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Welche Behörde steht über der unteren Jagdbehörde?

memo

Geocacher
Tach auch,

ich muss mal in gewisser Weise offtopic werden. Ich hab doch in Bayern eine Hundeschule. Und eine Kundin von mir hat im Moment ein riesiges Problem mit einem der hiesigen Jäger.

Sie ging mit ihrem Hund (an der Leine!) im Wald auf den Wegen spazieren. Da wurde sie vom Jagdpächter angehalten, beschimpft und bedroht. Gegen sie würde ein Anzeigeverfahren laufen, weil sie immer ihren Hund einfach so frei laufen ließe und sie dürfe nicht durch den Wald gehen. :irre: Meine Kundin war erst einmal völlig fertig. Ihr Hund ist noch nicht lange bei ihr und war noch nie ohne Schleppleine unterwegs. Insofern schon totaler Blödsinn. Außerdem gibt es ja so etwas wie ein allgemeines Betretungsrecht.

Aufgrund dessen hat sie sich bei der unteren Jagdbehörde beschwert. Das Gespräch ist nicht besonders gut verlaufen. Auszug aus der Email, die ich eben bekommen habe:

"Der andere besteht darauf, dass ich den Wald nicht betreten soll und die Behörde gibt ihm Recht.
Ein allgemeines Betretungsrecht bedeute nicht, dass man täglich dort gehen dürfe.
"... wenn das Jagdrecht wiederholt von der gleichen Person in bestimmter Weise verletzt wird und Wiederholungsgefahr besteht , kann der Jagdausübungsberechtigte gegen den Schädigenden vorbeugende Unterlassungsklage erheben ( § 1004 i.V. m. § 823 abs. 1 BGB ). "

Und auf "Fahrten" bzw. Privatwegen dürfe man auch nicht einfach so gehen.
Der Leiter der Behörde (ab nächste Woche im Ruhestand) lässt Herrn P. (das ist der hiesige Förster, bei dem wir uns schon mal in dieser Sache erkundigt hatten) einen Gruss ausrichten "Er solle doch bitte mal das Jagdgesetz lesen".

Herr S. hat unter anderem gesagt, dass die Jäger volle Polizeigewalt haben.
Sie dürften Personen aufhalten etc. Das steht im absoluten Gegensatz zu dem, was der hiesige Förster gesagt hat."

Joi, das war nun das Gespräch mit der Behörde, die eigentlich vermitteln sollte. Ich frag mich, welches Jagdgesetz denn hier verletzt sein sollte. Meine Kundin dürfte, wenn sie wollte, mit dem Hund ohne Leine quer durch den Wald laufen. Das wäre doch wohl vom Betretungsrecht gedeckt. Das macht sie aber gar nicht. Sie geht mit dem angeleinten Hund über Feld- und Waldwege.

Ich an ihrer Stelle würde die Sache ja eskalieren. Das ist so ein typisches Ding, wo sich die Jäger aufführen wie die kleinen Könige im Wald. Ich bin total entsetzt. Es gibt hier in der Gegend wirklich vernünftige Jäger, aber wenn ich so einen kleinen, miesen ...(hier fehlen mir die Worte) sehe, dann geht mir echt die Hutschnur hoch.

Jetzt stellt sich mir die Frage: Wo kann man das eskalieren? Die Behörde hat echt Blödsinn erzählt. Und die arme Frau steht jetzt da und weiß nicht mehr ein noch aus.

:kopfwand:

Liebe Grüße

memo

PS: Jedenfalls weiß ich, wo ich niemals einen Multi hinbauen werde... :roll:
 

baer

Geowizard
memo schrieb:
Herr S. hat unter anderem gesagt, dass die Jäger volle Polizeigewalt haben.
Das habe ich schon öfter gehört! Allerdings findet sich im Bundesjagdgesetz kein Wort davon. Ist das jetzt eine "Urban Legend" oder haben Jäger tatsächlich diese Privilegien aufgrund eines anderen Gesetzes und wenn ja, welches Gesetz ist das?
 
OP
memo

memo

Geocacher
Unser Förster sagt definitiv: Nein! Sie haben diese Polizeigewalt nicht. Sie dürfen höchstens die Polizei rufen, so wie jeder andere Sterbliche auch. Ganz im Gegensatz zum Förster... :roll:

Ich kenne auch kein Gesetz, in dem das Gegenteil steht!
 

