Wärst Du so freundlich, die Quelle Deiner grenzenlosen Weisheit mit uns zu teilen?Holger 64 schrieb:Beim Staatswald ist das so, sonst auch der Eigentümer des Waldes. Heute sind viele Wälder (wieder) in Privatbesitz. Und während sich der Besucher per Gesetz (Jedermansrecht) auf Wegen bewegen darf, darf er eigentlich ! ohne zu fragen nicht mal Pilze oder Beeren sammeln (kleine Grauzone - wo noch nie einer geklagt hat). Aber schon beim Holzsammeln gehts los. Das ist Eigentum des Waldbesitzers und ohne Erlaubnis Diebstahl.
Das Bundeswaldgesetz regelt diesbezüglich nichts. Viele Landeswaldgesetze ebenfalls nicht. Gibt es keine spezielle Regelung in den jeweiligen Landesgesetzen, ist davon auszugehen, daß eine Erlaubnis entsprechend der in Sachsen gesetzlich geregelten ebenfalls - nach Gewohnheitsrecht - besteht.§ 14 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen schrieb:Aneignung von Waldfrüchten, Blumen und Kräutern
(1) Wildwachsende Blumen, Gräser und Farne können für den persönlichen Bedarf (Handstrauß) entnommen werden. Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Leseholz, Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.