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Hinweis auf Schützen gesucht!

Geocacher halten sich viel in der Natur auf, der Vorfall ist in der Natur passiert, jemand sucht nach Zeugen, es darf auch mal ein anderes Thema diskutiert werden.

+1 inhaltlich leeres Reply, das doch keinen interessiert
 
Hallo Alphawolf,

grundsätzlich kann ich dir folgen, doch es gibt einiges zu beachten.

Alphawölfe schrieb:
Hmm,

könntet ihr den Sachverhalt nicht einfach so lassen, wie er ist?
Einem lebenden Geschöpf so etwas anzutun, ist grausam genug.

Es geht nicht um Kinder, nicht um Hundehalter, die ihre Hunde nicht unter Kontrolle haben oder um schlechte Erfahrungen mit Jägern und was einer tun würde, wenn er denn... etc.

Man kann über all diese Dinge prima diskutieren, in dieser speziellen Sache ist es aber eher nicht hilfreich und auch nicht zielführend.
Ausschweifung ist schnell passiert.

Alphawölfe schrieb:
Es geht darum, dass einem Hund ohne erkennbaren Grund und ohne dass eine Gefahrensituation für den Schützen bestand, die komplette Nase aus dem Kopf geschossen wurde, obwohl sich der Hundehalter in unmittelbarer Nähe befand. Nicht mehr, aber auch nicht weniger!
Hier ist die Argumentationskette so nicht ganz richtig. Es ist uninteressant ob der Jäger durch den Hund gefährdet wurde! Wenn ein herrenloser Hund wildert, so hat er sogar die Pflicht den Hund zu erlegen (Nur die meisten Jäger machen davon kein Gebrauch). Hier ist die Streitfrage ob der Hund wilderte oder nicht und ob er herrenlos ist. Zum wildern können wir wohl nix sagen. Aber herrenlos ist er sicher nicht, da ja der Schütze den Halter angesprochen hat. Sollte sich also der Hund mehr als 3 m vom Weg entfernt haben (in RLP), so hätte der Schütze den Halter ansprechen müssen. "Nehmen sie ihren Hund an die Leine." Schüsse in Richtung von Menschen abgeben ist ein Unding. Auch wenn es ein Superduperschütze ist der denkt, er wisse was er macht. Denn ein Querschläger kann tödlich sein. Sollte er dingfest gemacht werden, so ist er seine Waffen los und wenn er nicht noch mehr Strafe bekommt.

In diesen Zusammenhang wäre ich dafür, das Jäger einen Nachweis über ihre Patronen führen müssen.

Alphawölfe schrieb:
Es war zum Glück eben kein Kind oder ein erwachsener Mensch, sondern "nur" ein Hund, was den Schützen aber nicht weniger gefährlich macht, da er offensichtlich von seiner Waffe unsachgemäß Gebrauch macht. Und als Berufswaffenträger stehe ich eben auf dem Standpunkt, dass so jemand strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden muss und dass die waffenrechtlichen Erlaubnisscheine entzogen werden müssen (falls er welche hat), bevor ein noch größeres Unheil geschieht.
Wenn sie ihn erwischen, wird das sicher passieren.

Alphawölfe schrieb:
Mir tut als langjähriger Hundehalter der Hund unsagbar leid und deshalb habe ich mich um Informationen zu dem Sachverhalt bemüht, die nicht in der Zeitung stehen. Die Infos habe ich euch gegeben.
Da ich selber Hundebesitzer bin, kann ich das gut verstehen. Manchmal habe ich das Gefühl, man sollte den Pranger wieder einführen.

Alphawölfe schrieb:
Daher noch einmal die Frage, ob jemand sachdienliche Hinweise zu dem Vorfall (insbes. in Bezug auf Tatzeit und Tatort) machen kann? Das wäre schön.
Da muß ich leider passen.

Gruß
KDB
 

arbalo

Geomaster
der vorfall ist auch schon thema im "wild und hund"-forum( jägerzeitung ), da war allerdings kein link zum zeitungsartikel.

m.e. dürfte es eigentlich kein problem sein den schützen ausfindig zu machen, WENN er legal dort mit einer waffe unterwegs war, dann sollte es für die polizei möglich sein herauszufinden wessen jagdrevier es ist.........
 

doc256

Geocacher
ScandinavianMagic schrieb:
arbalo schrieb:
...da war allerdings kein link...