Phelice

Geocacher
Ich weiss nicht, wie es in Bayern ist, aber mir hat ein hiesiger Förster (nicht Jäger oder Jagdpächter) mündlich zugesichert (ich weiss, sowas hat im Ernstfall nicht viel Gewicht, aber immerhin eine Aussage), dass es erst Probleme geben KÖNNTE, wenn die Schleppleine länger als 5m ist oder sich der Hund weiter als 5m vom Weg entfernt. Auch in der Hundeschule wurde uns von Schleppleinen vom über 5m Länge abgeraten, allerdings aus anderen Gründen.
Da du schreibst "Meine Kundin dürfte, wenn sie wollte, mit dem Hund ohne Leine quer durch den Wald laufen." gehe ich davon aus, dass dort ohnehin keine Leinenpflicht besteht, also was soll der Unsinn.
Bedeutet das Betretungsrecht, dass man den Wald nur einmal pro Woche betreten darf, oder alle 3 Tage, oder wie sieht es aus? Wenn man ja nicht "täglich dort gehen kann"?
Und ist ein JagdPÄCHTER überhaupt befugt, generelle Verbote auszusprechen? Diese Fragen würde ich im Vorfeld klären und mir Gewissheit schaffen. Vielleicht weiss das ja auch jemand hier im Forum.
Handelt es sich zufällig um einen Listenhund? Die rufen nicht nur bei Jägern schon mal die eine oder andere unsymmetrische Reaktion hervor. Vielleicht war er auch nur verärgert, weil er dachte, der Hund hätte Wild aufgescheucht und hat so seinem Ärger Luft gemacht... jedenfalls klingt das irgendwie so, wer weiss.

Zu deiner Frage aber habe ich folgendes gefunden:
Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.

Obere Jagdbehörde ist der Staatsbetrieb Sachsenforst als höhere Jagdbehörde. Es führt die Sonderaufsicht über die untere Jagdbehörde.

Untere Jagdbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde.
Quelle: http://www.diplomarbeiten24.de/vorschau/87812.html - allerdings für Sachsen.
(Fettung durch mich). Dort kannst du dir auch noch ein paar weitere Sachen anlesen, wenn du magst.

Ergänzend noch dies, wenn du nicht den ganzen Schinken durchlesen willst:
I. Untere Jagdbehörde

Untere Jagdbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Sie wird bezeichnet als „Kreisjagdamt“. Ihre Aufgaben nehmen sie als Ordnungsbehörden war. Vor diesem Hintergrund sind sie sog. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 51 Abs. 2 SächsLJagdG). Nach § 54 Abs. 3 SächsLJagdG gilt der Grundsatz der Allzuständigkeit der unteren Jagdbehörde. Demnach ist diese Behörde für sämtliche Belange der Jagd sachlich zuständig. Lediglich ergangene oder noch ergehende Durchführungsverordnungen können etwas anderes bestimmen.

Als Erstbehörde ist die untere Jagdbehörde z.B. zuständig für

*Erteilung, Versagung und Einziehung von Jagdscheinen
*Überprüfung der Jagdpachtverträge
*Erlass von Bußgeldbescheiden bei Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften
*Überwachung des Abschusses
*Anmeldung eines Beizvogels, § 3 Abs. 2 Nr. 4a BWildSchV
*Abrundung von Jagdbezirken u.a.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem betroffenen Recht. Soweit ein ortsgebundenes Recht (Jagdrecht, Jagdausübungsrecht) betroffen ist, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Ort liegt. Ist allerdings eine Angelegenheit der natürlichen Person betroffen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (z.B. Beantragung des Jagdscheins).

Sind mehrere Behörden zuständig, gilt der Prioritätsgrundsatz. Es entscheidet die Behörde, welche zuerst mit der Angelegenheit befasst wurde. Allerdings kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine abweichende Regelung treffen.
 
