buddeldaddy
Geomaster
fabibr schrieb:buddeldaddy schrieb:Jetzt würde mich mal spontan interessieren, wo es steht, dass es verboten ist, denn wenn es nicht expliziet verboten ist, ist es nämlich erlaubt. Ich hasse Paragraphenreiterei, aber wenn schon, denn schon.
Also ich habe mir mal das niedesaächsische Fostgestz angeschaut und promt ein paar Punkte gefunden, die sie ziehen könnten:
§ 23
Recht zum Betreten
(1) 1Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§2 Abs.1) betreten und sich dort erholen. 2Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
(2) Nicht betreten werden dürfen
1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
2.§ 31
Verbote und Sperren
(1) Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte nach den §§23 bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist
1. zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben,
3. zum Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzender oder anderer Personen vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung,
5. zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke,
6. zum Schutz der besonders geschützten Arten von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen sowie von Wild, das während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist,
9. aus wichtigem Grund für weitere Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist.
(4) Sind Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse mit Absatz 1 nicht vereinbar, so kann die Waldbehörde die zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Anordnungen treffen. Die Anordnungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.
Und das Bundeswaldgesetz sagt:
§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Ja und, wo ist da das Klettern EXPLIZIET verboten? Nirgend´s.
Der Rest der Paragraphen ist klar und ich gehe mal davon aus, das gegen diese nicht verstoßen wurde.
Also es gibt keine rechtliche Handhabe. (Im Moment)
Also ist doch alles Spekulation. Entweder wird ein Richter ein Exempel statuieren, oder er wird den Fall gegen Geringfügigkeit abweisen. Dann trifft man sich nach Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht wieder ....
Ergo, man sollte "normal" miteinander Umgehen und Gegenseitiges Verständnis zeigen und vielleicht gemeinsame Absprachen treffen was geht, und was nicht.
Ich glaube jeder Förster ist da auch anders. Der eine flippt aus, den anderen interesiert das nicht.