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Reviewer ....

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radioscout

Geoking
Braucht auch keiner denn bei allen mir bekannten Autobahncaches ist eindeutig erkennbar, auf welcher Seite der Autobahn der Cache liegt.
Das Überqueren einer Autobahn endet üblicherweise sofort mit einem schweren Unfall, daher wird es niemand versuchen.
Bei Gleisen ist die Hemmschwelle leider deutlich niedriger weil man hier eine realistische Chance hat, das Gleis trotz der enormen Gefahren zu überqueren.

Ich habe gerade mal nachgeschaut, die meisten Autobahncaches liegen üblicherweise mehr als 45 m vom rechten Fahrstreifen entfernt.

Außerdem ist der Parkplatz immer durch die Leitplanke und fast immer zusätzlich durch einen Grünstreifen von der Autobahn getrennt.
 

Don Cerebro

Geomaster
Oh.... Mir ist da eben was aufgefallen (da ja in Krümmeln suchen in ist):

Carsten schreibt hier (http://www.geoclub.de/ftopic19290-0-asc-250.html) zum einen Folgendes:
Es gelten ausschließlich die Regeln, die auf http://www.geocaching.com veröffentlicht werden. Sollte man sich entscheiden, dort irgendwann lokalisierte Versionen der Guidelines zu veröffentlichen, ist das ok. Sollte irgendjemand (auch wenn es ein Reviewer) ist, irgendwo anders eine Übersetzung oder eigene Regeln veröffentlichen, sind die ungefähr soviel wert, wie die Kurpfalzcharta - nichts.

Zum anderen weiter oben (nämlich hier: http://www.geoclub.de/ftopic19683-0-asc-90.html)
Die Reviewer haben aber nicht über die Regeln zu entscheiden, sondern für die Einhaltung der Regeln zu sorgen. Und in den Regeln steht nichts von einem Mindestabstand. Da steht auch nichts von einem empfohlenen Abstand. Alles was da steht ist "wenn keine lokalen Bestimmungen (rechtlicher Art, nicht irgendwelche eigenen Geocachingregeln) bekannt sind, dann wird üblicherweise ein Abstand von 45m verwendet".

Somit komme ich zu dem Schluß, daß er die Regeln von Groundspeak kennt und akzeptiert. Und in den Guidelines heißt es (http://www.geocaching.com/about/guidelines.aspx):

Caches may be quickly archived if we see the following (which is not inclusive):

* Caches hidden in close proximity to active railroad tracks. In general we use a distance of 150 ft (46 m) but your local area’s trespassing laws may be different. All local laws apply.


Und übersetzt lese ich da, daß Caches schnell archiviert werden können, wenn dir sehen, daß ein Cache nahe an einem aktiven Bahngleis liegt. Im Allgemeinen (in general) nutzen wir einen Abstand von 46m.

Mit anderen Worten sagen die Guidelines damit aus, daß Caches archiviert werden können, deren Abstand zu einer Gleisanlage 46m unterschreitet.

Tja Carsten.... Ich glaube, entweder willst du hier nur mit aller Gewalt provozieren, weil ich hier einen Widerspruch in deiner Aussage lese oder du wirst mir gleich sehr wortreich darlegen, warum ich Unrecht habe.
 

Carsten

Geowizard
Don Cerebro schrieb:
Tja Carsten.... Ich glaube, entweder willst du hier nur mit aller Gewalt provozieren, weil ich hier einen Widerspruch in deiner Aussage lese oder du wirst mir gleich sehr wortreich darlegen, warum ich Unrecht habe.

Bitte lies den gesamten Abschnitt und übersetze ihn *richtig*. HHL hat dir den entsprechenden Teil nochmal zitiert.
 

radioscout

Geoking
Welches .de-Gesetz regelt denn, wie nah man an ein Bahngleis herangehen darf? Gibt es eins? Wenn nicht bleiben nur die von gc vorgeschlagenen 46 m.
 

morsix

Geowizard
radioscout schrieb:
Welches .de-Gesetz regelt denn, wie nah man an ein Bahngleis herangehen darf? Gibt es eins? Wenn nicht bleiben nur die von gc vorgeschlagenen 46 m.

Tja, da bin ich auch rs Meinung: Obwohl ich natürlich ein starker Verfechter der "local law" Meinung bin, muß das "local law" schwarz auf weiss endlich her. Nur so kann man diesem Absatz genüge tun. Dummerweise finde ich keinerlei Regelungen. Genau definiert ist leider nur, wie man sich direkt an der Bahnanlage zu verhalten hat (z.B. als Gleisarbeiter oder Rangierer) aber nicht, wo eine Bahnalage endet.

Eigentlich muß es sowas aber geben, oder regelt das einfach nur die Grundstücksgrenze? Dann wirds haarig, denn dann benötigen wir amtliche Flurkarten des an der bahn angrenzenden Grundstücks.

Also, Leute, frohes googeln!!!

Solange wir also kein local law finden braucht man eigentlich nicht weiter zu diskutieren. Finden wir etwas verbindliches, dann lasst uns kämpfen mit Messern bis aufs Blut :)

Grüße
Rudi
 
A

Anonymous

Guest
Carsten schrieb:
radioscout schrieb:
Welches .de-Gesetz regelt denn, wie nah man an ein Bahngleis herangehen darf? Gibt es eins? Wenn nicht bleiben nur die von gc vorgeschlagenen 46 m.

