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Welche Behörde steht über der unteren Jagdbehörde?

OP
memo

memo

Geocacher
Nein, es war definitiv der Jäger, also Jagdpächter. Der war ja auch bei dem Gespräch mit der Behörde dabei.
 

do1000

Geowizard
Ein Jagdpächter ist Privatperson, wenn er nicht zufällig "von der zuständigen Behörde bestätigter Jagdaufseher" ist, 25 BJagdG. Sorry, ich seh da immer noch keinen Fall.
 
OP
memo

memo

Geocacher
Was heißt das im Endeffekt? Selbst wenn es keinen "offiziellen" Verwaltungsakt, Bescheid oder anderes gibt, ist es doch so, dass sie von dem Jagdpächter mit Segen der Behörde eingeschüchtert wird. Die Behörde sagte ihr in dem Gespräch, dass sie mit dem Hund nicht täglich im Wald spazierengehen dürfe. Begründen konnten sie das bisher nicht, außer dass sie dadurch "die Jagd störe". Auf eine Antwort, wie das denn durch Spazierengehen sein könne, wartet die Dame noch.

Aber ich glaube, ich weiß jetzt, was Du meinst. Du meinst, wenn ich Dich richtig verstehe, dass die Hundehalterin das ruhig aussitzen kann, so lange sie nichts offiziell Schriftliches bekommt, oder? Hier liegt der Fall so, dass die Dame Beschwerde gegen den Jäger eingelegt hat. Das Gespräch sollte hier eine Klärung bringen. Und nun geht es darum, ob die Beschwerde weiter aufrecht erhalten und weiter "nach oben" eskaliert wird (daher meine Frage nach der nächsthöheren Behörde). Sollte die Beschwerde durchgehen, so hatte der Jäger wohl unrecht. Sollte sie nicht durchgehen, so wird es in Zukunft hier mit Sicherheit noch viel mehr "Platzverweise" gegenüber Hundehaltern und anderen Waldbesuchern geben.

Insofern ist es, denke ich, nichts, was man als Betroffene aussitzen sollte.

Sorry, wenn ich mich nicht klar genug ausgedrückt hatte. Ich finds mittlerweile ziemlich verworren. :^^:
 

do1000

Geowizard
Ja, genau das meinte ich. Wenn man einen ordentlichen Bescheid hat, kann man dagegen Rechtmittel - Widerspruch - einlegen. Sollte ein Privatmann Forderungen geltend machen, kann man die zurückweisen und ihn den ersten Schritt - gerichtlich - gehen lassen. Hier erscheint mir das alles ein bißchen zu schwammig. Das Rechtsmittel der Beschwerde kenne ich nicht, deswegen denke ich nicht, dass im Endeffekt was bei Eurer Sache rauskommen wird. Vor allem, da Behörden in erster Linie versuchen, Arbeit zu vermeiden.

Wenn ich mal auf die Schnelle nach den Aufgaben einer Jadgbehörde google, finde ich auch nichts wirklich passendes:

* Erteilung, Widerruf, Versagung und Einziehung von Jagdscheinen
* Sicherstellung der ordnungsgemäßen Jagdausübung
* Abrundungsmaßnahmen an Jagdbezirken
* Prüfung von Jagdpachtverträgen
* Genehmigungsverfahren zur Errichtung, Betrieb und Erweiterung von Wildgehegen
* Durchführung der Jägerprüfung
* Durchführung der Hegeschau
* Aufsicht über die Jagdgenossenschaften
* Genehmigung von Abschussplänen - Kontrolle des Erfüllungsstandes
* Mitwirkung an Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem Jagdrecht

So oder so, ich drück Dir/Euch die Daumen.

Grüße

do1000
 

Fetzenflieger

Geonewbie
Hallo,
ich finde die Situation überhaupt nicht verwirrend. Wer mit angeleintem Hund in Bayern im Wald unterwegs ist, handelt mit Sicherheit rechtmässig.
Auch der Vorwurf der Jagdstörung ist absurd. Wenn sich der Jäger durch Passanten gestört fühlt mag das für ihn persönlich ja durchaus so sein. Damit muß er einfach leben. Das hat mit dem rechtlichen Begriff derJagdstörung nichts zu tun. Eine Jagdstörung wäre z.B. eine Jagd bewusst aktiv zu behindern in dem man sich in die Schussbahn stellt, mit Kompressorfanfaren das Wild zur Flucht bewegt oder zwei Liter Hukinol im Revier verteilt.
Aber das war ja alles nicht der Fall.

Gruss
 

waldschradt

Geonewbie
wenn es ein privatwald ist kann es aber auch anders aussehen. eigenwaldbesitzer (ab 75ha) können wege usw. sperren.
ein jagdpächter und jagdaufseher dürfen personen bei einem rechtwidrigen tatbestand anhalten. z.b. wenn jemand unbefugt mit einem fahrzeug durch den wald fährt.
die sache mit dem hund: hundebesitzer dürfen ihre vierbeinigen familienangehörigen frei laufen lassen, allerdings muß der hund in rufweite bleiben und sollte auf ruf- und handzeichen reagieren. ein hund der sichtbar ein wildtier hetzt und es gegebenfalls anbeißt und nicht auf die kommandos des hundeführers hört ist ein wildernder hund und darf laut gesetz vom jagdausübungsberechtigten erlegt werden. allerdings würde ich das als jäger nie machen. das bringt nur ärger ......

lg der waldschradt (#67)
 
OP
memo

memo

Geocacher
Hallo Waldschradt,

danke für Deine Antwort.

