Eisenfaust ist doch ein gutes Beispiel hier, denn neben dem eigentlichen SBA (und ich stehe immer noch zu meinem SBA, gibt es doch gibt Sorten von Umfriedungen: Einmal die, bei denen der Besitzer unmissverständlich signalisiert "Ich will hier niemandem auf meinem Gelände haben" und im Gegensatz dazu die, bei der der Besitzer seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt) gabs ja auch dein Verhalten als Cacheowner, nämlich zivilisiert, keine Beschimpfungen und Beleidigungen oder ähnliches, ok du warst nicht glücklich damit, aber das war ja auch nicht zu erwarten. Und das sollte auch mal erwähnt werden, dass das so ablaufen kann.spun schrieb:Aber Eisenfaust im speziellen ist hier nicht das Thema, also bitte wieder BTT.
bei dem herren... wundert mich gar nichts mehr. :zensur:The Hawks schrieb:...
Schnueffler drohte mit einer Anzeige, ...
Klar, deswegen stehts auch im StGB.The Hawks schrieb:Als letztes nochmal zum Thema Strafe: Die begangene Ordnungswidrigkeit ist Hausfriedensbruch,
The Hawks schrieb:Kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Reviewer bei der Veröffentlichung einen Grund hatte, den Cache zu erlauben?
(Fettung von mir)§ 64b Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich
1.
2.
an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,
3.
einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt, oder
4.
eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,
2.
sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist,
3.
eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt,
4.
eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu beschädigen,
5.
eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder
6.
den Bahnübergang eines Privatwegs mit öffentlichem Verkehr anlegt und dem öffentlichen Verkehr überläßt, ohne dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart oder ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt zu haben.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen.
Nein. Ihm war nur beim Veröffentlichen vermutlich kein Grund bekannt war, ihn nicht freizuschalten.The Hawks schrieb:Kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Reviewer bei der Veröffentlichung einen Grund hatte, den Cache zu erlauben?
The Hawks schrieb:Ein "falscher Alarm" kann also verheerende Folgen haben.
The Hawks schrieb:[...]Ein "falscher Alarm" kann also verheerende Folgen haben
eigengott schrieb:Beispielsweise bei Hirnschmalz + Adlerauge II am 20. November.
Schnueffler schrieb:Ist - euerer Meinung nach - ein SBA bei Caches auf alten Kasernen, die eingezäunt sind, gerechtfertigt? Sucht ihr solche Caches oder meidet ihr sie?
Ist alles nicht notwendig, um die Caches zu finden, das nur am Rande bemerkt.Satzung schrieb:§ 4 Verbote und Gebote
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,
1. Flächen außerhalb der vorhandenen Wege betreten oder zu befahren,
2. das Gelände mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu befahren sowie
Kraftfahrzeuge, einschließlich Anhänger und Geräte aller Art
dort abzustellen,
3. Sondierungs- und Grabungsgeräte aller Art mitzuführen oder zu
gebrauchen,
4. Eingriffe in die vorhandene Bodenstruktur, insbesondere Grabungen
vorzunehmen,
5. Feuer anzuzünden und zu unterhalten sowie brennende, glimmende
oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu
verursachen, wegzuwerfen,
6. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition jeglicher Art abzubrennen,
abzuschießen oder auf andere Weise zur Explosion
zu bringen,
7. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie – auch angeleintaußerhalb
der gekennzeichneten Wege laufen zu lassen,
8. Werbeanlagen i.S.d. § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW oder Schilder,
Symbole, Beschriftungen oder andere vergleichbare Einrichtungen
zu errichten, anzubringen oder zu ändern
DocW schrieb:Dann hätten die dir die zitierte Satzung
direkt schicken können und alles hätte sich elegant erledigt.
DocW schrieb:Ist alles nicht notwendig, um die Caches zu finden, das nur am Rande bemerkt.Satzung schrieb:§ 4 Verbote und Gebote
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,
1. Flächen außerhalb der vorhandenen Wege betreten oder zu befahren
Carsten schrieb:DocW schrieb:Dann hätten die dir die zitierte Satzung
direkt schicken können und alles hätte sich elegant erledigt.
Naja, richtig elegant wäre gewesen, im Listing auf diese Satzung hinzuweisen, um von vornherein Klarheit über den Status des Geländes zu geben.
DocW schrieb:Ist alles nicht notwendig, um die Caches zu finden, das nur am Rande bemerkt.Satzung schrieb:§ 4 Verbote und Gebote
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,
1. Flächen außerhalb der vorhandenen Wege betreten oder zu befahren
Schwer vorzustellen, dass der Cache bei einem Lostplace mitten auf einem vorhandenen Weg liegen soll