TantchensOnkelchen
Geowizard
arctic-fox schrieb:Zu dem in einer Tasche im Rucksack, dann ist es ja kein führen mehr: Quatsch! Sörry!! Aber DAS ist wenigstens klipp und klar geregelt! Es muß sich beim Transport um ein VER-SCHLOSSENES Behältnis handeln. Ein Rucksack mit beidseitigem Reisverschluss, bei dem beide Zipper mit einem Vorhängeschloss zusammengeschlossen sind würde die Anforde-rung erfüllen!!!
Nö.
§§1,2,10 und 12 bestimmen, dass ein Führen nicht vorliegt sondern ein Transportieren, wenn die Waffe nicht zugriffbereit (bei Schusswafen zusätzlich nicht schussbereit) transportiert ist.
In Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) (Begriffsbestimmungen) des WaffG wird dazu bestimmt:
Punkt 13.
ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
Da hier ausser dem mitführen in einem verschlossenen Behältnis die Brgeiffbestimmung an sich genannt ist, ist der Umkehrschluss für den 2. Teil nicht anwendbar, da er dem ersten Teil (in diesem Fall dem schwerwiegenderen Hauptteil) widersprechen würde.
Folglich gilt:
Eine (Schuss)-Waffe ist zugriffsbereit, wenn sie wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.
Der zwingende Umkehrschluss daraus lautet:
Eine (Schuss)-Waffe ist nichtzugriffsbereit, wenn sie wenn sie nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.
Umkehrschluss für den 2. Teil nicht anwendbar, wie bereits genannt.
In einfachen Worten bedeutet dies insgesamt:
- die (Schuss)-Waffe darf nicht zugriffsbereit sein.
- es gibt viele Möglichkeiten, sie "nicht zugriffsbereit" mitzuführen.
- ist sie in einem verschlossenen Behältnis, ist sie auf jeden Fall (also eindeutig) nicht zugriffsgereit.
Also nicht so klipp und klar.
Wenn das Messer also - wie dargestellt - im Rucksack unter vielen anderen Sachen, dazu noch in einer weiteren Tasche o.ä. eingewickelt mitgeführt wurde, so war es nicht zugriffsbereit, da nicht unmittelbar in den Anschlag zu bringen.
Viele Grüße
Onkelchen