"Polizeigewalt" also das Recht, Menschen anzuhalten und Zwang anzuwenden, haben nur die Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (früher Hilfsbeamte). Das sind - natürlich - die Polizei aber auch durch Verordnungen zu Hilfspersonen gemachte Mitarbeiter bestimmter Behörden. Förster z.B. sind solche "Ermittlungspersonen". Jäger, die nicht zugleich Förster sind, haben eine solche Stellung nicht. Für Jäger gilt, wie für jeden anderen Bürger auch, lediglich das "Festhalterecht" gem. § 127 StPO nach einer begangenen Straftat. Mit dem Hund, angeleint oder nicht, durch den Wald zu gehen, ist keine Straftat. Also kein Festhalterecht und erst recht nicht das (polizeigewaltliche) Recht, einen Platzverweis auszusprechen (amtsdeutsch für rauswerfen).
Solche Aktionen kann sich Herr Jäger an den Gamsbart stecken!

Vorgesetzte Behörde dürfte die Bezirksregierung sein.

PaulHarris
 
OP
memo

memo

Geocacher
Kein Listenhund und hier gibt es auch keine örtlichen Vorschriften über die Länge der Schleppleine (ich glaube, die ist auch nicht länger als 5 - 7 m) und auch eine Leinenpflicht gibt es außerhalb bebauter Gebiete nicht. Der Hund ist ein süßer Schnuckel, der aber definitiv jagdinteressiert wäre. Daher ist er ja auch an der Schleppe. Fraule würde ihn niemals ohne laufen lassen.

Weiß jemand, ob es einen juristischen Kommentarschinken zum Jagdgesetz bzw. zum allgemeinen Betretungsrecht gibt? Da würde ich mich (als Ex-Jura-Tante ;) ) glatt mal einlesen wollen.

Meine Kundin war vormittags im Wald spazieren, nicht einmal in der Früh kurz vor oder nach Sonnenaufgang/Untergang. Also versteh ich nicht im geringsten, was dieser Fuzzi überhaupt von ihr will. Und noch weniger verstehe ich, dass die Behörde ihm auch noch recht gibt, wo doch eigentlich offensichtlich kein Recht besteht! Ich bin eigentlich eher für Deeskalation und ruhiges Miteinanderreden. Aber hier in diesem Fall könnte ich echt aus dem Hemd springen!

Danke, Phelice, für den Link. Weißt Du, ob es etwas ähnliches auch für Bayern gibt? Vielleicht bin ich zu doof zum Goggeln, aber ich hab nix gefunden. :roll:

Edith will noch was mosern: Was mich so richtig fuchsig macht, ist, dass sich die Dame äußerst vorbildlich verhalten hat. Sie hatte ihren Hund an der Leine, war auf Wegen unterwegs, tagsüber...und trotzdem wird sie mit dem Segen der zuständigen Behörde doof angemacht. Ja bitteschön, was denn sonst noch? :kopfwand:
 
Juristische Kommentare gibt es zu jedem Thema auf diesem Planeten! Wenn eine juristische Fakultät in der näheren Umgebung ist, könntest Du da mal schauen. Oder bei der unteren Jagdbehörde nachfragen, die lassen interessierte Bürger auch manchmal in die Bücher gucken.

Ach ja: Beim Umgang mit Behörden kann ein telefonisches Gespräch was bringen, sicherer ist es aber zu schreiben. Und zwar keine e-mail sondern richtig altmodisch auf Papier. So ein Schreiben bekommt einen Eingangsstempel, ein Aktenzeichen und muß bearbeitet werden. Bloßes "Abwimmeln" ist da ein bißchen schwieriger als bei einem bloßen Telefonat, zumal dann, wenn eine Beschwerde beim Vorgesetzten und / oder der übergeordneten Behörde droht....

PaulHarris
 
OP
memo

memo

Geocacher
Au, das ist ein guter Tipp!! Vielen Dank!

Ich werde bei der unteren Jagdbehörde nachfragen, ob ich in ihre Kommentare schauen darf *g*. Juristische Fakultäten sind leider ungefähr 70 km weit entfernt. :roll:

Ich hab meiner Kundin geraten, sich den Gesprächsverlauf, der aufgezeichnet wurde, auf jeden Fall schriftlich geben zu lassen. Ich bin echt gespannt, auf welche Rechtsgrundlage sie sich da beziehen wollen. :kopfwand:
 

baer

Geowizard
mattes + paulharris schrieb:
Für Jäger gilt, wie für jeden anderen Bürger auch, lediglich das "Festhalterecht" gem. § 127 StPO nach einer begangenen Straftat.
Wie kann denn der Jäger entscheiden, ob wirklich eine Straftat begangen wurde? Reicht die bloße Behauptung?

