KunstDieb
Geocacher
Da es im Rahmen unseres gemeinsamen Hobbys immer wieder zu der Frage kommt, liegt ein Hausfriedensbruch vor oder nicht, habe ich mir mal die Mühe gemacht und versucht es klar auszudrücken.
Ich weiße aber darauf hin, dass dies nur eine pauschale Betrachtung ist und jeder Fall einzeln zu bewerten ist.
Darüber hinaus stellt diese Ausarbeitung lediglich meine Meinung dar und ist nicht als verbindliche Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu verstehen!!!
Dieses Thema steht nicht in Verbindung mit irgendeinen Cache und dient nur der Information.
§ 123 StGB „Hausfriedensbruch“
1.) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2.) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Folgende Tatbestandsmerkmale führen zum Erfüllen des Tatbestandes:
- befriedetes Besitztum
- eines anderen
- widerrechtlich eindringt
oder
- befriedetes Besitztum
- eines anderen
- ohne Befugnis darin verweilt
- auf Aufforderung sich nicht entfernt
Wohnung:
Eine Wohnung ist eine Räumlichkeit deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Die Möglichkeit dort zu nächtigen ist nicht erforderlich.
Leer stehende Wohnungen, Rohbauten oder Abbruchhäuser sind keine Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes, sondern befriedetes Besitztum!
Befriedetes Besitztum:
Befriedet ist gleichbedeutend mit „eingehegt“ (also Gelände/Örtlichkeit mit Zaun drum).
Aber! Es ist nicht erforderlich, dass eine vollständige Abschließung oder wesentliche Erschwerung des Zugangs vorliegt. Eine Befriedung im Sinne des Gesetzes setzt jedoch eine äußerlich erkennbare, nicht allein symbolische Eingrenzung (z.B. eine Bodenrinne) des räumlichen Bereichs voraus, die den Zugang Unberechtigter von der, wenngleich unter Umständen einfachen, Überwindung eines physischen Hindernisses abhängig macht.
(das heißt: ist zu erkennen, dass das Gelände umzäunt (wenn auch löchrig, mit offenen Zugängen) ist, dann ist das Tatbestandsmerkmal erfüllt.)
Eindringen:
Ist das Betreten der geschützten Örtlichkeit gegen den Willen des Berechtigten. Durch eine körperliche Überschreiten der gegenständlichen Grenze des geschützten Objektes.
Dazu ist erforderlich, dass erkennbar ist das Objekt nicht betreten zu dürfen. z.B. durch Zaun, Schilder, Türen, Schlösser.
Sich trotz Aufforderung nicht entfernen:
Wer sich, möglicher Weise auch unwissend, unbefugt auf/ in einem geschütztem Objekt aufhält und vom Berechtigten zum Verlassen aufgefordert wird und sich nicht entfernt erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal.
Das Hausrecht muss nicht von dem tatsächlichem Eigentümer des Geländes/ Objekt ausgeübt werden, sondern ist auch von Mieter, Pächter oder Verwalter möglich.
Das heißt, Eigentümer, Mieter, Pächter, Verwalter u.ä. können verlangen das Gelände unverzüglich zu verlassen.
Strafantrag:
Die Tat wird nur verfolgt, wenn der Inhaber des Hausrechts binnen drei Monaten nach bekannt werden von Tat und Täter Antrag auf Strafverfolgung stellt.
(d.h. kommt es zur Anzeige bei der Polizei kümmert diese sich in der Regel um die Einholung eines Strafantrages)
Zusammenfassung für Geocacher
1. Möglichkeit
Wer in ein Objekt/ Gelände geht, welches erkennbar umzäunt oder sonst allgemein verständlich ist, dass das Objekt/ Gelände nicht betreten werden soll (Löcher im Zaun oder ein offener Zugang reichen nicht), dringt unbefugt in befriedetes Besitztum ein und erfüllt damit den Tatbestand des Hausfriedensbruch!
2. Möglichkeit
Wer sich auf/ in einem Objekt/ Gelände aufhält wo er der Annahme ist, es sei erlaubt also nicht gegen den Willen des „Eigentümers“ und wird auf dem Gelände angetroffen und vom Berechtigten aufgefordert dieses zu verlassen und tut dies nicht erfüllt ebenfalls den Tatbestand des Hausfriedensbruch!