Da der Hund dauerhaft angeleint ist, kann man wohl davon ausgehen, dass er niemals Wild hetzt. Und ein Weg kann, soviel ich weiß, auch nur unter bestimmten Umständen gesperrt werden. Und die Sperrung muss auch deutlich erkennbar sein.

Um Euch in der Angelegenheit mal auf dem laufenden zu halten: Der Vorgesetzte des damaligen Sachbearbeiters ist wohl mittlerweile im Ruhestand. Er war für seine seltsamen Entscheidungen wohl ziemlich "berühmt", zumal dessen Entscheidungen schon öfters von höherer Stelle revidiert werden mussten.

Die untere Jagdbehörde backt jetzt ziemlich kleine Brötchen. Meine Kundin hat mittlerweile verlangt, dass von der Behörde festgestellt wird, dass sie das Recht hat, in diesem Wald spazieren zu gehen. Eine konkrete Antwort steht noch aus, aber nachdem sich das Ordnungsamt und auch die obere Jagdbehörde eingeschaltet hat, sieht die Sache für sie sehr gut aus.

Liebe Grüße

memo
 

Livingdream

Geocacher
waldschradt schrieb:
wenn es ein privatwald ist kann es aber auch anders aussehen. eigenwaldbesitzer (ab 75ha) können wege usw. sperren.
ein jagdpächter und jagdaufseher dürfen personen bei einem rechtwidrigen tatbestand anhalten. z.b. wenn jemand unbefugt mit einem fahrzeug durch den wald fährt.

lg der waldschradt (#67)

Das ist so nicht so zutreffend.!

Wer was im Wald darf ist im Bundeswaldgesetz und den ensprechenden Landesregelungen festgelegt. Und dieses Waldgesetz gilt auch im Privatwald. Wer im Privatwald Wege sperren will, darf das nur in wenigen Ausnahmefällen und beim konkreten Vorliegen von Gründen, wie sie im jeweiligen Waldgesetz des Bundeslandes aufgeführt sind. Was das Betreten des Waldes betrifft sagt das Bundeswaldgesetz

§ 14 Betreten des Waldes
(1)
1 Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
2 Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(2)
1 Die Länder regeln die Einzelheiten.
2 Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/

Ganz klar bedeutet das: Jeder Erholungssuchende darf Tag und Nacht den Wald betreten (wohlgemerkt den ganzen Wald, und nicht nur die Waldwege). Länder und Gemeinden dürfen dieses Betretungsrecht nur auf der Grundlage eines Landes-Gesetzes in Ausnahmefällen und in eindeutig beschilderten Gebieten einschränken. (z.B. ausgewiesenes Naturschutzgebiet, Schutz von Schonungen, oder ein zeitlich befristetes Betretungsverbot in Brutzonen oder temporär bei Gefahren wegen Holzfällarbeiten).

Ein Jäger oder ein Jagdpächter darf auch keine Leute anhalten. Jäger - sofern sie nicht Forstbeamte sind - sind Privatpersonen, die zur Ausübung der Jagd berechtigt sind Ansonsten sind sie anderen Waldbesuchern gleichgestellt. Als Jagdpächter, haben sie lediglich das Jagdausübungsrecht in einem Revier gepachtet, nicht aber den Wald. Und sie haben keinerlei polizeiliche Befugnisse gegenüber anderen Bürgern und sind auch nicht befugt, dir etwas anzuordnen. (Sofern du nicht beim Wildern ertappt wirst, oder gerade einen Hochstand absägst)

Etwas anders verhält es sich bei Forstbeamten oder amtlich bestätigten Jagdaufsehern. Als Beamter oder Jagdaufseher hat er begrenzte hoheitliche Befugnisse die eng auf den Jagdschutz beschränkt sind . Nämlich auf die Abwehr von Gefahren für den Wald und das Wild. Aber auch der Forstbeamte oder der beamtete Jäger kann ausschließlich im Rahmen des Landeswaldgesetzes oder des Naturschutzgesetzes handeln. Er muss sich dabei immer auf geltende Gesetze und Verordnungen stützen und darf nicht willkürlich vorgehen. Was dir also per Gesetz erlaubt ist, darf ein Förster nicht verbieten.

Dabei hat auch ein Förster oder ein amtlich bestätigter Jagdaufseher lediglich das Recht, bei Verstößen gegen Verordnungen deine Personalien festzustellen und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten (z.B. Anzeige zu erstatten). Dazu muss er sich auf deine Anfrage hin per Dienstausweis als Hoheitsträger legitimieren.

Für Näheres zur rechtlichen Beurteilung guckst du hier: http://www.globusline.de/Downloads/jaeger.pdf

Ich kann ehrlich gesagt nur schwer verstehen, warum sich viele Geocacher von dem arroganten und anmaßenden Auftreten einiger Leute im grünen Kittel und mit lustigem Hut so einschüchtern lassen. Vielleicht hängt das von unserem geschichtlich geprägten Respekt vor einer Uniform ab. Aber seit dem Hauptmann von Köpenick weiß man ja, dass blinder Obrigkeitsglaube sich nicht immer auszahlt.
 
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