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sonstige Materialien zu lagern

Wie reagiert ihr, wenn ihr in einer Verordnung zu einem NSG folgendes lesen könnt.

§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

und der Cache oder Stages eines Caches in dem NSG liegen.
 

Börkumer

Geoguru
Eine am Wegesrand ausgelegte Dose die dicht verschlossen ist und Tauschgegenstände beinhaltet stört nicht, dass habe ich mir telefonisch vom NLKWN bestätigen lassen. Der Cache darf nur nicht abseits des Weges platziert werden, denn dann müsste man zum bergen ja das Naturschutzgebiet "illegal" betreten.

Ich habe sogar eine Anleitung bekommen, wie ich ein Vogelhaus am Wegesrand aufhängen sollte, in Absprache mit den Institutionen ist das also alles kein Problem.
 

ka_be

Geocacher
Börkumer schrieb:
Eine am Wegesrand ausgelegte Dose die dicht verschlossen ist und Tauschgegenstände beinhaltet stört nicht, dass habe ich mir telefonisch vom NLKWN bestätigen lassen. Der Cache darf nur nicht abseits des Weges platziert werden, denn dann müsste man zum bergen ja das Naturschutzgebiet "illegal" betreten.

Ich habe sogar eine Anleitung bekommen, wie ich ein Vogelhaus am Wegesrand aufhängen sollte, in Absprache mit den Institutionen ist das also alles kein Problem.

Kannst du die Infos vielleicht hier einstellen?
Evtl. als neuen Thread?
 

Börkumer

Geoguru
ka_be schrieb:
Kannst du die Infos vielleicht hier einstellen?
Evtl. als neuen Thread?

welche Infos?
So wie jeder Owner den Grundstückseigentümer um Erlaubnis fragen muss, muss auch jeder selbst die Erlaubnis einholen in einem Naturschutzgebiet eine Dose abzulegen. Da gibt es keine festgelegten Regeln, ich denke es liegt daran wie man sein vorhaben verkauft.

KoenigDickBauch schrieb:
Steht das auch so in der Beschreibung deines Caches?

Warum sollte es? Aktuell steht im noch publizierten Listing, dass man sich in einem Naturschutzgebiet befindet und die gekennzeichneten Wege nicht verlassen muss. Ich schreibe ja auch nicht ins Listing, dass eine Dose auf einem Privatgrundstück liegt, sondern setze maximal das entsprechende Attribut.
 

ka_be

Geocacher
Börkumer schrieb:
Ich habe sogar eine Anleitung bekommen, wie ich ein Vogelhaus am Wegesrand aufhängen sollte, in Absprache mit den Institutionen ist das also alles kein Problem.

Von dieser Anleitung habe gesprochen. Würde mich interessieren was da drin steht.
 

Die Baumanns

Geowizard
Um noch mal zur Ausgangsfrage zurückzukommen,
ein Hartliner wird mit Sicherheit den Passus aus dem Hut zaubern,
aber da reicht es auch, wenn die entsprechende Behörde ein
NEIN bei einer Anfrage ausspricht.
Ob nun ein selbsternannter Naturschützer damit zum Ziel kommt, lasse ich mal offen.

Gruß Guido
 
OP
KoenigDickBauch

KoenigDickBauch

Geoguru
Börkumer schrieb:
Warum sollte es? Aktuell steht im noch publizierten Listing, dass man sich in einem Naturschutzgebiet befindet und die gekennzeichneten Wege nicht verlassen muss. Ich schreibe ja auch nicht ins Listing, dass eine Dose auf einem Privatgrundstück liegt, sondern setze maximal das entsprechende Attribut.

Sollte bei deinem NSG eine ähnlicher Passus drin sein, dann wäre dein Cache im ersten Moment nicht rechtens. Bei manchen NSG besteht aber auch eine Ausnahme. "Mit Absprache...". Wie soll ein Reviewer das erahnen, dass eine solche Absprache statt gefunden hat? Tue gutes und rede darüber! Was man sicher hier anwenden sollte.

Häufig hört man: "Der hat auch seine Dose auch am Wegrand liegen!" Doch der eine hat sich eine Erlaubnis eingeholt, dem andere ist das egal und hat sich vor dem Legen seines Caches nicht informiert.
 
OP
KoenigDickBauch

KoenigDickBauch

Geoguru
Die Baumanns schrieb:
Ob nun ein selbsternannter Naturschützer damit zum Ziel kommt, lasse ich mal offen.

Zur Zeit geht es in erster Linie nicht um Naturschutz, sondern das die Caches sauber sind. Und unter sauber verstehe ich, dass keine orthodoxer Naturschützer ein Hebel finden.
 

