Einfuhr im Postverkehr!
Jede Postsendung aus einem Drittland muss grundsätzlich zollamtlich abgefertigt werden. Der Empfänger der Sendung hat aber nicht in jedem Fall die Zollformalitäten selbst zu erfüllen.
Alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren - auch Postsendungen - sind zu einer Zollstelle zu bringen und dort vorzuführen. Der Zollkodex nennt diesen Vorgang Gestellung.
Für den Postverkehr gibt es jedoch Ausnahmen von der Gestellungspflicht. Gestellungsbefreite Sendungen werden ohne Beteiligung der Zollbehörden direkt durch die Deutsche Post AG an den Empfänger ausgeliefert.
(Gestellungsbefreite Sendungen: Postsendungen, für die keine Einfuhrabgaben anfallen, sind meist auch gestellungsbefreit. Dies bedeutet, dass diese Sendungen ohne Vorführung/Gestellung bei einer Zollstelle direkt dem Empfänger durch die Deutsche Post AG zugestellt werden können.
Postsendungen können dem Empfänger ohne Zollformalitäten direkt zugestellt werden, wenn --> Sendungen von privat an privat,
Sendungen mit geringem Wert (Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle Postsendungen (auch kommerzielle Sendungen) mit Waren, deren Gesamtwert nicht höher ist als 22 EUR, einfuhrabgabenfrei.
Von dieser Befreiung sind allerdings ausgeschlossen:
Alkohol, einschließlich alkoholischer Getränke,
Tabakwaren,
Röstkaffee oder löslichen Kaffee oder
Parfüms und Eau de Toilette. )
Alle anderen Sendungen, die so genannten gestellungspflichtigen Sendungen, müssen bei einer Zollstelle gestellt werden. Für die Waren einer gestellungspflichtigen Sendung ist darüber hinaus noch eine Zollanmeldung abzugeben. Darin müssen alle für die Verzollung notwendigen Angaben enthalten sein. Daraufhin errechnet der Zoll die zu zahlenden Einfuhrabgaben. Diese sind direkt zu bezahlen. Danach können auch gestellungspflichtige Waren dem Empfänger zugestellt werden.
Sofern alle zur Erfüllung der Förmlichkeiten der Einfuhrzollabfertigung benötigten Unterlagen vorliegen und der Empfänger der Postsendung nichts anderes bestimmt hat, vertritt die Deutsche Post AG den Empfänger automatisch bei der Erfüllung aller Zollförmlichkeiten (§ 5 Abs. 2 ZollVG).
Die von ihr an die Zollverwaltung vorgestreckten Einfuhrabgaben werden vom Empfänger bei Zustellung der Postsendung kassiert.
Vertritt die Deutsche Post AG den Empfänger nicht, weil für die Zollabfertigung erforderliche Unterlagen fehlen oder der Empfänger sich die Zollanmeldung selbst vorbehalten hat, erhält er eine schriftliche Benachrichtigung. Die Post teilt ihm darin mit, dass die für ihn bestimmte Postsendung beim zuständigen Zollamt abgegeben wurde. Der Empfänger muss sich dort melden und sich selbst um die Zollabfertigung seiner Sendung kümmern.
Gleich, ob der Empfänger von der Deutschen Post AG vertreten wird oder nicht, er hat die anfallenden Einfuhrabgaben zu zahlen. In beiden Fällen ist der Empfänger Zollschuldner.
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Bei den Geocoims handelt es sich aber auf gar keinen Fall um Münzen, weil Münzen lt. dem Zolltarif gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren.
Nach meinem zolltarifrechtlichen Wissensstand , handelt es sich bei den Coins um Medaillen, die je nach Material in die Pos. 7114 oder 8306 eingereiht werden. Wobei bei den Coins am ehesten die Pos. 8306 greift. Es gab auch bei einem ähnlichen Fall eine Gerichtsentscheidung. Der Zollsatz ist auch hier "frei"!!!