Scheint auch nicht ganz einfach zu sein, 'nen Link mitzuposten:

http://www.wildundhund.de/forum/viewtopic.php?t=40235

Wenn ich lese, wie dieser Vorfall dort im Forum "diskutiert" wird, werden meine schlimmsten Vorurteile über Jäger bestätigt. Demnach sind das, so leid es mir tut, alles Psychopathen, denen man dringend die Waffe wegnehmen müsste. Ich kann nur hoffen, dass das kein repräsentativer Querschnitt ist.
 
doc256 schrieb:
Wenn ich lese, wie dieser Vorfall dort im Forum "diskutiert" wird, werden meine schlimmsten Vorurteile über Jäger bestätigt. Demnach sind das, so leid es mir tut, alles Psychopathen, denen man dringend die Waffe wegnehmen müsste. Ich kann nur hoffen, dass das kein repräsentativer Querschnitt ist.

Jo, hab mich auch mal ein bischen durch dieses Forum gearbeitet, und die Leute dort bestätigen doch alle meine Vorurteile und persönlichen Erfahrungen mit diesem P..k! :shock:
 

Ilsebilse

Geomaster
DunkleAura schrieb:
In dem Fall würde ich zur Selbstjustiz schreiten da die Bullen sicher nicht helfen werden "denn es ist ja nur ein Hund" vielleicht sogar ein "Kampfhund" (Was es meiner ansicht nach gar nicht gibt!) der dank dem jetzt unschädlich ist.
Nach dem Deutschen Tierschutzgesetz ist es verboten, "Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Schäden oder Leiden zuzufügen". Vom Jagdgesetz ist die Handlung des Schützen auch nicht gedeckt - Besitzer war in Sichtweite.

Je nach Schwere ergibt sich aus dem Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Strafttat, die bis 2 Jahre Gefängnis nach sich ziehen kann. Daher muss in diesem Fall m. M. nach der Staatsanwalt Ermittlungen einleiten! Da ein Tier schwer verletzt wurde und das einen klaren Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt, liegt es nicht im Ermessen der Polizei, ob sie ermittelt - der Besitzer wird außerdem sicherlich Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt haben.
 

Ilsebilse

Geomaster
morsix schrieb:
Da er durchaus auch den "Hundehalter" hätte treffen können (Schuss #2) sollte ein Gericht das hoffentlich ausreichend bestrafen (mehr als die übliche "Sachbeschädigung")

Das IST mehr als Sachbeschädigung (nach deutscher Gesetzgebung).

Der Besitzer kann "nur" wegen Sachbeschädigung klagen, der Verstoss gegen das Tierschutzgesetz bleibt davon unbenommen. Ausserdem ist im §1 des TierSchG ganz klar festgelegt, dass Tiere Mitgeschöpfe und keine Sachen sind - einen intrinsischen Wert besitzen und durch das Gesetz (mehr) geschützt werden als Sachen. Nur dort, wo Tiere nicht expliziet benannt werden, "gelten" sie in Gesetzen als Sachen - z. B., wenn der Besitzer auf Schadensersatz klagen will (Schmerzensgeld, wie in dem Fall, dass ein Kind angeschosssen worden wäre, geht daher nicht).
 

arbalo

Geomaster
was mich in diesem zusammenhang interessieren würde, wie ist das genau geregelt***, es darf ja ( so weit ich weiss ) wenn ein hund wirklich wildert darf er ja be / erschossen werden, auch hier bitte mal genaue aufklärung.

aber wie geht es dann weiter, es kann ja nicht sein, daß der hund dann im wald vergraben wird und fertig. m.e. muss der jäger dann den besiztzer ausfindig machen ( ich weiss auch das dies eher unschön für beide seiten ist ) oder aber es muss seitens des jägers meldung an jagdbehörde o. naturschutzbeh. oder wen auch immer gemachte werden :?:
wie gesagt meine vermutung, aber wir sind schliesslich in deutschland und alles ist geregelt.

vermutlich weichen diese bestimmungen von bundesland zu bundesl. ab.

nachtrag: *** soweit ich weiss, ist das dermassig eng geregelt, das es die meisten jäger unterlassen um nicht die juristischen konsequenzen tragen müssen.
 

ime

Geomaster
arbalo, zur gesetzlichen Handhabe in .de kann ich dir nichts sagen, aber ich weiß dass es in der Praxis durchaus immer wieder so gehandhabt wird, dass der Hund erschossen und dann gelegentlich vergraben wird.
 

Inder

Geowizard
Schön, diese Stimmungsmache.

Zu den Fakten:
Der gesamte Vorgang wird aus Sicht des betroffenen Hundehalters geschildert. Hier sollte man schon alleine große Vorsicht walten lassen, ob die Details der Darstellung wirklich so stimmen. Ich hege gewisse Zweifel.
Es könnte gut sein, dass es den juristisch einwandfreien Verlauf hatte:
1. Jäger sieht streunenden Hund und ein Stück entfernt eine Person.
2. Jäger ruft, der Hund soll an die Leine
3. Person reagiert nicht
4. Jäger geht davon aus, dass der Hund nicht zur Person gehört
5. Jäger schießt
Nur eine Hypothese. Diese muss man aber bei einer einzelnen Beschreibung eines Betroffenen auch mal in Erwägung ziehen.

