Eine Frage, die hier immer wieder aufkommt, und die immer wieder diskutiert wird, gerade wenn es auch um diese selbsternannten Retter von Flora, Fauna und Privateigentum geht. Wenn man hier ein wenig ließt sträuben sich einem teilweise auch die Haare, bei dem was einige meinen, dass es Müll (wobei Müll umgangssprachlich ist, der Fachterminus heißt Abfall) ist. Da wird damit argumentiert, dass man den Besitz aufgegeben hat, und es deshalb Müll sei, oder das alles Müll ist, was in der Öffentlichkeit abgelegt wird - ja auch mit Werten wird argumentiert (z.B. bei den 70 TBs die Wiedergefunden wurden könne es sich nicht um Müll handeln, weil bei einem Anschaffungswert von €6,50/TB insgesamt €450,- entwendet wurden, und solch ein Wert dann keinen Müll mehr darstelle).
Daher wollte ich hier mal zum Besten geben, was ich über Abfall durch meine Ausbildung weiß, und wie ich die Gesetzestexte (vereinfacht durch Wikipedia ;-) ) zu diesem Thema auslege (wobei ich der Meinung bin, dass man sie anders auch nicht auslegen kann).
Also: Abfrall ist zunächst unabhängig vom Wert zu betrachten! Auch Abfall kann sehr Wertvoll sein. I.d.R. ist der Abfallerzeuger für die richtige Entsorgung des Abfalles zuständig - darunter fällt auch das Tragen der Kosten. Hierbei muss der Erzeuger aber nicht ausschließlich zahlen, er kann auch gerne mal die Hand öffnen. Denn Abfall wird recycled, sprich es findet eine "Rohstoffverwertung" statt - gerade bei wertvolleren Metallen, die anders verbaut sind (Kupferrohre, etc), ist der Entsorger derjenige, der dem Erzeuger für den Abfall Geld zahlt.
Das unerlaubte Entwenden von Abfall ist daher sogar verboten. Das trifft streng genommen sogar auf Sperrmüll zu, da der Erzeuger für die Entsorgung haftet. In der Regel wird dies aber Gedultet - in einigen Gemeinden wird jedoch auch verschärft durchgegriffen.
Die Wikipedia sagt zum Thema Klassifizierung als Abfall folgendes:
Schlüsse für das Geocaching:
Ich hoffe, dies sorgt für ein wenig Klarheit bei der Argumentation - gerade wenn es um Anti-Cacher geht, oder aber generell bei der Diskussion mit Menschen, die dem eher Kritisch gegenüber stehen. Wer sich so argumentativ wehren kann, nimmt bestimmt auch jedem Anti-Cacher seine Sicherheit und seine Ambitionen und Motivationen im Zerstören von Caches. Denn sie tun es nicht mit gutem Recht und dem Rechtssystem auf ihrer Seite.
Allerdings braucht man sich umgekehrt aber auch nicht darüber aufregen, wenn dann eine Dose aufgrund des Gefahrenpotentials entwendet wird - der Förster, der eine Gefährdung nachweisen kann, ist hier im Recht, denn generell gilt für alle Art von Gefährdungen "Vermeiden - Eindämmen - Schützen".
Daher wollte ich hier mal zum Besten geben, was ich über Abfall durch meine Ausbildung weiß, und wie ich die Gesetzestexte (vereinfacht durch Wikipedia ;-) ) zu diesem Thema auslege (wobei ich der Meinung bin, dass man sie anders auch nicht auslegen kann).
Also: Abfrall ist zunächst unabhängig vom Wert zu betrachten! Auch Abfall kann sehr Wertvoll sein. I.d.R. ist der Abfallerzeuger für die richtige Entsorgung des Abfalles zuständig - darunter fällt auch das Tragen der Kosten. Hierbei muss der Erzeuger aber nicht ausschließlich zahlen, er kann auch gerne mal die Hand öffnen. Denn Abfall wird recycled, sprich es findet eine "Rohstoffverwertung" statt - gerade bei wertvolleren Metallen, die anders verbaut sind (Kupferrohre, etc), ist der Entsorger derjenige, der dem Erzeuger für den Abfall Geld zahlt.
Das unerlaubte Entwenden von Abfall ist daher sogar verboten. Das trifft streng genommen sogar auf Sperrmüll zu, da der Erzeuger für die Entsorgung haftet. In der Regel wird dies aber Gedultet - in einigen Gemeinden wird jedoch auch verschärft durchgegriffen.
