ime schrieb:Der Zusammenhang mit Geocaching ist mir nicht klar.
weil meiner Meinung nach gerade Cacher sehr schnell in einen solchen Vorfall verwickelt werden könnten, weil sie sich an allen möglichen und unmöglichen Orten "herumtreiben"...
Ausschweifung ist schnell passiert.Alphawölfe schrieb:Hmm,
könntet ihr den Sachverhalt nicht einfach so lassen, wie er ist?
Einem lebenden Geschöpf so etwas anzutun, ist grausam genug.
Es geht nicht um Kinder, nicht um Hundehalter, die ihre Hunde nicht unter Kontrolle haben oder um schlechte Erfahrungen mit Jägern und was einer tun würde, wenn er denn... etc.
Man kann über all diese Dinge prima diskutieren, in dieser speziellen Sache ist es aber eher nicht hilfreich und auch nicht zielführend.
Hier ist die Argumentationskette so nicht ganz richtig. Es ist uninteressant ob der Jäger durch den Hund gefährdet wurde! Wenn ein herrenloser Hund wildert, so hat er sogar die Pflicht den Hund zu erlegen (Nur die meisten Jäger machen davon kein Gebrauch). Hier ist die Streitfrage ob der Hund wilderte oder nicht und ob er herrenlos ist. Zum wildern können wir wohl nix sagen. Aber herrenlos ist er sicher nicht, da ja der Schütze den Halter angesprochen hat. Sollte sich also der Hund mehr als 3 m vom Weg entfernt haben (in RLP), so hätte der Schütze den Halter ansprechen müssen. "Nehmen sie ihren Hund an die Leine." Schüsse in Richtung von Menschen abgeben ist ein Unding. Auch wenn es ein Superduperschütze ist der denkt, er wisse was er macht. Denn ein Querschläger kann tödlich sein. Sollte er dingfest gemacht werden, so ist er seine Waffen los und wenn er nicht noch mehr Strafe bekommt.Alphawölfe schrieb:Es geht darum, dass einem Hund ohne erkennbaren Grund und ohne dass eine Gefahrensituation für den Schützen bestand, die komplette Nase aus dem Kopf geschossen wurde, obwohl sich der Hundehalter in unmittelbarer Nähe befand. Nicht mehr, aber auch nicht weniger!
Wenn sie ihn erwischen, wird das sicher passieren.Alphawölfe schrieb:Es war zum Glück eben kein Kind oder ein erwachsener Mensch, sondern "nur" ein Hund, was den Schützen aber nicht weniger gefährlich macht, da er offensichtlich von seiner Waffe unsachgemäß Gebrauch macht. Und als Berufswaffenträger stehe ich eben auf dem Standpunkt, dass so jemand strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden muss und dass die waffenrechtlichen Erlaubnisscheine entzogen werden müssen (falls er welche hat), bevor ein noch größeres Unheil geschieht.
Da ich selber Hundebesitzer bin, kann ich das gut verstehen. Manchmal habe ich das Gefühl, man sollte den Pranger wieder einführen.Alphawölfe schrieb:Mir tut als langjähriger Hundehalter der Hund unsagbar leid und deshalb habe ich mich um Informationen zu dem Sachverhalt bemüht, die nicht in der Zeitung stehen. Die Infos habe ich euch gegeben.
Da muß ich leider passen.Alphawölfe schrieb:Daher noch einmal die Frage, ob jemand sachdienliche Hinweise zu dem Vorfall (insbes. in Bezug auf Tatzeit und Tatort) machen kann? Das wäre schön.
arbalo schrieb:...da war allerdings kein link...
ScandinavianMagic schrieb:arbalo schrieb:...da war allerdings kein link...
Scheint auch nicht ganz einfach zu sein, 'nen Link mitzuposten:
http://www.wildundhund.de/forum/viewtopic.php?t=40235
doc256 schrieb:Wenn ich lese, wie dieser Vorfall dort im Forum "diskutiert" wird, werden meine schlimmsten Vorurteile über Jäger bestätigt. Demnach sind das, so leid es mir tut, alles Psychopathen, denen man dringend die Waffe wegnehmen müsste. Ich kann nur hoffen, dass das kein repräsentativer Querschnitt ist.
Nach dem Deutschen Tierschutzgesetz ist es verboten, "Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Schäden oder Leiden zuzufügen". Vom Jagdgesetz ist die Handlung des Schützen auch nicht gedeckt - Besitzer war in Sichtweite.DunkleAura schrieb:In dem Fall würde ich zur Selbstjustiz schreiten da die Bullen sicher nicht helfen werden "denn es ist ja nur ein Hund" vielleicht sogar ein "Kampfhund" (Was es meiner ansicht nach gar nicht gibt!) der dank dem jetzt unschädlich ist.
morsix schrieb:Da er durchaus auch den "Hundehalter" hätte treffen können (Schuss #2) sollte ein Gericht das hoffentlich ausreichend bestrafen (mehr als die übliche "Sachbeschädigung")
Ilsebilse schrieb:Nach dem Deutschen Tierschutzgesetz ist es verboten, "Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Schäden oder Leiden zuzufügen". Vom Jagdgesetz ist die Handlung des Schützen auch nicht gedeckt - Besitzer war in Sichtweite.
Je nach Schwere ergibt sich aus dem Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Strafttat, die bis 2 Jahre Gefängnis nach sich ziehen kann. Daher muss in diesem Fall m. M. nach der Staatsanwalt Ermittlungen einleiten! Da ein Tier schwer verletzt wurde und das einen klaren Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt, liegt es nicht im Ermessen der Polizei, ob sie ermittelt - der Besitzer wird außerdem sicherlich Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt haben.
KoenigDickBauch schrieb:.... Auch wenn es ein Superduperschütze ist der denkt, er wisse was er macht. Denn ein Querschläger kann tödlich sein. Sollte er dingfest gemacht werden, so ist er seine Waffen los und wenn er nicht noch mehr Strafe bekommt.
Inder schrieb:Schön, diese Stimmungsmache.
Zu den Fakten:
Es könnte gut sein, dass es den juristisch einwandfreien Verlauf hatte:
1. Jäger sieht streunenden Hund und ein Stück entfernt eine Person.
2. Jäger ruft, der Hund soll an die Leine
3. Person reagiert nicht
4. Jäger geht davon aus, dass der Hund nicht zur Person gehört
5. Jäger schießt
Alphawölfe schrieb:In Bayern ist es also tatsächlich erlaubt streunende Hunde "juristisch einwandfrei" zu töten? Quelle?
Inder schrieb:Also ein Hund, der offensichtlich sucht (herumschnüffelt) und auf Aufforderung des Besitzers dieses nicht unverzüglich einstellt, gilt als wildernd. Er muss dazu nicht ein Tier verfolgen oder reißen.
Inder schrieb:Ich dachte, es geht um NRW?
§25 Absatz 4 Landesjagdgesetz NRW:
Also ein Hund, der offensichtlich sucht (herumschnüffelt) und auf Aufforderung des Besitzers dieses nicht unverzüglich einstellt, gilt als wildernd. Er muss dazu nicht ein Tier verfolgen oder reißen.
Dazu noch ein Auszug aus dem Landeshundegesetz für NRW:
§ 11Große Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
...
(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.