-jha- schrieb:Anyway, für eine "Finale Aufarbeitung" (öffentlich) wäre ich dankbar.
Sprich: Verfahren eröffnet weg Paragraphen x/y/z, Vorwürfe.
Verfahren eingstellt wegen a/b/c. Ggf. Auflagen.
Das ist hier alles nicht das Problem, da es nicht um repressives Strafrecht geht, denn das Verstecken einer Dose in einem Gulli erfüllt keinen Straftatbestand, so dass die Polizei erstens kein Strafverfahren einleiten wird und zweitens, so sie es denn doch täte, die Staatsanwaltschaft dieses sofort nach § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlender Straftat wieder einstellen würde.
Das Handeln der Polizei ist hier präventives Gefahrenabwehrrecht (Vermeidung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch eine Bombe im Gulli, die explodieren könnte), woraus sich ggfs. nach den Grundsätzen der polizeirechtlichen Störerhaftung Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche von Polizei und anderen involvierten Behörden ergeben könnten.