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Ins Internet via wlan-Hotspot

morsix

Geowizard
radioscout schrieb:
Ist es erlaubt, ein ungeschütztes privates WLAN zu nutzen, kann man also von einem impliziten Einverständnis zur Nutzung ausgehen, wenn jemand nicht mal den minimalsten Schutz aktiviert?

Gegenfrage, ist es erlaubt unverschlüsselte und ungeschützte BOS Dienste zu belauschen ? :)
Selbstverständlich darf ein offenes WLAN nicht benutzt werden, wenn der Betreiber nicht ausdrücklich zustimmt. Wie ich aus anderen Diskussionen weiss, wird das Einverständniss auch dann angenommen, wenn die SSID auf ein offenes WLAN hinweist, bsp: "guests welcome" oder "free internet" oder dergleichen.

radioscout schrieb:
Wie riskant ist das? Ist jedes private offene WLAN einfach nur absichtlich oder versehentlich ungeschützt oder steckt dahinter auch schonmal ein Passwortsammler?

Gefährlich wird es dann, wenn Deine MAC wie auch immer bekannt ist oder Du wo einloggst, wo man eindeutig DICH identifizieren kann, also bsp http:gmx.de statt https:gmx.de .
Wegen Passwortsammeln etc: Natürlich gibt es Leute, die den gesammten Datenverkehr speichern und analysieren (ich oute mich hier mal, natürlich überwache ich ebenfalls alles wenn ich bluetooth oder WLAN freischalte)
Ein erlauschtes Passwort würde ich aber einfach wieder vergessen.

Rechtlich halte ich das ganze WLAN Thema immer noch für eine grosse Grauzone und der Gefahr juristischer Willkür, sowohl für den Nutzer als auch den Betreiber.

Grüße
Rudi
 

TimTom

Geonewbie
familysearch schrieb:
Von welchen Anbietern und zu welchen Tarifen?
Schau mal hier. Das deutschsprachige Forum ist da erreichbar.

Für sogenannte 'LINUS' kostet der Zugang nichts :D , als 'BILL' kann man sein WLAN melken :shock:, die 'ALIENS' zahlen ca. 3€/Tag 8) .
 
A

Anonymous

Guest
morsix schrieb:
Gegenfrage, ist es erlaubt unverschlüsselte und ungeschützte BOS Dienste zu belauschen ? :)
Selbstverständlich darf ein offenes WLAN nicht benutzt werden, wenn der Betreiber nicht ausdrücklich zustimmt.

Hier steht es sehr ausführlich und alle relevanten Paragraphen werden geprüft. Hat glaube ich mir Hand und Fuß, als irgendwelche Behauptungen aufzustellen sowie Halbwissen und BS zu verbreiten.

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-08/index.php3?seite=7

Ein Auszug der es schön zusammenfasst:

Durch eine Strafdrohung auch für die Nutzung offener Netze würde jedoch das Risiko der Ermittlung des Willens des Netzbetreibers dem Nutzer auferlegt. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ist dies kaum interessengerecht: [...]

Daher ist es eher dem Betreiber zuzumuten, die Verschlüsselung zu aktivieren, als vom Nutzer zu verlangen, auf die Verwendung offener Netze angesichts des Strafbarkeitsrisikos de facto zu verzichten, sieht man von den wenigen Fällen ab, in denen er eindeutig klären kann, in wessen Netz er aktiv und dass dieses "frei" ist.

Vor diesem Hintergrund wäre es nicht zu rechtfertigen, auch die bloße Nutzung offener WLANs als Internet-Zugang strafrechtlich zu sanktionieren,[Hervorhebung durch den Autor, GS] stellt doch das Strafrecht nur das letzte Mittel staatlicher Sozialkontrolle dar:[...]

GermanSailor
 

morsix

Geowizard
GermanSailor schrieb:
morsix schrieb:
Gegenfrage, ist es erlaubt unverschlüsselte und ungeschützte BOS Dienste zu belauschen ? :)
Selbstverständlich darf ein offenes WLAN nicht benutzt werden, wenn der Betreiber nicht ausdrücklich zustimmt.

