-tiger-
Geowizard
(nicht nur) an die Rechts- und Staatsanwälte im Forum:
Laut Informationsfreiheitsgesetz muss uns ab 2006 Zugang zu amtlichen Informationen gewährt werden:
http://www.datenschutzzentrum.de/material/recht/infofrei/ifg-bund.htm
Auch die amtlichen Kartenwerke, Luftbilder und Geo-Informationen gehören in die Rubrik amtliche Informationen. Was meint ihr, welche Chancen wir haben, wenn wir in einer gemeinsamen Anfrage die Bereitstellung der amtlichen Kartendaten per WMS fordern? Das würde nicht nur für die Cache-Karten auf gc.de eine gänzlich neue Dimension bedeuten.
Hier nochmal die meiner Meinung nach relevanten Punkte des IFG:
Tiger
Laut Informationsfreiheitsgesetz muss uns ab 2006 Zugang zu amtlichen Informationen gewährt werden:
http://www.datenschutzzentrum.de/material/recht/infofrei/ifg-bund.htm
Auch die amtlichen Kartenwerke, Luftbilder und Geo-Informationen gehören in die Rubrik amtliche Informationen. Was meint ihr, welche Chancen wir haben, wenn wir in einer gemeinsamen Anfrage die Bereitstellung der amtlichen Kartendaten per WMS fordern? Das würde nicht nur für die Cache-Karten auf gc.de eine gänzlich neue Dimension bedeuten.
Hier nochmal die meiner Meinung nach relevanten Punkte des IFG:
§ 1 Grundsatz
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und
-einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(...)
§ 11 Veröffentlichungspflichten
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in Absatz 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
Tiger