Theoretischer Fall:

Eine Beleidigung ist ja auch schon eine Straftat, je nach Schwere der Herabsetzung. Darf mich der Jäger also festhalten, wenn er sich durch eine vielleicht unglückliche spontane Äußerung von mir bereits beleidigt fühlt, selbst wenn jeder Staatsanwalt über diese Äußerung lachen würde?

Kann ich dann eigentlich umgekehrt den Jäger wegen Freiheitsberaubung anzeigen?
 

Phelice

Geocacher

UF aus LD

Geowizard
Mach es doch nicht so kompliziert .... die Behördenstruktur ist zumindest von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Geh zu dem für deinen Bereich zuständigen Forstamt und frag einfach nach. Die können und werden dir den Behörden Aufbau sagen und ggf. auch eine Durchwahl für einen für deine Frage zuständigen Menschen.

Natürlich solltest du - wenn du schon vermitteln willst - nicht mit der Tür ins Haus fallen, sondern einfach mal als interessierter Inhaber einer Hundeschule, der seinen Kunden nichts falsches sagen will, auftreten.

Behörden sind immer erfreut, wenn man sich für ihre Arbeit und Problem interessiert und sich kundig machen will.
 
OP
memo

memo

Geocacher
Goil, der Link zum Jagdverband ist genau das, was ich gesucht habe. :gott:

Ich wusste schon immer, dass Goggle und ich nie wirkliche Freunde werden. :/
 
OP
memo

memo

Geocacher
UF aus LD schrieb:
Geh zu dem für deinen Bereich zuständigen Forstamt und frag einfach nach. Die können und werden dir den Behörden Aufbau sagen und ggf. auch eine Durchwahl für einen für deine Frage zuständigen Menschen.

In diesem speziellen Fall bin ich mir da leider nicht so sicher. :/
 

UF aus LD

Geowizard
Probieren!!!!! Ich habe schon in absolut unerwarteten Fällen schon Erfolg mit so was gehabt....

"Schmeiß die Flinte nicht ins Korn, die kannst du bestimmt noch brauchen ...." ;) ;)
Ich weiß gerade nicht mehr von welcher Band die Liedzeile ist
 

Metallsonde.de

Geocacher
Wir haben auch gelegentlich Stress mit Jägern, ab die halten sich in der Regel dann doch zurück. Leider kommt es immer wieder vor, dass Jäger einen freilaufenden Hund einfach ERSCHIESSEN.
 

Heimo

Geocacher
memo schrieb:
PS: Jedenfalls weiß ich, wo ich niemals einen Multi hinbauen werde... :roll:

War da nicht irgendwo in diesem Forum die Rede von Deeskalation?

Dir unterliefen in Deiner Einschätzung der Rechtslage ungefähr so viele Fehler wie der Behörde in ihrer (angeblichen) Antwort.

Nach der Unteren Jagdbehörde die in Bayern beim Landratsamt angesiedelt ist, kommt die Obere Jagdbehörde, die findest Du bei der Regierung der Regierungsbezirks. Darüber steht die Oberste Jagdbehörde die bei der Staatsregierung zu finden ist.
 

Heimo

Geocacher
baer schrieb:
memo schrieb:
Herr S. hat unter anderem gesagt, dass die Jäger volle Polizeigewalt haben.
Das habe ich schon öfter gehört! Allerdings findet sich im Bundesjagdgesetz kein Wort davon. Ist das jetzt eine "Urban Legend" oder haben Jäger tatsächlich diese Privilegien aufgrund eines anderen Gesetzes und wenn ja, welches Gesetz ist das?

Bestätigte Jagdaufseher die forstlich ausgebildet oder Berufsjäger sind haben sie. Nachzulesen ist das im § 25 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes.

Die Rechte der "normalen" Jagdschutzberechtigten sind etwas weniger aber immernoch mehr als die Rechte nach § 127 StPO (Jedermannparagraph).

Was die Sache mit wildernden Hunden und Katzen betrifft, da genügt in Bayern die "einfache" Berechtigung zum Jagdschutz oder eine schriftliche Ermächtigung durch den Revierinhaber.

Ob für Hunde Leinenzwang herrscht oder nicht legt in Bayern die Gemeinde fest. Das unangeleinte Laufenlassen von Hunden muss kein Grundstückseigentümer dulden, es ist nicht vom allgemeinen Betretungsrecht abgedeckt.

