/windows_7_expertenforum_04_gebrauchtsoftware-ein_rechtliches_minenfeld.pdf

Auszug:

Weiterverkauf von Retail-Software auf der Original-CD berührt das Verbreitungsrecht des Urhebers, §69c Nr. 2 UrhG:

„Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: (…) jede Form der Verbreitung des (…) Computerprogramms (…) .“

Allerdings wird das Verbreitungsrecht durch die sogenannte gemeinschaftsweite Erschöpfung begrenzt, §69c Nr. 2 S. 2 UrhG.

„Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers (…) im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts“

Durch die Erschöpfung „verbraucht“ sich das Verbreitungsrecht und sie bewirkt, dass der Urheber den Weiterverkauf des Originaldatenträgers innerhalb der EU nicht mehr verhindern kann.

Einmal auf DVD gepresst oder auf SD-Karte gespeichert und an Verbraucher verkauft und nicht vermietet, liegt das Verbreitungsrecht dieser ersten Kopie also beim Verbraucher und nicht mehr bei Garmin.
Deswegen kommt die Lizenzvereinbarung ins Spiel.
Auch dazu ein Zitat:
Kann Erschöpfungsgrundsatz vertraglich umgangen werden?

Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht und kann im Interesse der Verkehrssicherheit nicht abbedungen werden. Daher sind entgegenstehende Vereinbarungen in Lizenzverträgen unwirksam (soweit sie die Originaldatenträger betreffen).

Allerdings auf eine Nutzungsart beschränkte Erschöpfung möglich.

Nutzungsart = technisch und wirtschaftlich abtrennbare Verwertungsmöglichkeit

Wirkung der Vereinbarung allerdings nur im Verhältnis zum ersten Lizenznehmer. Sobald dieser in Übereinstimmung mit der Abrede weiterveräußert, tritt unbeschränkte Erschöpfung ein. Danach freier Weiterverkauf durch Zweitkäufer ohne Bindung an die Abrede mit dem Hersteller möglich.

Zwischenergebnis:Weiterverkauf von Retail-Programmen auf Originaldatenträgern prinzipiell möglich, da Verbreitungsrecht erschöpft

Für die gesonderte Regelung mit Beschränkung bedarf es allerdings eines Liefervertrages. Ein beigepacktes Stück Papier mit einer Lizenzvereinbarung reicht da nicht.

Weitere aktuelle Informationen zu dem Thema gibt die Channel-Seite von U-S-C, einem großen Softwarehändler.
http://www.channelpartner.de/schwerpunkt/u/U-S-C.html


Summa summarum geht das also nie vor einen Richter.
Nur wird eben Garmin für aufgesplittete Produkte und gegenüber dem Zweitkäufer keinen Service leisten.
 
OP
Schnueffler

Schnueffler

Geoguru
cterres schrieb:
Habe ich nicht durch den Kauf des Sets nicht bereits das Eigentumsrecht an beiden Streuern erworben?
Bei Software verhält es sich meistens etwas anders. Du erwirbst mit dem Kauf kein Eigentumsrecht, sondern nur ein Nutzungsrecht im Rahmen der Lizenzvereibahrungen. Und wenn die das Trennen der Datenträger verbietet, darfst Du es auch nicht machen.
 
Angenommen es wären nicht Kopien einer Software sondern ein Set aus Salz- und Pfefferstreuer.
Den beiden Teilen läge nun ein Vertrag bei, das man Salz- und Pfefferstreuer nur als Set weitergeben darf.
Nicht einzeln verkaufen und auch nicht den Salzstreuer einem Freund schenken und den Pfefferstreuer behalten.
Wäre dieser Vertrag gültig?
Habe ich nicht durch den Kauf des Sets nicht bereits das Eigentumsrecht an beiden Streuern erworben?
Ich kann also damit machen was ich will, oder doch nicht?

Netter Vergleich, aber nicht ganz passend:
Nehmen wir mal an, der Vertrag beim Salz- und Pfefferstreuer-Set sagt aus, dass Du die Hardware als Eigentum erworben hast und zusätzlich das Recht, die beiden zu benutzen. Dann kommt das der Sache mit der Software schon näher.
Du kauft zwar die DVD und die SD, die Dir dann auch gehören, die Software drauf gehört Dir aber nicht, sondern Du und NUR Du hast das Recht, sie zu verwenden.
Eine Weitergabe dieses Rechts an Dritte schließt die Lizenzvereinbarung aus.

Gruß
Oli

[edit] Da war der Schnueffler mal wieder schneller :D [/edit]
 

huzzel

Geowizard
Man darf ja auch nicht bei einer gekauften CD den Kopierschutz umgehen um sich so die Lieder auf den eigenen MP3-Player zeihen. Es interessiert zwar keine Privatperson (und wohl auch keinen Richter), ist aber so.
 

Brenmann

Geocacher
Genau, so sehe ich das auch. Im Normalfall interessiert das keinen, weil es ja auch keiner mitbekommt wenn sich zwei Freunde eine Lizenz teilen.
Wenn man allerdings die eine selbst nutzt und die andere bei ebay einstellt, was man ja auch oft sieht, ist's schon wieder was anderes. Ich würde das jedenfalls nicht machen.
 
A

Anonymous

Guest
Wenn es eine CD/DVD mit zwei Lizenzen wäre, habt ihr recht.
Eine nicht greifbare Lizenz kann man ohne Berechtigung nicht weitergeben.
Bei Datenträgern mit getrennten, enthaltenen Lizenzen ist das aber nicht so.
Da bereits zwei Originaldatenträger enthalten sind, die auch kopiergeschützt sind, stimmt das mit dem Nutzungsrecht nicht mehr. Hier erwirbt man ja zwei physische Datenträger und die darf man verkaufen.
Man hat sie auch mit vollen Rechten gekauft und nicht gemietet oder geliehen.

Bei Musik und Filmen ist das das selbe. Auch dort ist ein digitales Werk auf einem Datenträger.
Mit der Musik-CD oder der Film-DVD kann ich nach dem Kauf auch machen was ich will, solange ich sie nicht vervielfältige.
Zwei Datenträger kann ich also auch getrennt verkaufen. Beide sind Original.
 
A

Anonymous

Guest
huzzel schrieb:
Man darf ja auch nicht bei einer gekauften CD den Kopierschutz umgehen um sich so die Lieder auf den eigenen MP3-Player zeihen. Es interessiert zwar keine Privatperson (und wohl auch keinen Richter), ist aber so.

Doch, laut Urheberrecht darf ich mir eine Kopie zum privaten Gebrauch anfertigen.
Ich darf sie nur nicht weitergeben.
Umgehung einer Kopierschutzsperre ist auch nicht gestattet, aber trotzdem darf man immer für den eigenen Nutzen
Kopien anfertigen. In dem Fall für einen MP3-Abspieler.
Das Urheberrecht regelt auch, das ich zwar nicht alle Rechte an einem Werk durch den Kauf erwerbe, aber das Recht
auf Veräußerung meines Exemplares habe ich.

Strittig wäre vielleicht, ob die Topo Deutschland ein oder zwei Exemplare enthält.
Da aber beide Datenträger völlig getrennt voneinander sind und auch so eingesetzt werden sollen,
also die DVD im PC und auf einem GPS und die SD-Karte auch einem weiteren GPS, sind es wohl
auch zwei Exemplare.
Wenn Garmin die Speicherkarte leer beigäbe und man sie erst von der DVD bespielen müsste, wäre es wieder
ein einzelner Datenträger mit zwei Nutzungsrechten.
 
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