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Wer zahlt bei Polizei-Einsatz

Don Cerebro

Geomaster
Nur ein kurzer Einwand von mir:

Als Mitowner des Lampencaches -> wir mußten zahlen!
Grund: Wir waren der Verursacher des Einsatzes

Die Haftpflicht zahlt nicht, das war unser Privatvergnügen.

Die Lampe war 15km Luftlinie vom Flughafen entfernt! Das Argument von wegen Einflugschneise kam uns ein wenig konstruiert vor, half schlußendlich aber nicht.

Gruß
Heiko
 

baer

Geowizard
Don Cerebro schrieb:
Als Mitowner des Lampencaches -> wir mußten zahlen!
Grund: Wir waren der Verursacher des Einsatzes
Dürfte ich fragen, aufgrund welcher Rechtsvorschrift das passiert ist?

Wie schon gesagt: Wenn es denn ausreicht, "Verursacher des Einsatzes" zu sein, müsste ja jemand, der einen Verkehrsunfall mit nachfolgendem Polizeieinsatz verschuldet, auch für den Einsatz zahlen. Davon habe ich aber noch nie gehört.
 

Die Baumanns

Geowizard
baer schrieb:
Don Cerebro schrieb:
Als Mitowner des Lampencaches -> wir mußten zahlen!
Grund: Wir waren der Verursacher des Einsatzes
Dürfte ich fragen, aufgrund welcher Rechtsvorschrift das passiert ist?

Wie schon gesagt: Wenn es denn ausreicht, "Verursacher des Einsatzes" zu sein, müsste ja jemand, der einen Verkehrsunfall mit nachfolgendem Polizeieinsatz verschuldet, auch für den Einsatz zahlen. Davon habe ich aber noch nie gehört.

Das Problem könnte der Vorsatz sein,
Leute auf die Lampe klettern zu lassen ist ja schon vorsätzlich,
und natürlich etwas exotischer als die Kanalbombe.
Aber das ist nur eine mutmaßung.

Gruß Guido
 

baer

Geowizard
Die Baumanns schrieb:
Das Problem könnte der Vorsatz sein,
Leute auf die Lampe klettern zu lassen ist ja schon vorsätzlich,
und natürlich etwas exotischer als die Kanalbombe.
Aber das ist nur eine mutmaßung.
Es mag ungewöhnlich sein, einen Gegenstand oben an einer Lampe zu befestigen, aber ist es verboten?

Und die Leute, die da hoch geklettert sind, haben dies freiwillig getan, sie hätten es auch lassen können. Sie hätten z.B. im Falle eines Unfalls wahrscheinlich auch nicht den Cache-Owner haftbar machen können.
 

KrasserMann

Geocacher
Tja es ist traurig aber ich denke einheitliche Rechtsprechung wird es in unsererm Land nie geben.

Wer genug Geld hat um sich in einem Rechtstreit den längeren Atem leisten zu können der bekommt auch irgendwann recht :(

Mit anderen Worten:

Jeder der auf ne Lampe klettert muss damit rechnen verhaftet zu werden un die kosten dafür zu tragen. Es sei den er kann lang genug durch alle instanzen dagegen klagen.

Wenn der BGH mal urteilt: Ja, man darf auf öffentlich zugängliche Lampen klettern. Erst dann ist es auch relativ sicher erlaubt ;)

Schade aber ich fürchte in diesem Land ist potentiell alles, was nicht von höchster stelle erlaubt wurde, verboten.

Martin
 
baer schrieb:
Don Cerebro schrieb:
Als Mitowner des Lampencaches -> wir mußten zahlen!
Grund: Wir waren der Verursacher des Einsatzes
Dürfte ich fragen, aufgrund welcher Rechtsvorschrift das passiert ist?...

Das würde mich auch brennend interessieren, welche Rechtsvorschriften (konkrete Landes/Bundesgesetze) angewandt wurden.

Vielleicht kannst Du das hier noch posten.

Schönen Dank und schönes Wochenende
Jörg
 

1887

Geomaster
Moin,

der BGH wird mit diesen Fällen nicht betraut. Der Kostenersatz wird, wie es hier schon geschrieben wurde, nach öffentlichem Recht verlangt. Eine einheitliche Rechtsprechung dazu gibt es nicht, da auch kein einheitliches Recht angewendet wird (wenn man sich nicht gerade mit der Bundespolizei angelegt hat). Das Kostenersatzrecht ist (zumindestens in Niedersachsen) im Recht für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit verschiedenen Kostenbestimmungen geregelt.