Gruß THALF007
Jede Postsendung aus einem Drittland muss grundsätzlich zollamtlich abgefertigt werden. Der Empfänger der Sendung hat aber nicht in jedem Fall die Zollformalitäten selbst zu erfüllen.
Alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren - auch Postsendungen - sind zu einer Zollstelle zu bringen und dort vorzuführen. Der Zollkodex nennt diesen Vorgang Gestellung.
Für den Postverkehr gibt es jedoch Ausnahmen von der Gestellungspflicht. Gestellungsbefreite Sendungen werden ohne Beteiligung der Zollbehörden direkt durch die Deutsche Post AG an den Empfänger ausgeliefert.
(Gestellungsbefreite Sendungen: Postsendungen, für die keine Einfuhrabgaben anfallen, sind meist auch gestellungsbefreit. Dies bedeutet, dass diese Sendungen ohne Vorführung/Gestellung bei einer Zollstelle direkt dem Empfänger durch die Deutsche Post AG zugestellt werden können.
Postsendungen können dem Empfänger ohne Zollformalitäten direkt zugestellt werden, wenn --> Sendungen von privat an privat,
Sendungen mit geringem Wert (Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle Postsendungen (auch kommerzielle Sendungen) mit Waren, deren Gesamtwert nicht höher ist als 22 EUR, einfuhrabgabenfrei.
Von dieser Befreiung sind allerdings ausgeschlossen:
Alkohol, einschließlich alkoholischer Getränke,
Tabakwaren,
Röstkaffee oder löslichen Kaffee oder
Parfüms und Eau de Toilette. )
Alle anderen Sendungen, die so genannten gestellungspflichtigen Sendungen, müssen bei einer Zollstelle gestellt werden. Für die Waren einer gestellungspflichtigen Sendung ist darüber hinaus noch eine Zollanmeldung abzugeben. Darin müssen alle für die Verzollung notwendigen Angaben enthalten sein. Daraufhin errechnet der Zoll die zu zahlenden Einfuhrabgaben. Diese sind direkt zu bezahlen. Danach können auch gestellungspflichtige Waren dem Empfänger zugestellt werden.
Sofern alle zur Erfüllung der Förmlichkeiten der Einfuhrzollabfertigung benötigten Unterlagen vorliegen und der Empfänger der Postsendung nichts anderes bestimmt hat, vertritt die Deutsche Post AG den Empfänger automatisch bei der Erfüllung aller Zollförmlichkeiten (§ 5 Abs. 2 ZollVG).
Die von ihr an die Zollverwaltung vorgestreckten Einfuhrabgaben werden vom Empfänger bei Zustellung der Postsendung kassiert.
Vertritt die Deutsche Post AG den Empfänger nicht, weil für die Zollabfertigung erforderliche Unterlagen fehlen oder der Empfänger sich die Zollanmeldung selbst vorbehalten hat, erhält er eine schriftliche Benachrichtigung. Die Post teilt ihm darin mit, dass die für ihn bestimmte Postsendung beim zuständigen Zollamt abgegeben wurde. Der Empfänger muss sich dort melden und sich selbst um die Zollabfertigung seiner Sendung kümmern.
Gleich, ob der Empfänger von der Deutschen Post AG vertreten wird oder nicht, er hat die anfallenden Einfuhrabgaben zu zahlen. In beiden Fällen ist der Empfänger Zollschuldner.
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Bei den Geocoims handelt es sich aber auf gar keinen Fall um Münzen, weil Münzen lt. dem Zolltarif gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren.
Nach meinem zolltarifrechtlichen Wissensstand , handelt es sich bei den Coins um Medaillen, die je nach Material in die Pos. 7114 oder 8306 eingereiht werden. Wobei bei den Coins am ehesten die Pos. 8306 greift. Es gab auch bei einem ähnlichen Fall eine Gerichtsentscheidung. Der Zollsatz ist auch hier "frei"!!!
Gruß THALF007