finalharvest
Geocacher
daschacher schrieb:3. Auf die Gefahr hin, dass wir uns hier wiederholen; aber ich hätte gerne noch einmal sauber geklärt, ob man als Zivilperson grundsätzlich und von Gesetzeswegen her befugt ist, sich zu jeder Tages- und Nachtzeit in allen Bereichen eines Waldes aufzuhalten, sofern man dort nichts manipuliert oder es nicht deutlich anders gekennzeichnet ist?
Da müsste das hier gelten:
Landeswaldgesetz Saarland
§§ 25 und 26
http://www.rechtliches.de/Saar/info_LWaldG.html
§ 25
Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie das Reiten im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.
(2) Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit- oder Fahrradwege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Kennzeichnung bewirkt nicht den Ausschluss anderer Nutzungsarten.
(3) Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig:
1. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
2. das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftlichen Einrichtungen sowie von Waldflächen,
auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird,
3. das Abstellen und Fahren von motorgetriebenen Fahrzeugen,
4. das Fahren mit Kutschen sowie mit Hundegespannen,
5. das Zelten im Wald,
6. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald mit gewerblichem Charakter sowie
7. das Radfahren und Reiten abseits von Wegen und Straßen.
(4) Die Forstbehörde gestattet auf Antrag auch ohne Zustimmung des Waldbesitzers das Fahren mit motorgetriebenen oder land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, wenn dies zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erforderlich ist. § 15 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Die Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten werden nicht begründet. Wer den Wald benutzt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Benutzung des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.
§ 26
Sperren von Waldflächen
(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen ausschließen, untersagen, zeitlich beschränken oder auf die Wege einschränken. Er bedarf hierfür der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen der Wald- und Wildbewirtschaftung oder zum Schutz der Waldbesucher erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind. Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Aufhebung der Sperrung anordnen.
(2) Waldschutzzäune sind auf das zur Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis notwendige Maß zu beschränken und sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden zu entfernen.