Auch bei einer Anscheinsgefahr, die die Polizei ex ante als Gefahr einstufen konnte, kann eine Kostenersatzpflicht bestehen. Jedenfalls dann, wenn der Störer die Gefahr tatsächlich veranlasst und zu verantworten hat. Das wiederum zu beurteilen hängt von den gesamten Umständen eines Einzelfalles ab.

Grüße
1887
 
A

Anonymous

Guest
Don Cerebro schrieb:
Die Lampe war 15km Luftlinie vom Flughafen entfernt! Das Argument von wegen Einflugschneise kam uns ein wenig konstruiert vor, half schlußendlich aber nicht.

Gruß
Heiko

15 km vom Flughafen. Das sind recht genau 8 nm, in der Entfernung ist ein Flugzeug noch etwa 2400 Fuß (730 Meter) über Grund und schon im Endanflug. Der Threshold (Aufsetzpunkt) kann aufgrund der Länge der Piste durchaus näher dran sein als die von dir angenommenen / gemessenen 15 km, die sich vermutlich auf das Terminal beziehen. Es mag euch so konstruiert wie auch immer vorkommen, es ist nicht immer einfach, Verständnis für solche Themen zu haben, nicht umsonst dauert die Ausbildung in der Luftfahrt recht lange und ist komplex. Und 15 km sind gar nicht mal so viel, wenn man mit über 200 Knoten unterwegs ist und Luftlinie fliegt.

Wie auch immer.

Wie viel musstet ihr denn bezahlen? Nicht immer hat der Staat (letztendlich auch nur ein Beamter im mittleren Dienst, der sich was ausdenkt in so einem Fall.) recht und fordert zu recht.

Mutmaßungen hin oder her. Wer auf eine Lampe klettert um ein Cache zu finden braucht sich nicht wundern, wenn dieses Verhalten zumindest als ungewöhnlich angesehen wird.

GermanSailor
 

baer

Geowizard
1887 schrieb:
der BGH wird mit diesen Fällen nicht betraut. Der Kostenersatz wird, wie es hier schon geschrieben wurde, nach öffentlichem Recht verlangt. Eine einheitliche Rechtsprechung dazu gibt es nicht, da auch kein einheitliches Recht angewendet wird (wenn man sich nicht gerade mit der Bundespolizei angelegt hat). Das Kostenersatzrecht ist (zumindestens in Niedersachsen) im Recht für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit verschiedenen Kostenbestimmungen geregelt.
Hm, heißt das, dass eine solche Kostenrechnung der Polizei grob vergleichbar ist mit anderen amtlichen Kostenbescheiden? Zieht das nicht nach sich, dass dagegen Einspruch möglich ist, ohne gleich Gerichte zu bemühen?
 

1887

Geomaster
baer schrieb:
1887 schrieb:
der BGH wird mit diesen Fällen nicht betraut. Der Kostenersatz wird, wie es hier schon geschrieben wurde, nach öffentlichem Recht verlangt. Eine einheitliche Rechtsprechung dazu gibt es nicht, da auch kein einheitliches Recht angewendet wird (wenn man sich nicht gerade mit der Bundespolizei angelegt hat). Das Kostenersatzrecht ist (zumindestens in Niedersachsen) im Recht für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit verschiedenen Kostenbestimmungen geregelt.
Hm, heißt das, dass eine solche Kostenrechnung der Polizei grob vergleichbar ist mit anderen amtlichen Kostenbescheiden? Zieht das nicht nach sich, dass dagegen Einspruch möglich ist, ohne gleich Gerichte zu bemühen?

Moin,

das hängt auch vom Bundesland ab. Niedersachsen hat in einigen Bereichen das Widerspruchsverfahren abgeschafft (für diesen Bereich weiß ich nicht, ob es das Widerspruchsverfahren noch gibt), das heißt die erste Instanz ist das Verwaltungsgericht. Vor dem Verwaltungsgericht kann man sich (wenn man sich nicht zu blöd anstellt) selbst vertreten. Es gilt der anders als in der Zivilgerichtsbarkeit der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. der eigene Vortrag muss nicht bewiesen werden und der Richter kann ihn selbst um eigene Gedanken erweitern.

Grüße
1887
 
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