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Zugang zu amtlichen Kartendaten?

-tiger-

Geowizard
(nicht nur) an die Rechts- und Staatsanwälte im Forum:

Laut Informationsfreiheitsgesetz muss uns ab 2006 Zugang zu amtlichen Informationen gewährt werden:

http://www.datenschutzzentrum.de/material/recht/infofrei/ifg-bund.htm

Auch die amtlichen Kartenwerke, Luftbilder und Geo-Informationen gehören in die Rubrik amtliche Informationen. Was meint ihr, welche Chancen wir haben, wenn wir in einer gemeinsamen Anfrage die Bereitstellung der amtlichen Kartendaten per WMS fordern? Das würde nicht nur für die Cache-Karten auf gc.de eine gänzlich neue Dimension bedeuten.

Hier nochmal die meiner Meinung nach relevanten Punkte des IFG:

§ 1 Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und
-einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(...)

§ 11 Veröffentlichungspflichten

(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

(3) Die Behörden sollen die in Absatz 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.


Tiger
 

wutzebear

Geoguru
-tiger- schrieb:
Laut Informationsfreiheitsgesetz muss uns ab 2006 Zugang zu amtlichen Informationen gewährt werden
Vergiss §10 nicht:
Informationsfreiheitsgesetz schrieb:
§ 10 Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
Den kostenpflichtigen Zugang gibt's doch AFAIK jetzt schon. Und dass die Sache kostenlos wird, denke ich nicht (das übersteigt den Rahmen einer einfachen Auskunft).
 

BS/2

Geocacher
IANALanymore :)

Soweit ich die Rechtslage für .at beurteilen kann (und aufgrund der Harmonisierungstendenzen dürfte die in .de nicht wesentlich anders sein) übersiehst du ein wesentliches Element:

Das Recht auf Einsicht in Daten schließt das Recht auf Verwertung/Verwendung dieser Daten nicht ein. Im Falle der Amtskarten kommt noch dazu, dass es sich um ein urheberrechlich geschütztes "Werk" handelt.

Aus der Idee wird also m.E. nichts.

BS/2
 
OP
-tiger-

-tiger-

Geowizard
...es geht ja nicht nur um Einsicht für eine Einzelperson sondern die allgemeine Veröffentlichung nach §11 Abs. 3. Die Daten sind durchaus dazu geeignet, einzelne Bundesländer demonstrieren das ja bereits erfolgreich. Die EU schreibt weiterhin die Veröffentlichung von Umweltdaten vor, diese sind jetzt schon für jedes Bundesland kostenlos online abrufbar. Technisch wäre es problemlos machbar und ich würde vermuten, daß die o.g. Veröffentlichungspflicht den gesetzlichen Rahmen dafür hergibt. Veröffentlichung beinhaltet meiner Meinung nach in dem Fall auch "kostenlos", da durch eine reine Online-Veröffentlichung auch keine nennenswerten Kosten entstehen. Die Daten sowie die nötige EDV Infrastruktur sind sowieso vorhanden, es gibt ja bereits heute schier unbezahlbare Zugänge zu den Gesamtdaten, sowie eben einzelne Bundesländer, die bereits heute ihre Daten kostenlos und für jedermann nutzbar anbieten.

Zum Thema "geschütztes Werk": Ich glaube kaum, daß auf die reinen Vermessungsdaten (Katasterkarten etc.) ein Urheberrecht bestehen kann, sondern höchstens auf bestimmte Darstellungsformen wie die gedruckten Topo-Karten der Vermessungsämter. Die Daten selbst wurden ja nicht in einem kreativen Prozess erzeugt sondern nur erfasst. Die Erfassung wurde dazu von der Allgemeinheit finanziert.

@bsterix: WMS steht für Web Mapping Service, das ist eine digitale Kartenschnittstelle. Die genaue Spezifikation findet sich hier:

http://www.opengeospatial.org/specs/?page=specs

Die Karten bei geocaching.schwarzwald.de basieren auf einer WMS/WFS Infrastruktur, wie eben auch die allgemein verfügbaren Umweltdaten der einzelnen Länder. Die Schnittstelle gilt als mehr oder weniger offizieller Standard für Geodaten im Internet und erlaubt die Darstellung verschiedener Datenlayer aus ganz verschiedenen Quellen in einem Viewer.

Tiger
 

BS/2

Geocacher
-tiger- schrieb:
Veröffentlichung beinhaltet meiner Meinung nach in dem Fall auch "kostenlos", da durch eine reine Online-Veröffentlichung auch keine nennenswerten Kosten entstehen.
Das wurde oben schon widerlegt: genauso wie du beim Firmenbuch/Handelsregister/wieimmerdasin.deheißenmag oder beim Grundbuch kostenlos Einsicht nehmen kannst, genau so ist ein digitaler Zugang kostenpflichtig. Die Katasterdaten müsstest du übrigens (wenn die Situation in .de mit unserer vergleichbar ist) auch jetzt schon kostenlos einsehen können (als Karte am vermessungsamt, als Grafik auf dem Bildschirm des Bearbeiters und gegen Druckkostenersatz von einigen Cent auch als Ausdruck.

-tiger- schrieb:
Zum Thema "geschütztes Werk": Ich glaube kaum, daß auf die reinen Vermessungsdaten (Katasterkarten etc.) ein Urheberrecht bestehen kann, sondern höchstens auf bestimmte Darstellungsformen wie die gedruckten Topo-Karten der Vermessungsämter. Die Daten selbst wurden ja nicht in einem kreativen Prozess erzeugt sondern nur erfasst. Die Erfassung wurde dazu von der Allgemeinheit finanziert.

