DerTonLebt hat geschrieben:Lion & Aquaria hat geschrieben:Daher ist der Cache an sich eine Aufforderung zu einer Straftat.
Nanana... wollen wir mal nicht den Boden unter den Füßen verlieren.
Straftat vs.
Ordnungswidrigkeit
Letzteres wäre der Fall.

[quote="Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Himmelgeister Rheinbogen""]§ 6 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 Landschaftsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 3 dieser Verordnung verstößt.
(2) Nach § 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM geahndet werden.
(3) § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist (§ 71 Abs. 3 LG). Insbesondere wird gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 3. 1987 (BGBl. I S. 945, ber. S. 1160), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. 6. 1995 (BGBl. I S. 778)
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes
1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
5. Wald rodet,
6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
7.
Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
8. ein Gebäude errichtet.
und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 329 Abs. 4 StGB).
(5) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach § 329 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.[/quote]
So sind alle Verordnungen gestrickt. Und die Straftat kann einen leichter erwischen als man denkt.