Börkumer

Geoguru
ka_be schrieb:
Börkumer schrieb:
Ich habe sogar eine Anleitung bekommen, wie ich ein Vogelhaus am Wegesrand aufhängen sollte, in Absprache mit den Institutionen ist das also alles kein Problem.

Von dieser Anleitung habe gesprochen. Würde mich interessieren was da drin steht.

Da steht nichts drin, die Anleitung gabs telefonisch. :D Mit einer Schlinge aus naturverträglichem Material über einen Ast aufhängen und eventuell von unten mit einer weiteren sichern.


KoenigDickBauch schrieb:
Wie soll ein Reviewer das erahnen, dass eine solche Absprache statt gefunden hat?

Siehste, dann weiß ich vorm Absenden schon mal Bescheid, dass ich eine entsprechende Note für den Reviewer hinterlasse. ;)
 

Bursche

Geowizard
Diese oder ähnlich lautende Formulierungen finden sich auch in den Landeswaldgesetzen einiger Bundesländer. Bislang kenne ich aber keinen einzigen Fall in dem ein Geocache allein aufgrund dieser Formulierung entfernt werden musste. Selbst die erbittersten Gegner des Dosensuchens halten diese Formulierung für bzw. gegen Geocaches im Wald nur für bedingt anwendbar. Unter Geocachern wird dennoch gerne und häufig über diese Formulierung diskutiert und zwar meist im Zusammenhang mit LPs. In diesen Diskussionen wird diese Formulierung dann als Scheinargument angeführt: '' ...es sind eh fast alle Geocaches verboten... also ist es doch egal, wenn man zum Finden (m)eines Geocaches in ein Haus einsteigen oder durch ein Loch im Zaun kriechen muss...''

Wenn bisher die Entfernung einer Dose verlangt wurde, dann meines Wissens nach immer vom jeweiligen Grundstückseigentümer. Das kann er verlangen, egal ob in seinem Bundesland oder in ''seinem'' Naturschutzgebiet ein Gesetz das ''Lagern von Materialien'' bzw. ''das Hinterlassen von Gegenständen'' ausdrücklich verbietet oder nicht. Dort wo eine solche Formulierung ausdrücklich gilt, wurde sie von den Grundstückseigentümern bislang nur herangezogen, um deutlich zu machen, dass ihrem Beseitigungsanspruch kein (aus dem allgemeinen Betretungsrecht ableitbares) Recht zum Legen einer Dose entgegensteht.

Auch ein Naturschutzgebiet hat einen oder mehrere Grundstückseigentümer. Auch hier wird in erster Linie der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Dose verlangen, wenn sie ihn oder andere Besucher des Naturschutzgebietes stören. Im Naturschutzgebiete ist oftmals das Bundesland oder eine Stadt Grundstückseigentümer. Wenn nun eine Behörde die Beseitigung einer Dose verlangt, wird sie in erster Linie das Recht des Grundstückseigentümers (quasi ihr eigenes Recht) wahrnehmen. Aber auch in Naturschutzgebieten wurde dieses Recht in fast allen Fällen nur dann ausgeübt, wenn die Dose abseits des Weges liegt und die Geocacher damit gegen das Wegegebot im NSG verstoßen müssen, um die Dose zu finden.

Man könnte es nun darauf anlegen und entgegen dem ausdrücklichen Willen des jeweiligen Grudstückseigentümers auf Dosen an allen möglichen Orten bestehen. Über kurz oder lang gäbe es dann Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine magnetische Filmdose an einem Schild ordungsrechtlich als ''unerlaubtes Lager von Materialien'' anzusehen ist und ob der jeweilige Eigentümer einen zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch hat oder ob er diese als sozialadäquat hinzunehmen hat. Ich denke, weder wir Geocacher noch andere Interessengruppen haben wirklich ein Interesse an einer (oder eher mehreren) solcher gerichtlichen Auseinandersetzungen mit für beide Seiten ungewissem Ausgang.

Ich für meinen Teil halte es so: Ich respektiere beim Suchen und beim Auslegen das Wegegebot im NSG genauso wie ein Betreten-Verboten-Schild, einen Zaun (auch wenn er Löcher hat)... Sollte jemals ein Grundstückseigentümer die Beseitigung einer meiner Dosen verlangen, werde ich dem Nachkommen und nicht auf eine evtl. Duldungspflicht beharren. Erst wenn tatsächlich jemand versuchen sollte in (m)einem Bundesland das Dosensuchen generell zu unterbinden indem jeder Owner ein Bußgeld wegen '' Lagern von Gegenständen'' aufgebrummt bekommt, werde ich mich dagegen wehren. Solange es aber nur darum geht, einen sehr geringen Teil des Waldes vor unnötigen Störungen durch Geocacher zu schützen, indem man ihnen sagt ''Das Wegegebot gilt auch für euch'', werde ich das akzeptieren!
 