Ich dachte, du liest diesen Thread :roll: Tiger hat es gerade auf Seite 10 geschrieben.
ich habe den thread zwar nicht zur gänze gelesen, bin aber nach einer minute googeln zum selben ergebnis gekommen. eigentlich sollten die reviewer hinreichend verstand haben, die EBO entsprechen den groundspeak guidelines als local law zu interpretieren. aber ich habe schon pferde vor der apotheke kotzen sehen. :wink:

Happy Hunting – The Old Fashioned Way (Trads only, NO Micros, NO vanity caches, exceptions may appear)
 

morsix

Geowizard
Carsten schrieb:
radioscout schrieb:
Welches .de-Gesetz regelt denn, wie nah man an ein Bahngleis herangehen darf? Gibt es eins? Wenn nicht bleiben nur die von gc vorgeschlagenen 46 m.

Ich dachte, du liest diesen Thread :roll: Tiger hat es gerade auf Seite 10 geschrieben.

Tiger schrieb:
Wie "innerhalb der Gleise" definiert wird, müsste mal mal raussuchen"

Und genau danach google ich grad wie irre .

Grüße
Rudi
 

Carsten

Geowizard
morsix schrieb:
Genau definiert ist leider nur, wie man sich direkt an der Bahnanlage zu verhalten hat (z.B. als Gleisarbeiter oder Rangierer) aber nicht, wo eine Bahnalage endet.

http://www.gesetze-im-internet.de/ebo/__4.html

Eisenbahnbetriebsordnung schrieb:
(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.

Somit gehört ein Weg direkt neben einer Bahnstrecke nicht mehr zur Bahnanlage, weil er zur Abwicklung des Schienenverkehrs nicht erforderlich ist (natürlich nur, sofern nicht explizit ein Betretungsverbot ausgeschildert ist).
 
A

Anonymous

Guest
Ich stell mal die Frage bei den Profis aus dem Bahnforum, die sollten es ja genauer definieren können.
 

morsix

Geowizard
Carsten schrieb:
Somit gehört ein Weg direkt neben einer Bahnstrecke nicht mehr zur Bahnanlage, weil er zur Abwicklung des Schienenverkehrs nicht erforderlich ist (natürlich nur, sofern nicht explizit ein Betretungsverbot ausgeschildert ist).

Dummerweise stehen z.B. bei mir ums Eck in einem öffentlichen park Schilder auf denen steht, daß man auf Widerruf zwar hier herumlaufen darf, das Grundstück aber der Bahn AG gehört ....
Daher suche ich natürlich wie verrückt nach irgendwelchen Grundsatzurteilen und Zsuatzverordnungen.
Am liebsten wäre mir natürlich, ich finde sowas: Grundstücksgrenzen der bahn AG werden durch ... gekennzeichnet ... blabla

Dann wärs eigentlich klar - Ein Foto von was auch immer die Grenze zeigt und "local laws" EBO und die Sache hat sich und wir können kämpfen um unsere Dosen in Gleisnähe.
Noch besser wäre natürlich sowas wie: Auf freier Strecke endet das Grundstück der Bahn AG 5m beideitig des Gleises ....

Grüße
Rudi
 
A

Anonymous

Guest
morsix schrieb:
: Auf freier Strecke endet das Grundstück der Bahn AG 5m beideitig des Gleises ....

Diese Aussage wirst Du nicht finden, das Gelände der DB endet auf freier Strecke an der Schottergrenze, bzw. bei SFS an der Betongrenze.

Wenn Langeweile besteht, hier mal die EBO

Andreas
 
A

Anonymous

Guest
Code:
Hallo, 

trotz Forumssuche bin ich nicht richtig schlau geworden. 

Wie definitiert man den Begriff "Bahngelände"? Z. B. bei einem Bahndamm oder einer freien Strecke, kann mir da jemand helfen?

Mal schauen, was die Experten von sich geben.
 

eigengott

Geowizard
-tiger- schrieb:
Prinzipiell begeht man (außer an markierten Übergängen o.ä.) eine Ordnungswidrigkeit, wenn man sich innerhalb der Gleise aufhält (Eisenbahnbetriebsordnung § 64b). Wie "innerhalb der Gleise" definiert wird, müsste mal mal raussuchen, das dürfte aber maximal bis zum Rand des Schotterbetts reichen

Also nicht anders als in den USA. Nur dass einige US-Staaten das nicht als Lappalie sehen und vergleichsweise hart bestrafen.

Beispiele: Indiana, Oregon
 

radioscout

Geoking
Carsten schrieb:
Tiger hat es gerade auf Seite 10 geschrieben.
Und, ist das ein Gesetz in dem irgendwo genau das steht, was gesucht wird?
Gibt es da eine klare Aussage in der Art: "Es sind 60 m Abstand zu Gleisen einzuhalten"?

Durch den von gc geforderten Mindestabstand ist es relativ wahrscheinlich, daß man sich direkt von der richtigen Seite einem Cache nähert und nicht durch GPS-Ungenauigkeit oder nicht präzise Karten auf der falschen Seite sucht und in die Versuchung kommt, mal eben schnell auf die andere Seite zu laufen.
Deshalb ist es auch nicht relevant, ob man versehentlich auf das Gleis geraten kann oder nicht.
 

radioscout

Geoking
Christian und die Wutze schrieb:
Dafür, dass du für eine alternative Plattform engagiert bist, hackst du verhältnismäßig oft auf NC oder alternativen Cacheideen herum. Dieses Verhalten ist natürlich sehr gut geeignet, Vorurteile gegenüber Alternativen abzubauen... :?
Könnte man das als Zeichen dafür interpretieren, daß es auch Konkurrenz unter den Alternativen gibt?
 
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