Wie gesagt, die "reinen" Daten werden dir ohnehin einerseits über die Daten der Vermessungsämter, andererseits bereits aufbereit über die Amtskarten zu Verfügung gestellt (und zwar um den in §10 genannten Kostenersatz)

Hier ein Beispiel für Daten, die vollständig abrufbar, aber naturgemäß geschützt sind:
http://www.bev.gv.at/fr_2.html

BS/2
 

radioscout

Geoking
Luxemburg macht es genau richtig. Die bieten ihre 1:20000 Karten auf einer CD mit einem absolut sicheren Kopierschutz an: Die CD kostet nur 12 €, Kopieren lohnt sich nicht.
 
Ich fürchte, da ist was falsch verstanden worden.
§ 11 ist (nach meiner Auffassung / PaulHarris) nicht so zu verstehen, daß die Behörden (insbesondere auch Ministerien und Oberbehörden) die dort vorhandenen Informationen elektronisch zu veröffentlichen haben.
§ 11 Abs. 1 regelt, daß Verzeichnisse darüber zu führen sind, WELCHE Informationen dort vorhanden sind (z.B. Straßenverkehrsämter: Zulassungsdaten etc) Untere Jagdbehörde (Wem gehört dieses Waldstück etc).
§ 11 Abs. 2 regelt, daß Organisationspläne (z.B. welches Referat ist im Justizministerium für was zuständig), sog. Spinne und Aktenpläne (gibt in der Regel nur im Ministerium und bezeichnet die dort vorhandenen Vorgänge und Projekte) vorrätig gehalten werden sollen.
§ 11 Abs. 3 regelt, daß die Informationen Abs. 1 und 2 in elektonischer Form zugänglich gemacht werden sollen (z.B. auf der homepage der Stadt/Behörde/Ministerium). Weitere geeignete Informationen sind in diesem Zusammenhang z.B. Telefonverzeichnisse, Einrichtung und Angabe einer zentralen Informationsstelle etc.

Das hat den Zweck, daß der informationshunrige Bürger sich vor einer Anfrage schnell einen Überblick verschaffen kann WER WELCHE Informationen hat. Das ist dann einfacher, als wenn er wild in der Gegend herumtelefoniert um die potientell zuständige Stelle zu finden und spart Kraft, Nerven und Kosten für beide Seiten, falls die Seiten übersichtlich aufgebaut sind. Die Informationen, das heißt der Inhalt selbst, müssen dann bei der Behörde nachgefragt werden.

Also bei einem umstrittenen Bauvorhaben: Informieren, welche Behörde damit vermutlich befaßt war und dann dort die gewünschte Information selbst (wie Abstimmungsergebnis, Ergebnis von Gutachten oder what ever) erfragen.

§ 11 bedeutet nicht, daß sämtliches Behördenwissen selbst (wie z.B. Katasterkarten, Bebauungspläne etc.) etwa elektronisch oder sonstwie veröffentlicht werden soll.

Da die Landesvermessungsämter die Topografischen Karten verkaufen, dürfte dem Informationsanspruch in weitem Umfang genügt sein. Wer mehr Informationen braucht, muß sich diese halt (ggfs. kostenpflichtig) beschaffen. Ein Rechtsanspruch auf kostenlose Informationen dürfte nicht bestehen, da auch Behörden möglichst kostendeckend arbeiten sollen.

Außerdem gibt es auch in NRW vermutlich zahlreiche Informationen, die aus Gründen des Datenschutzes, wegen Sicherheitsbedenken oder anderen Gründen nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Wäre doch für die Hooligans auch zu schön, wenn die Sicherheitspläne für die WM mal eben telefonisch abgefragt werden könnten.

In Kurzform:
Elektronisch zugänglich gemacht werden muß, wer welche Informationen hat.
Per Einzelabfrage (kostenpflichtig) welchen Inhalt haben die Informationen.
 

BS/2

Geocacher
radioscout schrieb:
Luxemburg macht es genau richtig. Die bieten ihre 1:20000 Karten auf einer CD mit einem absolut sicheren Kopierschutz an: Die CD kostet nur 12 €, Kopieren lohnt sich nicht.

Umgerechnet auf die Fläche ist die AMAP noch erheblich billiger! :D
 

radioscout

Geoking
Wenn alle Informationen "kostenlos" erhältlich sein müßten, würde das bedeuten, daß die durch deren Beschaffung und Aufbereitung entstehenden Kosten durch höhere Steuern bezahlt werden müßten. Also lieber die TOP50 kaufen als durch höhere Steuern die "kostenlose" Bereitstellung von Daten bezahlen, die den Geocacher nicht interessieren.
 
Nachtrag zu meinem vorangegangenen Posting:
Wie mir gerade aufgefallen ist:

Das im Fred-Eröffnungs-Posting angeführte Informationsfreiheitsgesetz betrifft nur und ausschließlich den Bund, also die Bundesverwaltung. Will heißen Bundesministerien und diesen nachgeordnete Oberste Bundesbehörden (z.B. Generalbundesanwalt).
Landesbehörden werden davon NICHT erfaßt. Die Länder haben oder haben nicht eigene Informationsfreiheitsgesetze. NRW und noch ein oder zwei Bundesländer haben Gesetze, andere Länder haben keine.
Diese Diskussion ist daher nach meiner Ansicht obsolet.

Lustigerweise habe ich an diesem Bundesdings selbst mit rumgestrickt, kam mir doch gleich so bekannt vor.... Das Bundesgesetz ist dem in NRW sehr ähnlich, daher mein Irrtum.
 
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