Übrigens, es ist gerade Brut- und Setzzeit d.h. viele wildlebende Tiere haben gerade Junge. Vernüftige Hundebesitzer wissen das und nehmen darauf Rücksicht.
 
OP
memo

memo

Geocacher
Hallo Heimo,

kann es sein, dass Du nicht alles gelesen hast?

Meine Aussage: "Ich weiß, wo ich niemals einen Multi hinlegen werde" zeugt doch gerade von Deeskalation, oder nicht?

Und wie ich schon schrub: Der Hund ist dauerhaft angeleint (und hier gibt es nicht einmal Leinenzwang, das hatte ich ja schon geschrieben), die Halterin war auf den Wegen unterwegs und das nicht einmal zur Jagdzeit. Wie korrekt soll sie sich denn noch verhalten? Sie hat so viel Rücksicht genommen, wie immer von Jägern gefordert wird. Hier geht es offensichtlich nicht um korrektes Verhalten, sondern darum, dass so ein kleiner Jäger bitteschön den Wald für sich haben möchte.

Und das unangeleinte Laufenlassen von Hunden ist durchaus vom Betretungsrecht gedeckt. Siehe auch hier: http://www.stmug.bayern.de/umwelt/naturschutz/freizeit/hund_recht.htm (Anmerkung: Der Hund war nicht unbeaufsichtigt unterwegs, im Gegenteil...) Angeblich störe sie die Jagd, wenn sie dort täglich spazieren gehe... :irre: Es konnte ihr allerdings niemand sagen, wodurch sie die Jagd störe und auf welcher Rechtsgrundlage des Jagdgesetzes das fußen würde. Tja, so kann man sich die Welt auch so machen, wie sie einem gefällt. Vielleicht sollte die Dame mal nachfragen, ob der Jäger ein gepunktetes Pferd auf der Veranda stehen hat...

Das wird echt immer schöner. Jetzt darf ich laut Aussage eines Jägers nicht mal mehr mit meinem Hund meine tägliche Spaziergehrunde durch den Wald laufen? Hallo? :irre: Heimo, das kannst Du nicht ernst meinen. Das ist doch eher so ein typischer Fall von Gutsherrenart.

Und was die Deeskalation angeht: Die Halterin (eine extrem umgängliche, supernette Frau) hat das Gespräch gesucht und wollte sich informieren lassen, das war mit diesem Jäger völlig unmöglich. Der hat sogar ihren Mann in der örtlichen Metzgerei laut beschimpft. :irre: Dann hat sie, was ja wohl absolut korrekt war, die nächsthöhere Behörde eingeschaltet und hat sich sogar noch einmal zu einem gemeinsamen Gespräch mit dem Jäger bereiterklärt. Bei diesem Gespräch ist sie sowohl von Jägerseite als auch von der Behörde offensichtlich falsch unterrichtet und sogar eingeschüchtert worden. Hallo? Gehts noch? Wie deeskalierend soll man sich denn als Waldbenutzer noch verhalten, um nicht von Jägern blöd angemacht zu werden? Die Dame ist offensichtlich absolut im Recht, hat sich sogar überkorrekt verhalten. Du kannst nicht wirklich meinen, dass an ihrem Verhalten auch nur ansatzweise etwas auszusetzen war, oder? Ganz im Gegensatz zum Verhalten von Jägern und Behörde...
 

wutzebear

Geoguru
Wie schon vorgeschlagen wurde: bitte ganz offiziell um Auskunft, schriftlich und mit Hundeschulen-Briefkopf. Du seiest von Neu-Hundebesitzern um Auskunft gebeten worden und möchtest Dich vergewissern, dass Du nichts falsches sagst. Wenn die Antwort da ist und Dir komisch vorkommt, schickst Du Kopien an die obere Jagd- und die obere Forstbehörde und bittest um Überprüfung der Aussage.
 

do1000

Geowizard
Ehrlich gesagt komme ich nicht mehr ganz mit: Die Frau wird von irgend jemandem angepflaumt. Eine behördliche Verfügung hat sie nicht erhalten, es ist noch nicht mal sicher, ob der andere nicht nur ein Privatmensch war. Richtig? Was will sie da bei der oberen Jagdaufsicht? Mein Tip: Weitermachen wie bisher und sich erst wehren, wenn sie wirklich jemand in Anspruch nimmt.

Grüße

do1000
 
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