Hier steht es sehr ausführlich und alle relevanten Paragraphen werden geprüft. Hat glaube ich mir Hand und Fuß, als irgendwelche Behauptungen aufzustellen sowie Halbwissen und BS zu verbreiten.

TKG § 65 / 3 § 85 - § 93
TKG §85 Ein Auszug schrieb:
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs.4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Emächtigung bleiben unberührt.

Und da wäre auch noch die Gefahr der sog. Mitstörerhaftung ...

LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006 - Az. 308 O 407/06
Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang zum Internet birgt die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von Dritten, die die Verbindung nutzen, Rechtsverletzungen begangen werden. Dies löst Prüfungs- und gegebenenfalls Handlungspflichten im Rahmen einer Störerhaftung aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
MIR Dok. 191-2006

Grüße
Rudi
 

goldensurfer

Geoguru
radioscout schrieb:
Ist es erlaubt, ein ungeschütztes privates WLAN zu nutzen, kann man also von einem impliziten Einverständnis zur Nutzung ausgehen, wenn jemand nicht mal den minimalsten Schutz aktiviert?

Gute Frage... das ist ja etwa so, als wenn ich mein Auto an den Straßenrand stelle mit offenen Türen und Zündschlüssel im Schloß. Zumindest ist das grob fahrlässig - die Versicherung würde sicher beim Diebstahl nicht zahlen.
 

pom

Geoguru
morsix schrieb:
morsix schrieb:
Gegenfrage, ist es erlaubt unverschlüsselte und ungeschützte BOS Dienste zu belauschen ? :)
Selbstverständlich darf ein offenes WLAN nicht benutzt werden, wenn der Betreiber nicht ausdrücklich zustimmt.

TKG §85 Ein Auszug schrieb:
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs.4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Emächtigung bleiben unberührt.
Im Burgdorfer Scanner-Urteil (Google) war genau das der Punkt: Für wen ist die Nachricht bestimmt? Der Empfänger (egal, ob gewollt oder nicht) kann bei unverschlüsselten Netzwerken nicht erkennen, ob die Nachricht für ihn nicht bestimmt ist. Damit hat der Absender dafür zu sorgen, dass seine Nachrichten vor unbefugtem Mithören geschützt sind.
Demnach ist also ein unverschlüsseltes WLAN eine Einladung zum Surfen.
 

morsix

Geowizard
pom schrieb:
Im Burgdorfer Scanner-Urteil (Google)
.......
Demnach ist also ein unverschlüsseltes WLAN eine Einladung zum Surfen.

Leider haben inzwischen andere Gerichte gänzlich anders entschieden als dieses Burgdorfer Gericht. Auch hier herrscht nach wie vor eine grosse Rechtsunsicherheit für den Scannerbesitzer und vor allem Betreiber :) Allerdings gehen viele Gerichte davon aus, daß das Abhören von z.B. BOS Diensten dann unbeabsichtigt geschah, wenn die einschlägigen 4m und 2m Frequenzen NICHT gespeichert sind, auch nicht als Scan-Eckfrequenzen.
Unbeabsichtig ist z.B., wenn Du das 6m Band scannst und weiterlaufen lässt bis 70cm.

Ein unverschlüsseltes WLAN ist schon irgendwie eine Einladung zum Surfen, zumal es u.a. diese nette Einrichtung gibt:
http://de.fon.com/

Eine beachtliche Rechtsunsicherheit besteht aber trotzdem für den Betreiber und den Neutzer, selbst dann, wenn der Betreiber ABSICHTLICH sein WLAN offen lässt. z.B. durch Mitstörerurteile, also wenn z.B. illegale mp3 up/downloads über den Hotspot laufen oder krasser, wer haftet, wenn der Nutzer anonym ein neues Virus ins Netz spielt, Bankdaten ausspäht etc. Was ist, wenn man mittels des ungeschützen WLAN einer Arztpraxis bsp. vertrauliche Patientendaten über NetBios abzieht? Haftet der Arzt (Betreiber) oder der Nutzer?

Fragen über Fragen und keine eindeutigen Urteile auf die man sich berufen könnte :)

Grüße
Rudi
 
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