Die Wikipedia sagt zum Thema Klassifizierung als Abfall folgendes:
Abfall muss gemäß KrW-/AbfG folgende 3 Kriterien erfüllen, um auch rechtlich betrachtet ein Abfall zu sein:
- bewegliche Sache (also nicht fließendes Abwasser, aber wohl flüssiger Abfall in Fässern)
- Nennung in Anhang 1 des KrW-/AbfG
- Entledigung (tatsächliche Entledigung, Entledigungswille oder Zwangsentledigung)
Die Nennung in Anhang 1 KrW-/AbfG ist allerdings sehr weitläufig ausgelegt. Nachdem unter den Nummern Q1 bis Q15 dieses Anhangs Detailbeschreibungen aufgeführt sind, macht die Nummer Q16 (Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören, d.s. Q1 - Q15) sämtliche Auflistungen wieder überflüssig.
Eine tatsächliche Entledigung liegt vor, wenn der Abfall wirklich verwertet oder beseitigt wird, oder wenn jegliche Sachherrschaft über eine Sache aufgegeben wird. Ein Entledigungswille wird gesetzlich unterstellt, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wird, und kein unmittelbar neuer Zweck vorhanden ist. Unmittelbar bedeutet hier "ohne weitere Veränderung" der Sache. Ferner gibt es diesen Entledigungswillen bei Herstellungsprozessen, wenn ein Stoff nicht zielgerichtet anfällt. Typisches Beispiel sind die Sägespäne beim Schreiner. Eine Zwangsentledigung liegt vor, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wurde und ein Gefährdungspotential vorhanden ist.
Schlüsse für das Geocaching:
- Es ist völlig egal, ob in meinem Cache nun 20 TBs mit einem Wert von €130,- liegen, oder nur ein Stift, ein zerfleddertes Notizbuch und eine Überraschungseierfigur liegt - für die Klassifizierung als Abfall spielt dies keine Rolle!
- Es ist weiterhin egal, um welchen Gegenstand es sich handelt, alles kann als Müll klassifiziert werden
- Die ersten zwei Kritierien zur Abfallklassifizierung treffen auf Caches also zu (Beweglich, und ein Gegenstand)
- Das Dritte Kriterium ist von besonderem Interesse! Hat der Geocacher mit dem Legen eines Geocaches einen "Entledigungswillen" geäußert? Meiner interpretation nach nein. Denn zunächst wird zwar der ursprüngliche Zweck der Sache aufgegeben, aber diesem unmittelbar ein Neuer gegeben, nämlich der des Tauschgegenstandes, der Gegenwert zu einer Sache, die ich entnommen habe - bei TBs wird dieser sogar schriftlich als Ziel festgehalten. Auch gebe ich nicht jegliche Sachherrschaft auf - ich gebe den Gegenstand in die Obhut des Cache Owners. Ich rechtfertige einen Tausch damit, und ich lege die Sachherrschaft in die Hände eines Dritten, mir noch unbekannten.
Der Geocache selbst behält ja auch weiterhin die Sachherrschaft über seine Cachebox, und diese hat auch weiterhin einen Zweck, dem sie gerecht wird.
Floglich ist meiner Meinung nach kein Entledigungswille zu sehen - Selbst wenn man, unabhängig von oberen Punkt, doch der Meinung ist, dass es sich um Abfall handelt, darf dieser rein gesetzlich nicht von Dritten ohne Einwilligung des Erzeugers entsorgt werden. Denn der Erzeuger ist verantwortlich für die artgerechte Entsorgung, und kann für Vergehen haftbar gemacht werden!
- Kritisch ist außerdem der letzte Satz. Eine Film- oder Tupperdose, die irgendwo verborgen liegt, und dabei aber ein Gefährdungspotential ist, und das trifft auch zu auf Flora, Fauna und andere Rechte, wie Beispielsweise das Privatrecht, kann Zwangsentledigt werden!
Ich hoffe, dies sorgt für ein wenig Klarheit bei der Argumentation - gerade wenn es um Anti-Cacher geht, oder aber generell bei der Diskussion mit Menschen, die dem eher Kritisch gegenüber stehen. Wer sich so argumentativ wehren kann, nimmt bestimmt auch jedem Anti-Cacher seine Sicherheit und seine Ambitionen und Motivationen im Zerstören von Caches. Denn sie tun es nicht mit gutem Recht und dem Rechtssystem auf ihrer Seite.
Allerdings braucht man sich umgekehrt aber auch nicht darüber aufregen, wenn dann eine Dose aufgrund des Gefahrenpotentials entwendet wird - der Förster, der eine Gefährdung nachweisen kann, ist hier im Recht, denn generell gilt für alle Art von Gefährdungen "Vermeiden - Eindämmen - Schützen".