In beiden Fällen ist es für eine Strafverfolgung erforderlich, dass der Hausrechtsinhaber einen Antrag auf Strafverfolgung stellt.
Ich weiße aber darauf hin, dass dies nur eine pauschale Betrachtung ist und jeder Fall einzeln zu bewerten ist.
Darüber hinaus stellt diese Ausarbeitung lediglich meine Meinung dar und ist nicht als verbindliche Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu verstehen!!!
Dieses Thema steht nicht in Verbindung mit irgendeinen Cache und dient nur der Information.
§ 123 StGB „Hausfriedensbruch“
1.) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2.) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Folgende Tatbestandsmerkmale führen zum Erfüllen des Tatbestandes:
- befriedetes Besitztum
- eines anderen
- widerrechtlich eindringt
oder
- befriedetes Besitztum
- eines anderen
- ohne Befugnis darin verweilt
- auf Aufforderung sich nicht entfernt
Wohnung:
Eine Wohnung ist eine Räumlichkeit deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Die Möglichkeit dort zu nächtigen ist nicht erforderlich.
Leer stehende Wohnungen, Rohbauten oder Abbruchhäuser sind keine Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes, sondern befriedetes Besitztum!
Befriedetes Besitztum:
Befriedet ist gleichbedeutend mit „eingehegt“ (also Gelände/Örtlichkeit mit Zaun drum).
Aber! Es ist nicht erforderlich, dass eine vollständige Abschließung oder wesentliche Erschwerung des Zugangs vorliegt. Eine Befriedung im Sinne des Gesetzes setzt jedoch eine äußerlich erkennbare, nicht allein symbolische Eingrenzung (z.B. eine Bodenrinne) des räumlichen Bereichs voraus, die den Zugang Unberechtigter von der, wenngleich unter Umständen einfachen, Überwindung eines physischen Hindernisses abhängig macht.
(das heißt: ist zu erkennen, dass das Gelände umzäunt (wenn auch löchrig, mit offenen Zugängen) ist, dann ist das Tatbestandsmerkmal erfüllt.)
Eindringen:
Ist das Betreten der geschützten Örtlichkeit gegen den Willen des Berechtigten. Durch eine körperliche Überschreiten der gegenständlichen Grenze des geschützten Objektes.
Dazu ist erforderlich, dass erkennbar ist das Objekt nicht betreten zu dürfen. z.B. durch Zaun, Schilder, Türen, Schlösser.
Sich trotz Aufforderung nicht entfernen:
Wer sich, möglicher Weise auch unwissend, unbefugt auf/ in einem geschütztem Objekt aufhält und vom Berechtigten zum Verlassen aufgefordert wird und sich nicht entfernt erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal.
Das Hausrecht muss nicht von dem tatsächlichem Eigentümer des Geländes/ Objekt ausgeübt werden, sondern ist auch von Mieter, Pächter oder Verwalter möglich.
Das heißt, Eigentümer, Mieter, Pächter, Verwalter u.ä. können verlangen das Gelände unverzüglich zu verlassen.
Strafantrag:
Die Tat wird nur verfolgt, wenn der Inhaber des Hausrechts binnen drei Monaten nach bekannt werden von Tat und Täter Antrag auf Strafverfolgung stellt.
(d.h. kommt es zur Anzeige bei der Polizei kümmert diese sich in der Regel um die Einholung eines Strafantrages)
Zusammenfassung für Geocacher
1. Möglichkeit
Wer in ein Objekt/ Gelände geht, welches erkennbar umzäunt oder sonst allgemein verständlich ist, dass das Objekt/ Gelände nicht betreten werden soll (Löcher im Zaun oder ein offener Zugang reichen nicht), dringt unbefugt in befriedetes Besitztum ein und erfüllt damit den Tatbestand des Hausfriedensbruch!
2. Möglichkeit
Wer sich auf/ in einem Objekt/ Gelände aufhält wo er der Annahme ist, es sei erlaubt also nicht gegen den Willen des „Eigentümers“ und wird auf dem Gelände angetroffen und vom Berechtigten aufgefordert dieses zu verlassen und tut dies nicht erfüllt ebenfalls den Tatbestand des Hausfriedensbruch!
In beiden Fällen ist es für eine Strafverfolgung erforderlich, dass der Hausrechtsinhaber einen Antrag auf Strafverfolgung stellt.