Tatsächlich steht aber fest, dass der Hundehalter seinen Hund unangeleint in einem Jagdgebiet herumlaufen lassen hat. Und das ist (wenn ich mich richtig erinnere) nur dann evtl. zulässig, wenn der Hund in unmittelbarer Nähe der Begleitperson bleibt.

Dass ich bei vielen Jägern keine besondere Sympathie hege, habe ich schon kundgetan.
Aber auch ich habe im Vergleich der beiden Gruppen schon erheblich mehr schlechte Erfahrungen mit ignoranten Hundebesitzern gemacht, die ihre Tiere ohne Rücksicht auf andere Menschen in Parkanlagen, Wäldern, Wandergebieten etc. frei herumlaufen lassen.

Dass das (in dem Fall wehrlose) Tier den Schaden tragen muss, ist eine Sauerei. Aber nach allen Schilderungen des Vorfalls, die ich gesehen habe, liegt mir der Verdacht nahe, dass dem Halter auch ein nicht geringer Teil der Schuld anzurechnen sein könnte.
 

JamesDoe

Geomaster
Ilsebilse schrieb:
Nach dem Deutschen Tierschutzgesetz ist es verboten, "Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Schäden oder Leiden zuzufügen". Vom Jagdgesetz ist die Handlung des Schützen auch nicht gedeckt - Besitzer war in Sichtweite.

Je nach Schwere ergibt sich aus dem Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Strafttat, die bis 2 Jahre Gefängnis nach sich ziehen kann. Daher muss in diesem Fall m. M. nach der Staatsanwalt Ermittlungen einleiten! Da ein Tier schwer verletzt wurde und das einen klaren Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt, liegt es nicht im Ermessen der Polizei, ob sie ermittelt - der Besitzer wird außerdem sicherlich Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt haben.

Und was wird vor Gericht daraus? Nichts - egal wie brutal und widersinnig die Tat ist. Siehe hier (La Luna). Und ich finde diese Tat noch schlimmer, weil hier in keinster Weise eine Bedrohung durch das Tier für den Täter angenommen werden kann. Und 1800€ finde ich gerade zu lächerlich.

Gruß Jens
 

JamesDoe

Geomaster
KoenigDickBauch schrieb:
.... Auch wenn es ein Superduperschütze ist der denkt, er wisse was er macht. Denn ein Querschläger kann tödlich sein. Sollte er dingfest gemacht werden, so ist er seine Waffen los und wenn er nicht noch mehr Strafe bekommt.

Sicher?
Bomben in Euskirchen & Bomben in Euskirchen 2

OK - kein Jäger - aber Waffenbesitzer. Bereits wegen Körperverletzung verurteilt, auch wenn noch ein Widerspruch läuft. Warum wird hier nicht sofort reagiert? Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig war. Die Zuverlässigkeit nach §5 Waffengesetz (Absatz 1a) ist wohl nicht gegeben, da das Schlagen seiner Freundin durchaus eine vorsätzliche Straftat ist. Auch das Strafmaß liegt weit über dem im Waffengesetz erwähnten (90Tagessätze zu 60 Tagessätze).

Wenn sie den Schützen finden, dann wird es eine Geldstrafe geben, ein "DuDuDu" und das wird es gewesen sein.

Gruß Jens
 
OP
Alphawölfe

Alphawölfe

Geocacher
Inder schrieb:
Schön, diese Stimmungsmache.
Zu den Fakten:
Es könnte gut sein, dass es den juristisch einwandfreien Verlauf hatte:
1. Jäger sieht streunenden Hund und ein Stück entfernt eine Person.
2. Jäger ruft, der Hund soll an die Leine
3. Person reagiert nicht
4. Jäger geht davon aus, dass der Hund nicht zur Person gehört
5. Jäger schießt

6. Lässt das schwer verletzte Tier blutend liegen
7. Haut dann einfach ab


In Bayern ist es also tatsächlich erlaubt streunende Hunde "juristisch einwandfrei" zu töten? Quelle?

Deine Zweifel in allen Ehren, aber juristisch korrekt sieht für mich anders aus: Ein Jagdausübungsberechtigter tötet einen wildernden Hund und steht anschließend dazu. Punkt. Dann würde es diesen Thread überhaupt nicht geben.

Genau das ist aber im vorliegenden Fall nicht passiert.

Juristisch gesehen liegt meiner Meinung nach ein Verstoss gegen den § 17 des TierSchG vor (Anfangsverdacht). Einem Tier eine solche Verletzung -wie im vorliegenden Fall- zuzufügen, kommt nämlich so und unter diesen Umständen überhaupt nicht in Betracht!