OP
KoenigDickBauch

KoenigDickBauch

Geoguru
Börkumer schrieb:
Siehste, dann weiß ich vorm Absenden schon mal Bescheid, dass ich eine entsprechende Note für den Reviewer hinterlasse. ;)

Und wie erahnen die anderen Cacher, die dein Cache als Vorbild nehmen, von deiner Vorbildlichen vorgehensweise?
 

Zappo

Geoguru
KoenigDickBauch schrieb:
Wie reagiert ihr, wenn ihr in einer Verordnung zu einem NSG folgendes lesen könnt.

§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
und der Cache oder Stages eines Caches in dem NSG liegen.
Also ich weiß nicht - für mich hat das alles überhaupt nix mit Cachen zu tun - und auch nix mit der Dose. Der SINN des Textes ist ja klar gegen Verunreinigungen, Abfall und Müll gerichtet - und die "sonstigen Materialien" am Ende einer Aufzählung bedeuten eigentlich - wenn ichs noch richtig weiß - eine Zusammengehörigkeit, also meint etwas Ähnliches zu dem Vorhergegangenen, nicht global "alles sonstige". Sonst wäre auch der Kies auf dem Weg, die Bank und die Wandermarkierung unzulässig. Und eine Dose ist eine Wandermarkierung - sinnvollerweise NICHT in den Baum genagelt. Und so cache ich auch - Dose am Weg - ok. Dose nicht am Weg bzw. störend in der Pampa - nicht ok.

Ich seh da einen Sinn in der Regel, der wenig mit Cachen zu tun hat. Vielleicht geben es die Buchstaben her, gemeint ist aber sicher was anderes.
Ausreichend spitzfindig betrachtet ist auch der Abrieb der Wanderschuhe ein "Einbringen".

Gruß Zappo
 

Dolphiner

Geomaster
Das sieht für mich, und das ist meine persönliche Meinung, so aus wie ein persönlicher Rachefeldzug eines einzelnen verbitterten Geocachers und Terracaching Erfinders, der die Gesetzestexte so umbiegt bzw interpretiert wie es in seinen Gedankengang passt.

Das Auslegen einer Dose, als Cache gekennzeichnet, nah am Weg ist keinesfalls mit diesem Text "sonstige Materialien zu lagern" gemeint.
Hier versteht der Gesetzgeber das Einbringen von Müll etc in ein NSG.

Weiterhin fällt mir auf, dass im Heimat-Bundesland des Beitragstarters diese irre Archivierungswelle von Untergrund und Höhlencaches stattfindet.
Von einer "Behörde" der man sonst nicht zutraut, die besten PMO Caches überhaupt als solche problematischen Caches in ihrem Sinne zu finden.
Woher weiss die Behörde das?

Und warum ist die Mail einer "Behörde" im Text fast deckungsgleich mit der Mail des Beitragsstarters an Owner von Caches 1,5m neben einer NSG Grenze?

DAS will ich mal wissen.
Worum gehts denn hier eigentlich? WORUM?
 
OP
KoenigDickBauch

KoenigDickBauch

Geoguru
Dolphiner schrieb:
Das sieht für mich, und das ist meine persönliche Meinung, so aus wie ein persönlicher Rachefeldzug eines einzelnen verbitterten Geocachers und Terracaching Erfinders, der die Gesetzestexte so umbiegt bzw interpretiert wie es in seinen Gedankengang passt.
Nein ich bin auf keinem Rachefeldzug, noch bin ich verbittert. Ja ich mache Terracaching und umbiegen von Gesetztes Texten liegt mir fern.

Dolphiner schrieb:
Das Auslegen einer Dose, als Cache gekennzeichnet, nah am Weg ist keinesfalls mit diesem Text "sonstige Materialien zu lagern" gemeint.
Hier versteht der Gesetzgeber das Einbringen von Müll etc in ein NSG.
Das es um Müll geht, ist deine, ich denke, falsche Interpretation. In diesen Texten wird auch vom Verbot von Werbe Tafeln gesprochen.

Dolphiner schrieb:
Weiterhin fällt mir auf, dass im Heimat-Bundesland des Beitragstarters diese irre Archivierungswelle von Untergrund und Höhlencaches stattfindet.
Von einer "Behörde" der man sonst nicht zutraut, die besten PMO Caches überhaupt als solche problematischen Caches in ihrem Sinne zu finden.
Woher weiss die Behörde das?
Das ein allgemeines Verbot für das Betreten von Höhlen in RLP ausgesprochen wurde, habe ich auch gehört. Da soll es ein direkte Verbindung zwischen den Behörden und Groundspeak gewesen sein. Für mich aber alles Hörensagen.

