Ich bin mal deinem Link gefolgt und habe folgendes gefunden:
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58, 59, 61 und 61c vervielfältigt wird
Da ist ja einiges dabei, vieles das auf unsre Situation nicht zutrifft. Eventuell wäre das ja was:
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1.einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Irgend wie passt das aber auch nicht so richtig. Ich denke, ich muss hier im Board keine Quellenangabe machen wenn ich mich einfach auf einen User-Kommentar der weiter oben steht beziehe.
Und auch hier wieder die Frage, was wollt ihr eigentlich mit dieser Ablenkungs-Strategie bezwecken? keine Idee mehr zu doofen Mysteries?