Entweder töten oder nichts. Einfach mal eben so die Nase wegschiessen und sich dann zu verpissen, ist -mit Verlaub- das Letzte.
Der o. g. Verstoß ist eine Straftat (Vergehen) und löst einen Strafverfolgungszwang aus (§ 163 StPO). Deshalb wird ja auch ermittelt und das Verfahren kann erst durch die StA eingestellt werden.

Auf weitere Versuche den Sachverhalt nach eigenem Gutdünken zu "erweitern" und es mal so zu sehen und mal so, werde ich nicht weiter eingehen.

Vielleicht stellt sich ja nach Abschluss der Ermittlungen alles ganz anders dar. Dafür müsste sich der feine juristisch korrekt handelnde Schütze aber erst einmal melden und sich erklären.

Gruß
Alphawolf
 

Inder

Geowizard
Alphawölfe schrieb:
In Bayern ist es also tatsächlich erlaubt streunende Hunde "juristisch einwandfrei" zu töten? Quelle?

Ich dachte, es geht um NRW?

§25 Absatz 4 Landesjagdgesetz NRW:

Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt, Personen, die in einem Jagdbezirkunberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oderaußerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden,anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes und erregtes Wild, Schuss- und sonstigeWaffen, Jagd- und Fanggeräte, Munde und Frettchen abzunehmen; wildernde Hunde und Katzenabzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen,verfolgen oder reißen, und Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 m vomnächsten Haus angetroffen werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, es seidenn, die unverzügliche Tötung ist aus Gründen des Tierschutzes geboten. Sie gilt auch nicht gegenüberHirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von demBerechtigten zu seinem Dienst verwandt werden oder sich aus Anlass des Dienstes vorübergehend derEinwirkung ihres Führers entzogen haben.

Also ein Hund, der offensichtlich sucht (herumschnüffelt) und auf Aufforderung des Besitzers dieses nicht unverzüglich einstellt, gilt als wildernd. Er muss dazu nicht ein Tier verfolgen oder reißen.

Dazu noch ein Auszug aus dem Landeshundegesetz für NRW:

§ 11Große Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
...
(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
 
A

Anonymous

Guest
Inder schrieb:
Also ein Hund, der offensichtlich sucht (herumschnüffelt) und auf Aufforderung des Besitzers dieses nicht unverzüglich einstellt, gilt als wildernd. Er muss dazu nicht ein Tier verfolgen oder reißen.

ja, aber der will doch nur spielen :D Im Ernst, sei vorsichtig was du hier schreibst, wie zu lesen war sehen manche User ihre Hunde wie andere ihre Kinder (wobei ich lieber gar nicht wissen möchte wie sie dann an ihre Hunde gekommen sind :shock: ) und bei einigen wenigen habe ich gar das Gefühl dir könnte der heilige Krieg erklärt werden wenn du noch was gegen einen Hund schreibst :roll:

MfG Jörg
 
OP
Alphawölfe

Alphawölfe

Geocacher
Inder schrieb:
Ich dachte, es geht um NRW?

§25 Absatz 4 Landesjagdgesetz NRW:

Also ein Hund, der offensichtlich sucht (herumschnüffelt) und auf Aufforderung des Besitzers dieses nicht unverzüglich einstellt, gilt als wildernd. Er muss dazu nicht ein Tier verfolgen oder reißen.

Tatsächlich? Ziemlich einfach ausgelegt und auch noch falsch...

Um als wildernd zu gelten, müsste erst einmal Wild da sein, welches "aufgesucht, verfolgt oder gerissen" werden könnte. War da Wild? Wissen wir nicht. Ob es ein Jäger war (nur der könnte das LJG für sich in Anspruch nehmen), wissen wir auch nicht.

Nachdem was du schreibst, könnte jeder x-beliebige Hund ohne Leine, der mal eben einen umgeknickten Grashalm erschnüffelt hat, erschossen werden, nur weil er nicht zu seinem Führer kommt.
Schöne Verhältnisse - zum Glück aber nicht real.

Dazu noch ein Auszug aus dem Landeshundegesetz für NRW:

§ 11Große Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
...
(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Das war ein freies Feld und das entspricht nicht der Definition von öffentlichen Wegen und Plätzen. Und selbst wenn die von dir zitierte Vorschrift Anwendung finden würde, wäre es eine popelige OWI, die es niemals rechtfertigen würde, auf das Tier zu schiessen! So etwas wird in Deutschland mit Geld und nicht mit Waffen erledigt.

Muss man hier wirklich erklären, dass einem Tier nicht einfach die Nase weggeschossen werden darf, das Tier liegenlässt und man sich danach einfach verpisst? Sehr traurig...

Gruß
AW
 
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