Dolphiner schrieb:
Und warum ist die Mail einer "Behörde" im Text fast deckungsgleich mit der Mail des Beitragsstarters an Owner von Caches 1,5m neben einer NSG Grenze?
Da ich wohl die selben Zeilen aus der Verordnung heraus kopiert habe, wie die Behörde. Macht euch doch mal die Mühe die Verordnungen zu lesen und mit den zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen.

Dolphiner schrieb:
DAS will ich mal wissen.
Worum gehts denn hier eigentlich? WORUM?
Es geht darum, das wir nicht ein globales Verbot für NSG bekommen.

Wenn man mir eine Emotion zusprechen möchte, dann ist es eine maßlose Enttäuschung, wie borniert so mancher Cacher ist nicht zu erkennen, dass es so nicht mehr weiter geht.
 
OP
KoenigDickBauch

KoenigDickBauch

Geoguru
Zappo schrieb:
Also ich weiß nicht - für mich hat das alles überhaupt nix mit Cachen zu tun - und auch nix mit der Dose. Der SINN des Textes ist ja klar gegen Verunreinigungen, Abfall und Müll gerichtet - und die "sonstigen Materialien" am Ende einer Aufzählung bedeuten eigentlich - wenn ichs noch richtig weiß - eine Zusammengehörigkeit, also meint etwas Ähnliches zu dem Vorhergegangenen, nicht global "alles sonstige". Sonst wäre auch der Kies auf dem Weg, die Bank und die Wandermarkierung unzulässig. Und eine Dose ist eine Wandermarkierung - sinnvollerweise NICHT in den Baum genagelt.

Du wirst es kaum glauben so ist es.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Insbesondere ist es verboten,

5. Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
6. Straßen oder Wege neu zu bauen, auszubauen, auszubessern oder durch Aufbringen einer Deckschicht befahrbar zu halten;

Deinen Kies kannst du gleich wieder einpacken und die Schilder wieder abrupfen.

Ja dieses NSG hat seine Besonderheiten.
 

Bergbauer

Geocacher
KoenigDickBauch schrieb:
Das es um Müll geht, ist deine, ich denke, falsche Interpretation. In diesen Texten wird auch vom Verbot von Werbe Tafeln gesprochen.
Ich glaube nicht, dass Dolphiners Interpretation falsch war. Die zitierte Rechtsvorschrift kann man nicht wörtlich anwenden, sondern sie muss sachgerecht ausgelegt werden. Wie teilweise schon erwähnt wurde, hätte eine wörtliche Anwendung der Vorschrift absurde Auswirkungen, denn das Merkmal "Einbringen sonstiger Materialien" ist ja auch auf die Sitzbank, den Schotter auf den Wegen, auf Infotafeln und Vogelhäuschen anwendbar. Sogar das amtliche Zeichen, das am Beginn eines Naturschutzgebietes steht, wäre ein "Einbringen sonstiger Materialien".

Dass Werbetafeln unzulässig sind, liegt eher an baurechtlichen als an naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Baden-Württemberg gilt beispielsweise die Landesbauordnung auch für Werbeanlagen. Und da heißt es in § 11 Abs. 1 LBO-BW:
"Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Auf Kultur- und Naturdenkmale und auf erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen."

In RLP gibt es sicherlich eine ähnliche Formulierung.
 
OP
KoenigDickBauch

KoenigDickBauch

Geoguru
Bergbauer schrieb:
Ich glaube nicht, dass Dolphiners Interpretation falsch war. Die zitierte Rechtsvorschrift kann man nicht wörtlich anwenden, sondern sie muss sachgerecht ausgelegt werden. Wie teilweise schon erwähnt wurde, hätte eine wörtliche Anwendung der Vorschrift absurde Auswirkungen, denn das Merkmal "Einbringen sonstiger Materialien" ist ja auch auf die Sitzbank, den Schotter auf den Wegen, auf Infotafeln und Vogelhäuschen anwendbar. Sogar das amtliche Zeichen, das am Beginn eines Naturschutzgebietes steht, wäre ein "Einbringen sonstiger Materialien".

Wie du an §4 5 + 6 sehen kannst sind diese Sachen ja sogar explizit verboten.

Und zu dem von Dolphiners angesprochenen Fall wäre noch wichtig zu wissen:

§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Insbesondere ist es verboten,
20. die Grundstücke zu betreten, ...

Da gab es schon mal vor Jahren ein Problem mit einem Cache. Den hatte ich gemacht, so unwissend wie ich war. Damals kam ich mit den Anglern vor Ort in Gespräch. Die wussten zu berichten, wenn sie mit ihrem Boot zu dicht an das NSG kämen, wären sie ihren Angelschein los.
 
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